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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1904-01-08 · 2 (8.1.1904) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
21 (1904)
Issue
2 (8.1.1904)
Date
1904-01-08
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 26 Dr. Dwcb's Mocbenscbrttt. Nr. 2 Glesinger, Obmann des Comites, begrüßte die Anwesenden und dankte besonders den auswärtigen Gästen für ihr Erscheinen. Sodann hielt Herr Hochschüler Bcrthold Knöpfelmacher die Festrede und bob es als besonders rühmend hervor, daß alle Mitglieder der Cultusgemeinde dem Vereine beigetreten sind. Zum Schlüsse sprach er sich für ein öfteres Arrangement derartiger gemüthlichcr Zusammenkünfte aus, dem alle Anwesenden beistimmten. Dann folgten einige interessante Vorträge und humoristische Couplets, die viel Heiterkeit erregten. Für Speisen und Getränke hatten sämmtlichc jüdischen Damen der Stadt durch namhafte Spenden gesorgt. Alle Theilnehmer waren vom Verlaufe des Festes hochbefriedigt und jeder Einzelne that den Wunsch für ein abermaliges Arrangement eines solchen Festes kund. Berlin. (Protokoll der 3. Sitzung des Ausschusses der Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judenthums am 21. und 22. December 1903 zu Berlin, Steglitzerstraße 85 I.) Am 21. und 22. December 1903 fand in den Räumen des Deutsch-Jiraelitischcn Gemeindebundes die dritte und letzte diesjährige Ausschußsitzung statt, Anwesend waren die Herren Professoren Dr. Bacher, Dr. Baneth, Dr. Brann, Geheimrath Cohen, Prof. Dr. Geiger, Dr. Guttmann, Dr. Karpeles, Dr. Lucas, Prof. Dr. Maybaum (I. A. der Zunzstiftung), Prof. Doctor Philippson, Prof. Simonseu, Dr. Werner. Der Schriftführer erstattete, nachdem Pros. Philippson um 10 'f4 Uhr die Sitzung eröffnet hatte, den Jahresbericht der Gesellschaft: zur endgiltigen Redaction desselben wurde eine Commission erwählt, bestehend aus den Herren Brann, Cohen und Lucas. Der Jahresbericht wird in einigen Tagen im Druck erscheinen und allen Mitgliedern der Gesellschaft zugestellt werden. Sodann reserirte der Vorsitzende Herr Pros. Philippson über die Verhandlungen betreffend den Grundriß. Nach einigen Auseinandersetzungen über die Auswahl der zur Mitarbeit herangezogenen Gelehrten und nach Annahme einer von Dr. Brann vorgeschlagenen neuen Anordnung der Fächer billigte der Ausschuß die vom Vorstand und der Commission getroffenen Maßnahmen und ermächtigte gleichzeitig den Vorstand, die Verträge mit den Autoren rechtskräftig abzuschließen. Alle Werke des Grundrisses unterliegen vor ihrer Veröffentlichung durch die Gesellschaft der Kritik der wissenschaftlichen Fachcommiffioncn. Eppenstein (Briefen) hatte beantragt, ein umfassendes Wörterbuch der hebräischen Sprache, einen sogenannten Thesaurus, bearbeiten zu lassen. Löw (Szegedin), beantragte die Herausgabe eines Gvipus tannaiticum, einer kritischen Ausgabe fämmtlicher tannaitischcn Texte. Die Gesellschaft beschloß, den Anregungen beider Herren Folge zu geben und zunächst die Bearbeitung eines Wörterbuches der Mischnasprache und die Bearbeitung der tannaitischcn Texte in die Wege zu leiten. Zur Vorbereitung dieser Arbeiten wurde eine Commission ernannt, die neben dem Vorstand aus den Herren Bacher, Baneth, Hoffmann, Levy, Schwarz und Simonsen besteht. Es wurde sodann die Frage erörtert, ob man schon jetzt an die Ausarbeitung einer Germania judaica herantreten lollte. Da viele Mitglieder des Ausschusses dem Plan sehrsympathisch gegenübcrstanden, wurde die Ausführung in Aussicht genommen. Der Vorstand sowie die Herren Brann, Epstein, Geiger erhielten den Auftrag, der Gesellschaft den Prospect vorzulegen. Simonsen wünschte, daß aus Anlaß des siebenhundertjährigen Todestages des Maimonidcs eine Denkschrift herausgegeben werde. Der Vorstand will sich mit verschiedenen Gelehrten ins Einvernehmen setzen und diese um Einreichung wiffenschastlicher Aufsätze bitten. Der Ausschuß billigte sodann die vom Vorstand entsprechend dem Gutachten der Fachcommissionen bewilligten, im Jahresbericht näher bezcichncten acht Subventionen und bestimmte außerdem nach den Empfehlungen Nöldeckos und Goldziehers für die Herausgabe des arabischen Textes der Ohobotli haleboboth des Baclija Sorge zu tragen. Dem Autor Herrn S. Jehude soll, soweit die Mittel es gestatten, eine Subvention bewilligt werden. Jannel's Subvention wird erhöht. Eingehende Statutenberathung. Berlin. Ein antisemitisches Märchen ist wieder einmal als Schwindel aufgedcckt. Nach einem in