Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 20 (1903)
- Issue
- 51 (18.12.1903)
- Date
- 1903-12-18
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 51 Dr. Dlocb s MocdenscbrM. Seite 815 Nach dem Vorgesagten kann also auch der in Rede stehenden Stiftung, deren Ertrag übrigens so gering ist, daß er nur ein Almosen darstellt, der Charakter einer Wohlthätigkeitsstiftung nicht abgesprochen werden, weshalb die angefochtene Entscheidung als auf einer irrigen Rechtsanschauung beruhend gemäß § 7 des Gesetzes vom 22 Octobcr ] 875, R.-G-Bl. Nr. 36 ex 1876, als gesetzlich nicht begründet aufzuheben war. Wien, am 23. September 1903. L e m a y e r m. x. Dr. Greger m. p. No.-Exh. 9746 ex 1903 Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. zweiten Präsidenten Dr. Freiherrn von Lemayer, in Gegenwart der Räthe des k. k. Verwaltnngsgerichtshofcs Ritter von Sawicki. Dr. Ritter von Popelka, Dr. Edlen von Schuster und Ritter von Jannschka, dann des Schriftführers k. k. Rathssecretärs-Adjnncten Dr. Greger, über die Beschwerde der israelitischen Cultusgemeinde in Prag, namens der Dr. Jonas Eger'schen Armenstiftung, gegen die Entscheidung des k. k. Finanzministeriums vom 1. August 1904, Z. 30.341, betreffend ein Gebührenäquivalent, nach der am 23. September 1903 durch geführten, öffentlichen, mündlichen Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des k. k. Ministerial-Vice-Secretärs Dr. Endlicher, in Vertretung des belangten k. k. Finanzministeriums zu Recht erkannt. Die angefochtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e: Laut Stiftsbriefes vom 18. August 1853 hat J. U. Dr. Jonas Eger in seinem Testamente vom 10. Septeniber 1847 angeordnet, «daß an seinem jährlichen Sterbetage", «der älteste Arme ans seiner Familie Gebete verrichten" „soll", wozu als Fond drei 6»,., ige Staats-Obligationen von zusammen 500 fl. Conventionsmünze gewidmet wurden. Die von der israelitischen Cultusgemeinde in Prag als Verwalterin dieser Stiftung in Gemäßheit der Anmerknna 2, lit. <1 zur Tarif-Post 106 Le des Gesetzes vom 13. December 1862, R-G-Bl. Nr. 89, in Anspruch genommene Befreiung des beweglichen Vermögens vom Gebührenäqnivalente wurde im Jnstanzenzuge zuletzt mit der Entscheidung des k. k. Finanzministeriums vom 1. August 1902, Z 30.341, mit der Begründung verweigert, daß das Stiftungsverittögen keinem der in der bezogenen Änmerknng angeführten, die Befreiung vom Gebührenäquivalente begründenden Zwecke ausschließlich und dauernd zu dienen habe, da es sich um eine reine Gebctstiftung handle, sowie in der Erwägung, daß die Stiftung in erster Linie zu Cnltuszwecken errichtet sei. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht in der Lage, die angefochtene Entscheidung als gesetzlich begründet zu erkennen. Für die Auslegung der Stiftung ist im Hinblick darauf, als sie inhaltlich des Stiftsbriefes auf einem Vermächtnisse beruht, gemäß § 655 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und § 6 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welcher durch das Wort „auch" im § 655 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mitbezogen erscheint, die gewöhnliche Bedeutung der vom Stifter gebrauchten Worte in ihrem Zusammenhänge maßgebend. Wenn nun der Stifter, welcher inhaltlich des Stiftsbriefes Doctor der Rechte war, von welchem also vorausgesetzt werden muß, daß er sich der rechtlichen Tragweite der von ihm gewählten Worte in höherem Grade bewußt war, als ein Laie auf dem Gebiete des Rechtes, bestimmt hat, daß an seinem Sterbetage der älteste Arme aus seiner Familie Gebete verrichten solle und wann der Stifter weiter „hiezu" also zweifellos zur Erfolgung an die Bedachten die Einkünfte eines Capitalcs widmete, so kann doch mit Rücksicht darauf, daß eine Gebetsverrichtung zwar eine betende Person voraussetzt, die Qualification einer Person zur Gebetsverrichtung aber von ihren Vermögensverhältnissen vollständig unabhängig ist, nicht angenommen werden, daß es dem Stifter in erster Linie um die Verrichtung der Gebete an feinem Sterbetage zu thun gewesen sei, indem zur Erreichung dieses Zweckes eine Anordnung des Inhaltes ausgereicht hätte, das Gebet sei zu verrichten und dem Beter sei der Stiftsgenuß zuzuweisen. Da sich aber der Stifter auf eine derartige allgemeine Anordnung nicht beschränkt, sondern ausdrücklich bestimmt hat, daß die Gebete der ä l t e st e A r m e aus seiner Familie verrichten solle, so mnß angenommen werden, daß es dem Stifter in erster Linie darum zu thun war, den Stiftungsgenuß dem jeweiligen ältesten Armen aus seiner Familie zuzuwenden, wogegen dieser allerdings gehalten sein