Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1904-05-27 · 22 (27.5.1904) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
21 (1904)
Issue
22 (27.5.1904)
Date
1904-05-27
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3020846-3021547-3021570--13620-3038282
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

6 entity mentions

Nr. 22 Dr. Blocb s TKHocbenscbritt. Seite 647 lichster Naivität vor". „Leben um Leben, Tluge um Auge, Zahn um Zahn." Heine hat sich ebenso wenig, wie die modernen Forscher die Frage vorgelegt, ob und wie sich denn dieses „alte harte Gesetz" mit dem GeKe der Gesamt lehre vertrage, mit jenem Geiste, der da gebiet: „Liebe deinen Nächsten . . . . , Du sollst dich nicht rächen und keinen Haß nachtragen: Du sollst das verirrte Tier deines Feindes seinem Eigentümer znführen, sollst ihm behilflich sein, wenn sein Esel unter der schweren Last erlegen u. s. w." Gilt es doch auch in unserer Zeit geradezu als verdienstlich, den Geist der Gesamtlehre vornehm zu ignorieren und nur die Einzelheiten ins Auge zu fassen. So wurde in jüngster Zeit einem ganz gediegenen Werke über Moses und Hamurabi nachgerühmt, daß es „die Untersuchung von dem religionsgeschichtlichen Boden weggerückt hat," als ob man die Bibel oder einzelne Teile der Bibel aus der Religionsgeschichte ausschalten könnte. Der Verfasser dieses Buches, der berühmte Orientalist D. H. Müller, hat es sich nämlich zur Aufgabe gemacht, die Beziehungen der Bibel zu den in biblischer Zeit allgemein verbreitet gewesenen Gesetzen Hamurabis nachzuweisen, und es muß besonders hervorgehoben werden, daß es ihm gelungen ist, manches Gesetz oder manchen Zusatz zu einzelnen Gesetzen oder Gesetzesgruppen durch die babylonischen Gesetzesbestimmungen ins rechte Licht zu setzen und zu erklären. Er hat damit einen Weg betreten, den schon vor ihm ein „Großer in Israel" gegangen, nämlich Maimonides, der bekanntlich viele Gesetze mit und aus den biblischen Zeitverhältnissen erklärt. Merkwürdigerweise stimmt Müller auch in sehr wichtigen Einzelheiten mit Maimonides überein. So hat schon Mairnonides den zweifachen Ersatz als Strafe auf Diebstahl, auf das Prinzip der Vergeltung, aus die „Talio des Gedankens oder der Absicht", wie Müller sagt, zurückgeführt. Durch den zweifachen Ersatz — bemerkt Maimonides fast wörtlich wie Müller — erleidet der Dieb einen solchen Schaden, wie er ihn seinem Nächsten zufügen wollt e.*) Umsomehr ist es zu bedauern, daß Professor Müller bei der Feststellung der Grundprinzipien des altsemitischen und des biblischen Rechtes den „illorob, Nebuehim“, dieses grundlegende Werk des Maimonides, des kundigen Führers in der jüdischen Gedankenwelt, nicht zu Rate gezogen oder nicht berücksichtigt hat. Bei Berücksichtigung der Ideen, die der „zweite Moses" in diesem seinen Buche entwickelt, hätte Hosrat Müller keineswegs das Prinzip der Vergeltung als das Um und Aus des sinaitischen Strafrechtes hingestellt. Denn wollte man auch wirklich „wegrücken" von der Ethik, dem ureigenen Gebiete der Religion, und in dem strengen Rechte einen ganz anderen Geist, walten lassen, dann müßte man noch immer mit Maimonides fragen, tvie es denn komme, daß das strenge Prinzip der Vergeltung nur bei dem Diebe und nicht auch bei dem Räuber zur Geltung komme, warum der Räuber das geraubte Gut nur einfach zurückzuerstatten habe, während der Dieb das Gestohlene zweifach ersetzen müsse? Wie ist es mit der Vergeltungstheorie zu erklären, daß das sinaitische Gesetz den Dieb, der ein gestohlenes Rind veräußert, mit dem vier- und fünffachen Ersätze bestraft, während es die Strafe für den Diebstahl anderer Güter in allen Fällen nur mit dem Zweifachen bemißt? Wie kommt es, daß der „biblische Rachegott" Vergehen gegen sein eigenes Heiligtum fast ungeahndet läßt und die Güter des Tempels nicht gleich dem babylonischen Gesetzgeber durch Androhung harter Strafetl schützt? Als einst ein Gelehrter mir gegenüber bemerkte, daß im ersten Tempel auf dem Zionsberge noch der „alte Gott der Rache" hauste, erwiderte ich, daß es doch ganz nierkwürdig sei, tvie wenig dieser auf den Schutz seines eigenen Heiligtums bedacht gewesen, und zeigte ihm eine Stelle in dem Bibelkommentar eines streng orthodoxen Rabbiners, die da lautet: „immer steht das Faktum fest, daß unter dem Regime dieses Gesetzes Jemand die heilige Bundeslade zertrümmert, den Vorhang zerrissen, die Tempelgeräte zerstört, den ganzen Tempelschatz vernichtet haben konnte, *) Jad chasaka liileh. gneba I, 4. rpra? tj't: