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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1904-01-15 · 3 (15.1.1904) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
21 (1904)
Issue
3 (15.1.1904)
Date
1904-01-15
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Seite 87 Nr. 3 Dr. Mocb's MocbenscbrM. im Jahre 1540 traten in den Verhältnissen der Juden Ungarns tiesgehende Veränderungen ein und durch die Dreitheilung Ungarns nahm die Entwicklung der Geschichte der Juden in Ungarn einen dreifachen Weg. Die der Israelitisch-Ungarischen Literaturgesellschaft leider nur spärlich zur Verfügung stehenden Mittel nöthigen deren „Urkundencomit6", an dessen Spitze der verdiente Historiker I. Acsüdy steht, den Kreis der zu veröffentlichenden Urkunden enger zu ziehen. Die Durchforschung der aus- und inländischen Archive mußte unterbleiben; die Aufgabe der Bearbeiter hatte sich auf die Sammlung des in den zahlreichen älteren und neueren Werken zerstreuten Urkundenstoffes und dessen Vergleichung — so weit dies möglich war — mit den Originalen zu beschränken; sie mußten ferner jene Urkunden, auf welche unsere Geschichtsschreiber blos hinwiesen, ihrem Werthe entsprechend im vollen Wortlaute publiciren und schließlich, so weit dies unbedingt nothwendig war, aus den bedeutenderen ungarischen staatlichen und städtischen und den Wiener Archiven bislang noch nicht veröffentlichte Urkunden heranziehen. Trotz dieser enggezogenen Grenzen war die Aufgabe eine schwierige und dankbare; die Herausgeber haben sie glücklich gelöst. Es kamen ihnen in erster Reihe die höchst werthvollen Vorarbeiten des um die Geschichte der Juden in Ungarn so sehr verdienten Dr. Samuel Kohn zu Statten; sie konnten Dr. M. Pollak's Geschichte der Juden in Sopron und andere Urkundensammlungen^verwerthcn und auf diese Weise die ungarische Geschichtsliteratur mit einem sehr inhaltsvollen Werke bereichern; denn nicht blos für die Geschichte der Juden in Ungarn, sondern auch für die der ungarischen Nation findet man darin wichtige Beiträge. Für die diplomatische Treue der Edition bürgt auch die Mitarbeiterschaft und gewissenhafte Revision des Dr. A. Gürdonyi. Es dürfte sich verlohnen, mit einigen Strichen die Stellung der Juden in Ungarn in dem Zeiträume, den das uns vorliegende Urkundenbuch umfaßt, auf dessen Grundlage zu zeichnen. — Da fällt sofort die Thatsache' auf, daß Juden während der Herrschaft der Könige aus dem Hause der Arpüden auch öffentliche Aemter innehatten. Papst Honorius forderte den Erzbischof von Kalocsa in einem am 23. August 1225 an ihn gerichteten Briefe auf, er möge den König Andreas II., unter dem es sogar jüdische Kammergrafen gab, auf seinen Eid und auf die von ihm gegebenen Gesetze aufmerksam machen und es demzufolge nicht weiter gestatten, daß Juden und Sarazener öffentliche Aemter bekleiden; dieselbe Forderung stellte Papst Gregor IX. an den Erzbischof Robert von Eßtergom in dem an diesen gerichteten Schreiben vom 3. März 1231; ja Gregor IX. sah sich bemüssigt, Vorstellungen darüber dem König Andreas II. direcl zu machen (12. August 1233), obwohl dieser bereits im Jahre 1231 in einem besonderen Decrete verfügt hatte, daß Juden und Sarazener weder Münznoch Salzbeamte sein dürfen. Während der Brief Gregor's IX. noch unterwegs war, vielleicht an dem Tage seiner Ausfertigung, verpflichtete sich Andreas eidlich vor dem Bischof von Praeneste, es nicht zu gestatten, daß Juden und Sarazener Pächter der Kammereinkünfte, Finanz-, Salz- oder sonstige Beamte seien. Gleichwohl müssen auch noch hernach Juden in öffentlicher Stellung sich befunden haben, denn auf der Ofner Synode des Jahres 1279 sah man. sich genöthigt, neuerdings zu bestimmen, daß Juden, Sarazener und Jsmaeliten weder Steuerpächter sein, noch irgend ein öffentliches Amt bekleiden dürfen. Es zeugt wohl für die Vorurtheilslosigkeit des Königs Ludwig II., daß er trotzdem im Jahre 1524 einen Juden Namens Jsak auf Empfehlung des Vojvoden von Siebenbürgen zum Chef des Münzamtes in Kassa ernannte; bezeichnend ist die Begründung dieser Ernennung: Der Bischof Paul Vürday von Veßprem habe den Juden Jsak in gleicher Eigenschaft bereits angestellt, er (der König) habe darum die berechtigte Hoffnung, daß dessen Wirksamkeit der Stadt durchaus nicht zum Schaden gereichen werde. Die Lage der Juden in Ungarn war lange Zeit hindurch eine recht günstige. Sie konnten Grundbesitz