sollte, am Todestage des Stifters Gebete zu verrichten. Die stiftungsmäßige Zuwendung eines Geldbetrages an die jeweilig älteste arme Person einer Familie, welche Person in doppelter Richtung, nämlich sowohl in Folge ih es Alters, als auch ihrer Armuth als hilfsbedürftig erscheint, läßt sich aber nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nur als ein Wohlthätigkeitsact und die Stiftung somit nur als eine Wohlthätigkeitsstiftung auffassen. Der charitative Charakter der Stiftung kann ferner auch durch die dem Stiftling auferlegte Verrichtung von Gebeten nicht alterirt werden, da ja zwischen der einmal im Jahre erfolgenden Verrichtung von Gebeten seitens des ältesten Armen der Familie nnd dem demselben zugeheuden Geldbeträge kein solches Verhältniß besteht, welches die Gebetsverrichtung als eine die Zuwendung aufwiegende oder derselben auch nur nahekommende Gegenleistung erscheinen lassen würde. Da endlich auch aus dem Stiftsbriefe eine Bestimmung, welche die dauernde Widmung der Sliftung für den oben dargestellten wohlthätigen Zweck (auf alle folgende Zeiten § 646 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) beschränken würde, nicht zu entnehmen ist, war die angefochtene Entscheidung gemäß § 7 des Gesetzes vom 22. October 1875, R.-G.-Bl. Nr. 36 ex 1876, als gesetzlich nicht begründet aufzuheben. Wien, am 23. September 1903. L e m a y e r m. p. Dr. Greger m. p. Dom Jahrmarkt des Lebens. Glossen zur Tagesgeschichle. (Ein neuer Magistrat. — Bielohlawek als Philosoph. — Prior Graf Mels-Colloredo's Nachfolger. — Moderne Kainiten.) Einen neuen Magistrat hätten wir also auch bekommen. Das wäre ja so übel nicht, wenn es nur ein Magistrat wäre. Das ist er aber gar nicht: man thut nur so. Ein Ausruf ist erschienen und der ist wie folgt gefertigt: „Für den Magistrat des katholischen Bolksbildungsvereines der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien: Der Generalpräfect und Leiter der Vorträge." Also ein neuer Volksbildungsverein ist gegründet worden und der braucht einen „Magistrat" und einen „Generalpräfecten". Wenn die Bevölkerung vor solchen Titeln und Würden nicht Respect bekommt, dann ist ihr überhaupt nicht zu Helsen. Aber nur keine Sorge! Sie wird ihn schon bekommen, und das neue Comitat der Volksbildung wird in die Höhe gehen. Denn gerade diese Art der Volksbildung ist ein Artikel, der heute geht und den man heute trägt.. Mit einem Magistrat muß sich das Volk verhalten und vor einem Generalpräseeten muß man in Ehrfurcht ersterben. Das geht gar nicht anders. Der Erfolg wird ein ganz bedeutender fein: man kann sich ruhig daraus verlassen. Eigentlich und Alles wohl erlvogen, hätten wir ja schon einen Bolksbildungsverein, der bekanntermaßen eine sehr umfängliche und segensreiche Wirksamkeit entfallet. Er vermittelt dem Volke die Bildung durch Vortragscyklen erprobter Gelehrter und Fachmänner aus den verschiedensten Gebieten, er verbreitet Verständniß für das Kunstschöne, bietet breiten Volksschichten Genuß und Erhebung daran, gründet Büchereieir und sorgt für leichte und ersprießliche Benützung derselben, aber all das ist die wahre Volksbildung nicht. Denn sie ist zu wenig katholisch und daher nicht alleinseligmachend, und darum muß ein neuer Volksbildungsverein her und dieser wird katholisch und daher alleinseligmachend sein. Wir haben es da also mit einer Analogie zu der Leidensgeschichte der Freiwilligen Rettungsgesellschaft zu thun, welche die Beinbrüche auch nicht genügend katholisch eingerichtet hat nnd die man deshalb nach allen Richtungen drangsalirt bat, ohne ihr etwas halbwegs GleichwerthigeS an die Seite stellen zu können. In hunderttausend Füllen hat sie in selbstloser Weise Hilfe geboten, Rettung gebracht: das zählt Alles nichts — sie ist zu wenig katholisch. In hunderttausend Fällen bietet der bestehende Bolksbildungsverein Belehrung und Ausklärnng, und auch das zählt nicht, auch er ist zu wenig katholisch und darum muß ein neues Geschäft für Volksbildung eröffnet werden, ein Concurrenzgeschäst. Man wird es deshalb auch billiger geben. Unter den Namen der Geistesheroen, die für die Abhaltung von Vortrügen gewonnen worden sind, leuchtet, einem hellen Gestirn vergleichbar, der des erhabenen Denkers B i e l o h l a w e k hervor. Und welches Problem wird dieser Philosoph lösen? Vernimm es, gespannt aushorchende Zeitgenossenschaft. Er wird die Frage beantworten: „Warum wollen die Franzosen eine Göttin der Vernunft?". Wollen sie sie überhaupt?, fragst Tu, freundlicher Leser. Ich weiß es nicht; ich weiß nur, daß auch ich bisher in dem sträflichen Wahne lebte, das Volk von Frankreich habe doch