xäs: nnn ns irr6 ohne aus Erden einen Richter zu finden, der ihn auch nur zum Ersätze eines Pfennigs zu verhalten befug: gewestm wäre." (Hirsch zu i! B. M, Kap. 21, 66). Nein! Mit der Vergeltungslbevrie lassen sieh diese Gesetze nicht erklären, diese Fragen nicht beantworte'.!. Nack, reiflicher Ueberlegung wird man Maimonides beipsliclneu müssen, der dem biblischen Strafrechte nicht die „harte" Vergeltung^ sondern die sogenannte „Prüventionstheorie" — wie sie Heine bezeichnet, zu Grunde legt, das ist jene Theorie, die den Endzweck der Strafe nicht in der Vergeltung, sondern in der Verhütung der Verbrechen erblickt. Von der Vergeltung im 3cechte giit dasselbe, was der grundgelehrte Diestel von der göttlichen Vergeltung sagt. „Die Vergeltung, bemerkt nämlich dieser, ist nie Selbst zweck, immer nur Mittel zürn Zwecke, und darum rvird sie saß nie aus die Gerechtigkeit zurückgesührt. Die Vergeltung bestimmt also das ganze Walten nie in letzter Instanz, sondern nur der höchste Zweck Gottes. Sein Inhalt ist das Heil der Frommen." tJhrb. s. deutsche Theologie V. S. 168. Pergl. Gviteiu, Das Vergeltungsprinzip im bibl. Strafrechte Auch im biblischen Rechte ist die Vergeltung nach Maimonides nie Selbstzrveck. Der Strafe höchster Zweck ist das Wohl der Gesellschaft, welches gebieterisch die Verhütung der Verbrechen durch Androhung von Strafen erheischt. Wo dieses eine mildere Strafe zuläßt, d. b. wo das Wohl der Gesellschaft selbst bei einer milderem Strafe nicht gefährdet erscheint, da fällt bei Angriffen ans Vermögen selbst der schwerere Charakter des Verbrechens nicht ins Gelvicht. Der Räuber wurde nach Maimonides darum milder bestraft, als der Dieb, weil zum Raube naturgemäß weniger Gelegenheit egegeben ist, wie zum Diebstahl: der Diebstahl von Gütern, die den Schutz des Hauses genießen, milder als der Diebstahl von Rindern, *) die aus dem Felde, und der Diebstahl von Schafen, die „in Hürden geborgen", milder als der Diebstahl von Rindern, die völlig frei weiden. (Moreh i.I, 41) Wir begreifen nun auch die milde Beurteilung der Beschädigung von Heiligtümern: das Heiligtum war durch die im israelitischen Volke tief wurzelnde Scheu vor Allem, was egeheiligt war, genügend geschützt und konnte den Schutz des weltlichen ArnleS entbehren. Ob die Bibel auch bei der Bestrafung des Mörders darum von der öffentlichen, auch für die Verwandtem des Mörders mehr entehrenden Hinrichtung durch Henkershand absieht und ihn durch den Blutlöser töten läßt, weil — wie Saalschütz bemerkt -- der Gesetzgeber den Abscheu vor dem Morde genügsam be gründet gesunden, zVgl. Saalschütz Mos. Recht Kap. 58, $ 8 und 61 8 -) möge dahingestellt bleiben. Sicher ist, daß nach Maimonides das Wohl der Gesamtheit als höchster Zweck der Bestrafung im mosaischen 3cechte eine Rolle spielt, von der im Gesetze Hamurabis auch nicht eine Spur zu entdecken ist. Die Talion ist ihm nichts anderes, als ein notwendiger und gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Gesellschaft, die eine Bestrafung der Verbrechen erfordern und den Interessen der Verbrecherwelt, eine Art Mittellinie ztvifchen llebermaß der Strafe und Straflosigkeit. Uebermüßige Strenge wäre ein Unrecht gegen die Verbrecher: allznweitgehende Milde ein solches gegen die Gesellschaft. Die Strafe, auch die Todesstrafe, ist daher nur eine Waffe der Notwehr. deren Gebrauch und Verwendung den Bedürfnissen der sozialen Selbstverteidigung entspricht. Sie ist eine notwendige Bedingung des sozialen Wohles. „Räume das unschuldige Blut aus Deiner Mitte, d a n n w i r d e s Dir w o h l e r g e h e n", heißt es in der Bibel «Z B. M. 16, 16) bei dem Gebote über die Hinrichtung des vorsätzlichen Mörders. Aus dem strengen Rechte wie ans den anderen Lehren der Bibel spricht eben der große Weltengeist, der Geist, der das *) Daß über feie Verschärfung tcr Strafe erst daun er.itr.ü# wenn die Rinder vom Diebe verkauft oder geschlachtet wurden, begründet Maimonides damit, daß der Diebstahl von Rindern nur durch baldiges Wegschaffen ermöglicht wird, da derselbe sonst von Nachbarn und .Hanslenten gar bald entdeckt werden müßte. Tie Erklärung Müller's: Tie Veräußerung ist ein Diebstahl in Potenz, weil es der Dieb „unmögltch machen will, erwischt und das Doppelte zahlen zu müssen. Er stiehlt (also) jetzt neuerdings, aber nun das Doppelte" konnte aber Maimonides nicht unbekannt bleiben, da dieselbe im Talmud im Namen Nabas gegeben wird. „SEfTS Ena7 Babe K. *8 a.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.