Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 20 (1903)
- Issue
- 51 (18.12.1903)
- Date
- 1903-12-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 814 Dr. JSlocb’s Mocbenscbrift Nr. 51 Wichtige Entscheidungen des Uermaltungsgerichtshofes in Sachen jüdischer Stiftungen. Nr. 9747 ex 1901. V. G. H. Abschrift. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der!. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. zweiten Präsidenten Dr. Freiherrn von Lemayer, in Gegenwart der Näthe des k. k. Verwaltmigsgerichtshofes Ritter von Sawicki, Dr. Ritter von Popelka, Dr. Edlen von Schuster und Ritter von Januschka, dann des Schristfübrers k. k. Ralhssecretärs Adjuncten Dr. Greger, über die Beschwerde der israelitischen Cultusgemeinde in Prag, namens der Josefa Dormitzer'schen Stiftung für Rabbiner, gegen die Entscheidung des k. f. Finanzministeriums vom 30. Mai 1902, Z. 34677, betreffend ein Gebührenäquivalent, nach der am 23. September 1903 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des k. k. Ministerial-Vicesecrcläls Dr. Endlicher, in Vertretung des belangten k. k. Finanzministeriums zu Recht erkannt: Die angcfochtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e: Die von der beschwerdeführcnden Cnltusgemeinde verwaltete sogenannte Josefa Dormitzcr'sche Stiftung für Rabbiner gründet sich ans folgende Anordnungen des Stiftsbriefes vom 13. September 1842 nebst Anhang vom 22. Februar 1880. 1. Soll in dem der Stifterin gehörig gewesenen Hause . . . eine Wohnung, bestehend aus .... an einen nothdürftigen, zur Elaste der Talmudtsten gehörigen, von sittlichen Grundsätzen beseelten, rechtlichen, jüdischen Hausvater -u seiner und seiner Familie Bewohnung unentgeltlich und lebenslänglich übergeben werden. 3. Nebst der freien Wohnung soll der in den Stiftsgenus; Tretende zu seiner besseren Subsistenz 60 fl. ö. W als Zulage erhalten. 4. Der Stiftling hat für den Stiftsgenuß keine andere Obliegenheit, als am Vorabend des stifterischen Sterbetages auf seine Kosten eine Oellampe anzuzündcn nnd dieselbe ourch 24 Stunden brennen zu lassen, wie auch am Vorabend, au; Morgen und Abend des Sterbetages ein Lerelr Alsednajotb, d. i. einen Abschnitt aus den talmudistischen Aphorismen abzulesen und dabei unter Benennung des Namens der Stlfterin die gewöhnlichen Gebete und den logenannten Rabbinats-Kadisch zu verrichten. Rücksichtlich der pünktlichen Befolgung dieser Anordnung soll blos in die Rechtlichkeit des Stistliugs das Vertrauen gesetzt werden Sollte der Stiftling aus was immer für einen Zufall gehindert sein, die vorbczcichneten Verpflichtungen zu erfüllen, so ist er feierlich verbunden, selbe durch einen anderen braven frommen Mann der Gemeinde verrichten zu lassen. 5. „So lange der stifterische Ehegatte Samuel Dormitzer lebt, soll es seiner eigenen und alleinigen Einsicht und Willkür znstehen, denjenigen rechtlichen, armen, im Judaismus unterrichteten jüdischen Hausvater in die oberwähnte unentgeltliche Wohnung zu wählen." Die von der beschwerdeführcnden Cultusgemeinde beanspruchte Befreiung des beweglichen Vermögens der in Rede stehenden Stiftung vom Gebührenäquivalente wurde im Jnstanzenzuge zuletzt mit der Entscheidung des k. k. Finanzministeriums vom 30. Mai 1902, Z. 34677 im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, daß der Stiftling (oder dessen Stellvertreter) die im Absätze 4 des Stiftungsbriefes angeführten Verpflichtungen zu erfüllen hat, dre Stiftung hienach in erster Linie Eultuszwecke verfolge und somit den in Anmerkung 2, lit d. zur Tarifpost 106 B e des Gesetzes vom 18. December 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89 angeführten Zwecken zum mindesten nicht ausschließlich gewidmet sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Gemäß Anmerkung 2, 11t. d. zur T.-P. 106 Be des Gesetzes vom 13. December 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89 sind die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und Humanitätszwecken von dem Gebührenäquivalente befreit Die Stiftung, um welche es sich im vorliegenden Falle handelt, kann aber nach der Rechtsanschauung des Verwaltmigsgerichtshofes lediglich als eine Wohlthätigkeitsstiftung aufgefaßt werden. Denn nach dem Wortlaute des Stiftsbriefes ist die Wohnung in dem ehemals der Stifterin gehörigen Hause ausdrücklich dazu gewidmet worden, einen nothdürftigen Familienvater für sich und seine Familie als Nnterkunst zu dienen, und ebenso wurde der Betrag von 60 fl. ö. W. als Zulage für den Genannten zu seiner besseren Subsistenz bestimmt. Daß aber der Ausdruck „nothdürftig" dem Ausdruck „arm" gleichzustellen ist, ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Sprachgebrauche, sondern im vorliegenden Falle speciell auch aus dem Stiftsbriefe selbst, da Absatz 5 desselben ausdrücklich von jenem arme n jüdischen Haus-mter spricht, dem die Wohnung zugewiesen werden soll. Der Zweck der Stiftung besteht daher darin, einen nothdürftigen, d. h. armen