Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 20 (1903)
- Issue
- 51 (18.12.1903)
- Date
- 1903-12-18
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 818 Dr. Wlocb's 'MocbenscbrM. vir. 51 noch hinzufügen, daß uns mehr als einmal, so oft im Laufe der Verhandlung ein neues, sensationelles Moment auftauchte, welches über den einen oder den anderen Punkt Licht zu verbreiten schien, der Gedanke kam, daß es unmöglich sei, den Proceß innerhalb jenes Rahmens zu leiten, in welchem der Voruntersuchungsrichter, sowie der Staatsanwalt ihn einzuzwängen suchten. Wir haben zu wiederholtenmalen die größte Kraftanstrengung aufgewendet, um unsere innere Erregung zu bemeistern und den Ausdruck zurückzuhalten, der sich uns auf die Lippen drängte: „Das ist doch keine Justiz und hier ist nicht der Tempel der Gerechtigkeit." Dies geschah namentlich so oft, als durch die Zeugenaussagen bekannt wurde, daß die gegenwärtigen Angeklagten nur mißbrauchte Werkzeuge sind, zufällig herbeigesührte, unwissende Leute, welche nicht einmal verstehen, wovon die Zeugen reden und wen sie meinen, indem sie die Anzeichen einer bestandenen Organisation und planmäßigen Vorbereitung der gräßlichen Blutthaten klarlegten. Wir haben unsererseits das neue Material gewissenhaft zur Kenntnis; genommen und uns bei jeder Einzelheit gefreut, welche statt unbestimmte Vermuthungen greifbare Beweise zu bieten geeignet war; nun sind derartige neue Thatsachen mehr als genügend vorhanden, aber wir befinden uns vor einer Mauer, die es uns unmöglich macht, weiter vorwärts zu schreiten. Wir sehen jetzt klar und deutlich das Factum einer Organisation vor uns; um jedoch uns von diesem Factum volle Rechenschaft geben zu können, müßten der Staatsanwalt und der Untersuchungsrichter mit ganzer Energie die Spuren der Bethei'ligung an dieser verbrecherischen Organisation weiter verfolgen. Vom juristischen Gesicht spukte aus und streng aus dem Boden der gesetzlichen Proceßordnung verbleibend, finde ich, daß schon ein ungeheuer wichtiges neues Factum in dem hier vor dem Gerichtshöfe hervorgetretenen Umstande vorliegt, daß die Krawalle der Ostertage in eine gewisse Beziehung zu angeblich in Vorbereitung gewesenen regierungsfeindlichen politischen Demonstrationen gebracht wurden: in unmittelbarem Zusammenhänge damit steht auch augenscheinlich die sehr complicirte Vorbereitung des Uebersalles auf die Juden, welcher seinen Höhepunkt am 20. April zu einer Zeit erreicht hatte, während im Hofe des Gouvernementspalais Truppen unthätig postirt waren, die auf irgend eine geheimnißvolle Ordre warteten. Der § 269 des Strafgesetzbuches, nach welchem Delicte, die aus Racen-, Religions- oder Classcnhaß hervorgerufen werden, in die Compctenz der Schwurgerichte fallen, würde sich vielleicht, wenn man die angcdcutetcn Spuren gewissenhaft verfolgen würde, nicht als die richtige Grundlage für das ganze Verfahren erweisen. Die Excesse zerfallen in eine größere Reihe einzelner Gewaltthätigkeitsacte, die an Juden begangen wurden — Acte, von welchen jeder für sich als verbrecherisch geahndet werden sollte, die aber nicht zusammenhängend erscheinen in Bezug auf den Geist, die Motive und die Ziele, sowie auf alle jene Punkte, die im humanen § 269 der Strafproceßordnung aufgezählt sind. Viele Zeugen, darunter auch gestern der Pristaw Ossowsky, haben bestätigt, die vereinigende Devise und Parole der Greuelthaten sei der Ruf gewesen: „Die Juden haben unser Väterchen, den Zaren, gekränkt!" In den unteren Volksschichten waren Gerüchte verbreitet, und nicht nur Gerüchte allein, sondern auch schriftliche Proclamationen, die zum Ueberfalle auf die Juden aufforderten: damit brachten manche Zeugen den Umstand in Verbindung, daß in der Stadt Kischenew auch Flugblätter regierungsfeindlichen Charakters, angeblich lediglich durch Juden, zur Verbreitung gelaugt seien. An den Ostertagen war nun im gemeinen Volke auf Grund einer seit Langem durch besondere Agenten betriebenen Agitation die Gewißheit und feste Ueberzeugung verbreitet, daß ein Befehl des Zaren vorhanden fei, wonach man die Juden, als Feinde des Czaren, straflos tödtcn dürfe; man sprach hievon ganz offen in den Häusern wie auf der Straße, nur stritt man darüber, ob diese Concession für drei Tage oder eine ganze Woche ertheilt