der antisemitischen Presse veröffentlichten Bericht über einen in den „Fortuna-Festsälen" gehaltenen Vortrag des Burencommandanten Jooste sollte dieser gesagt haben: „Als Johannesburg anfing, Großstadt zu werden, traten die evangelischen Burghers an den Präsidenten Krüger mit der Bitte heran, ihnen ein größeres Stück Land zur Erbauung einer Kirche zu schenken. Ohm Krüger berief den Volksrath ein und das Gesuch wurde ohneweiters genehmigt. Die Juden richteten nunmehr ebenfalls ein Gesuch an den Präsidenten mit der Bitte um ein Syuagogengrundstück, welches gleichfalls gewährt wurde, nur mit dem Unterschied, daß das den Juden geschenkte Stück Land bedeutend kleiner war. Voller Wuth zogen nunmehr die Juden vor das evangelische Gotteshaus, zerrten dessen Flagge herunter und zerrissen und beschmutzten sie. Die Folge davon war natürlich, daß die Burghers sich zusammenthaten und einige Judenhäuser zerstörten." Auf eine an den Pastor H. Kuschke, der seit 1887 in Johannesburg als deutscher evangelischer Geistlicher fungirt, gerichtete Anfrage hat dieser wie folgt geantwortet: „Aus Ihre Anfrage, ob mir etwas von dieser Sache bekannt sei, kann ich Ihnen nur erklären, daß ich von einem solchen Vorfälle absolut nichts weiß, daß jedenfalls ein derartiges Vorkommniß niemals bei der deutsch-evangelischen Kirche stattgefunden hat, denn diese hat noch niemals eine Flagge getragen. Auch bei den holländisch-evangelischen Kirchen hier ist es nicht Sitte, Flaggen anzubringen, folglich kann man auch keine herunterzerren. Ich bin seit 1887 als Pastor unter den hiesigen Deutschen thätig gewesen und habe dabei sehr viele Juden kennen gelernt. Recht und Billigkeit erfordern es, zu erklären, daß ich von feindseliger Gesinnung zwischen deutschen Juden und deutschen Christen nichts weiß, vielmehr dagegen weiß ich, daß beide friedlich und zum Theil sogar fteundschaftlich hier miteinander verkehren". H. K u s ch k e. Bukarest. Herr Mate Cantacuzino, ehemaliger Richter am Jassyer Appellationshofe, der soeben als junimistischer Deputirter in der Debatte über die Thronrede ein glänzendes politisches Debüt hatte, ist auch Professor des bürgerlichen Rechtes an der -Jassyer Universität. Diese Tage las er vor seinen Hörern über den berüchtigten Artikel 7 der rumänischen Verfassung. Bei dieser Gelegenheit machte er folgende Bemerkungen über die Judcnfrage: Die Verfassung bürgt dein Fremden für seine Person und seine Habe, dies bedeutet, daß sie ihm auch für seine Arbeit bürgt. Die Verfassung erlaubt also den Fremden, zu arbeiten unter der Bedingung, daß sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Folglich ist die landwirthschaftliche Arbeit den Fremden, sei es als Pächter, sei es als Arbeiter, gestattet. Die Fremden dürfen auch jeden Handel und jede Industrie treiben. Trotzdem hat man aus ökonomischen Gründen manches Thätigkeitsfeld den Fremden verschlossen, so die Rechtsanwaltscarriere, die Apothekercarriere u. s. w. Ferner müssen die Dorfschankwirthe rumänische Bürger sein. Das Gesetz vom Jahre 1881 gestattet der Regierung, dem Fremden einen bestimmten Wohnort anzuweisen oder ihn überhaupt aus dem Lande zu verweisen, wenn der Fremde das Land compromittirt oder die sociale Ordnung stört. Das Gesetz vom Jahre 1901 bestimmt sogar die Bedingungen, unter welchen ein Fremder sich im Lande niederlassen darf. Es fragt sich nun, ob der Staat im Rechte ist, eine Kategorie von Fremden auszuweisen, die keinem anderen Staate unterthan, aber anch nicht Rumänen, sondern „heimatlos" sind. Nach allen Nechtsgrundsätzen können diese Fremden nicht ausgewiesen werden. Erstens haben sie wenigstens das Recht auf den Schutz ihres Wohnsitzes, wenn sie schon das Gesetz persönlich mißachtet. Und zweitens ist die Ausweisung nicht das Recht eines einzigen Staates; einen Fremden ausweisen, heißt ihn in seine Heimat zurückschicken, wenn er aber keine solche Heimat hat, müssen wir ihn als ein vom Gesetze aufgedrängtes Element behalten. Bei der Stellung der Juden wäre es eigentlich logisch, daß nur die eigentlichen Rumänen Militärdienst leisten sollen. Durch eine wohlthätige Anomalie aber befreit das Gesetz von der Militärpflicht nur seine Fremden, die Unterthanen eines anderen Staates sind. Vom Standpunkte des Militärdienstes aus besteht aber kein jus sanguinis mehr. Die Verfügung, daß die heimatlosen Fremden Militärdienst leisten, ist eine gute, denn sie knüpft ein Band zwischen ihnen und dem Lande und

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