Familienvater, also Jemanden, der nicht nur selbst arm ist, sondern auch noch für eine Familie zu sorgen hat, eine Wohnung und einen Subsistenzbeitrag zu verschaffen, also der menschlichen Bedürftigkeit abzuhelfen, eine Wohlthat zu leisten und der reine charitative Charakter der Stiftung kann auch nicht als dadurch geschmälert angesehen werden, daß dem Stiftlinge ohne jede obligatorische Verpflichtung im bloßen Vertrauen auf seine Rechtlichkeit anferlcgt wird, gewisse Gebete am Vorabend, Morgen und Abend des Sterbetages der Stifterin zu verrichten und an dem bezeichneten Vorabende eine Oellampe anznzünden und durch 24 Stunden bienuen zu lassen. Gerade der Umstand, daß nach Inhalt des Stlftsbriefes die Erfüllung der im Absätze IV. angeführten Obliegenheiten, reine Gewissenssache des Stiftlings, daher ihm gegenüber nicht erzwiugbar ist, läßt es von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, daß jene frommen Uebungen der Zweck der Stiftung gewesen seien, das heißt, daß das die Stifterin bestimmende Moment bei der Stiftungsanordnung nicht die Versorgung eines armen Familienvaters, sondern die Sicherung jener frommen Uebungen gewesen sei. Endlich stellt sich auch die Leistung des Stiftlings, selbst wenn man ihn als dazu obligatorisch und in der Weise verpflichtet ausehen könnte, daß er bei Nichtlcistnng der frommen Verrichtungen der Stiftung verlustig würde, im Verhältnisse zu dem ihm zukommenden Wohnnngs- und Geldgenusse als eine so geringfügige dar, daß hiedurch jener Genuß den Charakter einer Wohltbat nicht zu verlieren vermag. Demnach war die angefochtene Entscheidung als gesetzlich nicht begründet aufznheben. Wien, 23. September 1903. L e m a y e r in. p. D r. Greger m. p. Israelitische Cnltusgemeiude-Repräsentanz Prag. Nr. 9745 6X 1903 V. G. H. A b s ch r i f t. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltnngsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. zweiten Vicepeäsidenten Dr. Freiherrn von Lenrayer, in Gegenwart der Räthe des k. k. Verwaltuugsgerichtshofes Ritter von Sawicki, Dr. Ritter von Popelka, Dr. Edler von Schuster und Ritter von Jannidika, dann des Schriftführers k. k. Rathssecretärs-Adjuncten Dr. Greger, über die Beschwerde der israelitischen Cultusgemeinde in Prag, namens der Samuel D. Fauwers'schen Witwenstiftung gegen die Entscheidung des k k. Finanzministeriums vom 5. September 1902, Z. 54.631, betreffend ein Gebührenäquivalent, nach der am 23. September 1903 durchgeführtcn öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des k. k. Ministerial-Vicesecretärs Dr. Endlicher, in Vertretung des k. k. Finanzministeriums zu Recht erkannt: Die angcfochtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e: Das bewegliche Vermögen der sogenannten Samuel Dr. Fauwers'schen Witwenstiftung in Prag besteht ans einer Notenrente per 2000 Kronen. Gemäß des Stiftsbriefes vom 31. August 1884 hat das Erträgniß dieses Vermögens zur Unterstützung einer Witwe israelitischen Glaubens aus der Verwandtschaft des Stifters ohne Rücksicht auf ihr Domicil und nur, wenn eine solche nicht vorhanden wäre, zur Unterstützung zweier anderer in Prag wohnhafter Witwen israelitischer Confession, welche eine solche benöthigen, zu dienen. Die von der israelitischen Cultusgemeinde in Prag als Verwalterin dieser Stiftung in Gemäßheit der Anmerkung 2 lit. d zur Tarifpost 106 Be, des Gesetzes vom 13. December 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89 in Anspruch genommene Befreiung des beweglichen Stiftungsvermögens vom Gebührenäquivalente wurde im Jnstanzenzuge zuletzt niit der Entscheidung des k. k. Finanzministeriums vom 5. September 1902, Z. 54.63t, mit der Begründung verweigert, daß das Stiftungsvermögen keinem der in der bezogenen Anmerkung angeführten, die Befreiung vom Gebührenäquivalente begründenden Zwecke ausschließlich nnd dauernd zu dienen habe. Der Verwaltnngsgerichtshof vermochte diese Rechtsanschauung nid)t zu theilen. Unter dem Ausdrucke „Unterstützung" wird, soferne derselbe nicht eine Sache, sondern eine Person zum Objecte hat, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche in der Regel nichts anderes verstanden als die Zuwendung einer Hilfeleistung meist mit Rücksicht auf den Lebensunterhalt an eine einer Hilfeleistung (einer Stütze) bedürftige Person, wobei meist nur mitverstanden wird, daß durch die Unterstützung dem Bedarfe des Bedachten nicht zur Gänze, sondern nur theilweise abgeholfcn wird. Mit dieser Auffassung deckt sich auch die Anwendung, welche das Gesetz auf den verschiedensten Gebieten von dem Ausdrucke „Unterstützung" macht. Es kann somit dem Ausdrucke „Unterstützung" auch in einem Stiftsbriefe, wenn er ohne einschränkenden Zusatz gebraucht wird, keine anoere als die allgemein übliche, nämlich die Bedeutung beigelegt werden, daß die Stiftung dadurch, daß sie eine Unterstützung bestimmter Personen anordnet, nichts anderes bezweckt, als der Hilfsbedürftigkeit dieser Personen theilweise abzuhelfen.