worden sei. Sollte es sich nun erweisen, daß die Anreizung zu den an den Juden begangenen Ausschreitungen nur jenes Motiv zur Grundlage gehabt hatte und kein anderes, so entstünde die Frage, ob man das Recht habe, besagten § 269 überhaupt hier zur Anwendung zu bringen. Ich glaube ganz bestimmt, diese Frage verneinen zu müssen. Nehmen Sie an, es wäre erwiesen, daß die Angeklagten nur als Vollstrecker einer ihnen vorgeschriebenen und eingegegebenen Pflicht handelten, an einer bestimmten Anzahl ihnen in die Hände fallender Juden aufs Gerathewohl ein schauerliches Strafgericht zu üben in der Erwartung, daß sich unter diesen Opfern einige finden würden, die durch ihre Theilnahme an politischen Demonstrationen die Execution verdient hätten. Worauf würde es dann in straftechtlicher Bestimmung ankommen? Würde es sich dann wirklich nur darum handeln, die Thaten der urtheilslosen und irregeleiteten Angeklagten zu bestrafen? Vergessen Sie nicht, daß dieses an angeblich revolutionären Propagandisten geübte Strafgericht ihnen von außen suggerirt wurde und daß diese Leute nur Opfer eines gewissenlosen Betruges wurden! Dabei wäre noch in Betracht zu ziehen, daß die Verwirklichung der hauptsächlich den betrügerischen Inspiratoren zur Last fallenden Verbrechen nur dadurch eigentlich ermöglicht wurde, daß die administrativen Behörden und das Militär die Excedenten theils selbst aneiferten, theils durch ihre wohlwollende Haltung sie im Glauben, patriotische Thaten zu begehen, bestärkten. Was bleibt unter solchen Umständen von den im § 269 der Strafproceßordnung aufgezählten Verbrechen übrig, das man auf die Angeklagten zur Anwendung bringen könnte? Ich will meine Gedanken durch ein klares, leichtfaßliches Beispiel erläutern. Wir wollen uns für einen Augenblick aus Rußland und aus der Mitte dieser traurigen Ereignisse in ferne Zeiten der Vergangenheit zurückversetzen. Denken wir uns nach Judäa zur Zeit der Herrschaft der römischen Statthalter versetzt. Die Römer waren bekanntlich ausgezeichnete Juristen und hatten gewiß auch so einen 8 269 St. G. B. gehabt, der — verhältnismäßig leichte — Strafen auf Ueberfälle eines Theiles der Bevölkerung gegen den anderen, sowie auf allerlei Massenbewegungen, die auf dem vulkanischen Boden der socialen Gegensätze sich ereigneten, vorsah. Nun nehmen wir ein allgemein bekanntes historisches Vorkommnis;: König Herodes erläßt den Befehl, daß alle in einer bestimmten Nacht zur Welt gekommenen jüdischen Kinder männlichen Geschlechtes getödtet werden, damit die Weissagung sich nicht erfülle, daß der Erlöser geboren werde. Er wurde aber doch geboren. Und nun ergießt sich der Strom der Mörder über die Stadt, sie überfallen die jüdischen Häuser, begehen Gewaltthätigkeiten, entreißen kleine Kinder ihren Müttern und erdrosseln die Knäblein. Unter den Mördern sind manche gedungen, manche überzeugte, freiwillige Fanatiker. Kann man dies etwa als eine Volkserhebung betrachten, oder ist es als Ueberfall eines Theiles der Bevölkerung gegen einen anderen aufzufassen? Es war ja einfach die Ausführung eines verbrecherischen, höheren Ortes ausgegebenen Befehls! Nun erinnern Sie sich, was die Zeugin Beila Chadschi und viele andere ausgesagt haben, daß mehrere Leute aus dem Volke einige Tage vor Ostern die Juden neckten und ihnen zuriefen: „Wozu schmückt Ihr denn Eure Wohnungen zum bevorstehenden Feste, es ist ja ein Befehl herabgelangt, Euch Alle insgesammt todtzuschlagen!" Diese Ueberzeugung war eine allgemeine. Es ist also zweifellos die Aufgabe des Gerichtes, vor Allem festzustellen, wer der eigentliche Entreprenneur, der Urheber, der Autor dieser Gerüchte war; wer hat sie ersonnen, erdacht und wie eine Brandfackel in die Volksmenge geschleudert — diese unerhörte, schamlose, lügenhafte Version von einem kaiserlichen Befehl, die Juden zu schlagen, weil sie angeblich Feinde des Czaren seien? Im Gegensätze zu den von einigen Vertheidigern geäußerten Hoffnungen bin ich in Bezug auf den schwebenden Proceß kein Optimist; ich glaube kaum, das; es gelingen wird, alle wirklich Schuldigen zu überführen und zu bestrafen. Es gibt historische Momente, in welchen man die volle Wahrheit nicht enthüllen kann, und ich glaube, wir befinden uns jetzt in einem solchen Zeitpunkt, allein das darf den Richter nicht ver-