erwerben und Ackerbau treiben. Thatsächlich haben sie auch von dieser Erlaubniß Gebrauch gemacht. Beweis dessen die Verfügung König Koloman's, daß ackerbautreibende Juden blos heidnische Sclaven zur Arbeit verwenden dürfen. Auf ihre religiösen Empfindungen nahm man Rücksicht. Bbla IV. verfügte, daß man einen Juden nicht dazu Verhalten könne, ein bei ihm hinterlegtes Pfand an einem jüdischen Feiertage auszufolgen; wer ein jüdisches Gotteshaus beschädigt, soll zu Händen des Judenrichters anderthalb Mark Strafe zahlen. Es ist bemerkenswertst, daß derselbe König die Juden als satissactionssähig erklärte; er bestimmte nämlich das Folgende: Wenn die Verwandten eines ermordeten Juden Jemanden in Folge begründeter Ursachen verdächtigen, soll die Angelegenheit durch den Zweikampf ausgetragen werden. Unbehindert konnten die Juden geraume Zeit hindurch in Ungarn frei ihren Lebensberuf, ihre Beschäftigung wählen. Emsig trieben sie Handel und Gewerbe, ohne irgendwie bei dem toleranten ungarischen Volke aus Widerstand zu stoßen; das Gebot der Sonntagsruhe und der Enthaltung von der Arbeit an christlichen Feiertagen mögen sie wohl in jener Zeit, da sie den Sabbath und die jüdischen Festtage allgemein heilig hielten, schwerer empfunden haben, allein es wird sie wohl dafür das friedliche Zusammenleben mit ihren andersgläubigen Mitbürgern entschädigt haben. Wie innig das Verhältniß gewesen sein mag, wird man wohl aus dem Umstande schließen dürfen, daß Mischehen gesetzlich gestattet waren. Mit der Zunahme des Einflusses der christlichen Geistlichkeit, mehr noch durch die Kreuzzugsbewegungen sank die religiöse Duldsamkeit in Ungarn ganz so wie in den westlichen Staaten Europas. Die Kirche und der christliche Staat suchten die Ausbreitung des Judenthums zu verhindern und erklärten den Uebertritt vom Christenthum zum Judenthum für ein Verbrechen. So verpflichtete sich Bela IV. durch einen Eid (23. Feber 1234), jene Christen, die zum jüdischen oder mohammedanischen Glauben übertreten würden, auszurotten. Derselbe Bela verbot die Eheschließung zwischen Juden und Christen bei sonstiger Strafe der Güterconfiscation der betreffenden Eheleute und unter Androhung dessen, daß sie als Sclaven verkauft werden sollen. Um die Theilnahme an den Kreuzzügen zu steigern, befiehlt Papst Gregor X. (26. September 1274) dem Erzbischof von Eßtergom, er möge das Kreuz predigen und es bewirken, daß den Kreuzfahrern außer anderen Beneficien auch das Privilegium gesichert werde, daß sie den Juden für die bei ihnen aufgenommenen Darlehen keine Zinsen zu zahlen brauchen. Diesbezüglich war man überhaupt sehr freigebig. So verfügte König Sigmund (24. October 1392), daß die Pozsonyer Wemgartenbefitzer, die vom Froste hart mitgenommen wurden, für das ganze Jahr von der Bezahlung der Zinsen nach dem von den Juden ausgeborgten Capital befreit sein sollen. Ja, Johann Hunyadi erließ gleichfalls den Pozsonyern die Tilgung aller ihrer Schulden — mit Einschluß des Capitals — die sie bei Juden gemacht hatten, wie er jedwede Forderung der dortigen Juden an Christen für nichtig erklärte. Kann es unter diesen Umständen Wunder nehmen, daß z. B. in Sopron die Stadtbehörde die dortigen Juden einfach einkerkerte und rundwegs erklärte, sie werde die Jnhaftirten nur unter der Bedingung fteilassen, wenn sie von allen ihren Schuldforderungen abstehen? Freilich machten die wackeren Soproner die Rechnung ohne den Wirth; denn die Witwe Mathias des Gerechten, Beatrix, und deren Sohn Johann Corvinus mißbilligten dieses eigenmächtige, ungerechte Borgehen und befahlen, daß man die Eingekerkerten unverzüglich aus der Haft entlasse. Zu diesen Gefahren, welche die Juden im geschäftlichen Verkehr mit den Christen liefen, gesellte sich noch der arge Steuerdruck, den sie zu ertragen hatten. Es gab eine eigene jüdische Kopffteuer (Decret Ludwigs II. aus dem Jahre 1521), eine auf die ganze Judenschaft des Landes ausgeworfene Steuer (Erlaß Ludwigs II. vom 30. April 1517), außerordentliche Judenauflagen (Erlaß des königlichen Schatzmeisters Peter Beryzlo vom 15. Mai 1513), eine jüdische Wein- und Rohproductensteuer rc. Diese Verfügungen zeigen es deutlich, daß die Lage der Juden auch in Ungarn eine stets schwierigere wurde. Dies kam auch äußerlich zum Ausdrucke. Schon Andres II. verfügte, daß Juden und Sarazener oder Jsmaeliten durch besondere Ab-

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