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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1903-10-16 · 42 (16.10.1903) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
20 (1903)
Issue
42 (16.10.1903)
Date
1903-10-16
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Rr. 42 Dr. Blocb’s MlocbenscbrM. Seite 667 Der § 48 des B. S.-G. und die Juden. - Das gegenwärtig noch in Kraft bestehende österreichische Reichsvolksschulgesetz, welches im Mai 1889 geschaffen wurde, ist bekanntlich das freisinnigste und liberalste Gesetz unter allen österreichischen Gesetzen; bevor noch durch reactionäre Verordnungen und Erlässe fast unkenntlich gemacht, wurde es die Perle der österreichischen Gesetzgebung genannt. Gleich im § 1 dieses Gesetzes wird die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen als Sache des Staates erklärt und so wie vor dem Gesetze „alle Staatsbürger gleich sind", so ist auch die Volksschule allen Kindern ohne Unterschied gleichmäßig zugänglich, ebenso wie das Lehramt — als ein öffentliches Amt — für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich ist. Wie weit die gleichmäßige Zugänglichkeit zum Lehramte im Praktischen berücksichtigt wird, soll hier unerörtert bleiben. Thatsache ist, daß es den Clericalen und Reaktionären, welche von jeher darnach trachteten, das Unterrichtswesen in jeder Beziehung vom Staate unabhängig zu machen, unbequem ist, den Staat über sich zu wissen. Ist ihnen in Oesterreich die Staatsgewalt auch bis zur Selbstentäußerung gefällig, so ist dieses Verhältniß doch nicht gesetzlich festgelegt. Einen gewaltigen Riß erhielt das Reichsvolksschulgesetz durch die Schulnovelle vom Jahre 1883, indem mehrere seiner Paragraphen in stark reactionärem Sinne abgeändert wurden. Die Schulnovelle schob auch einen 8 48 ein, welcher bestimmt, daß „als verantwortlicher Schulleiter nur solche Personen bestellt werden köpnen, welche auch die Befähigung zum Religionsunterrichte jenes Glaubensbekenntnisses Nachweisen, welchem die Mehrzahl der Schüler der betreffenden Schule nach dem Durchschnitte der vorangegangenen fünf Schuljahre angehört". Mit der Schaffung dieses Paragraphen wollte man offenbar den Lehrern mosaischen Glaubensbekenntnisses die Möglichkeit nehmen, selbst bei bester Qualification auch einmal Schulleiter zu werden. Die Clericalen und Conservativen hatten nicht gedacht, daß dieser 8 48 in manchen Ländern und Gemeinden auch den Juden zugute kommen könne, denn die Polen, schlau wie sie sind, dachten , da gleich an die große Zahl der Juden in ihrem Heimatslande und stimmten für die Novelle nur mit dem Beding, daß dieser Paragraph für Galizien keine Anwendung finde! Galizien hat also mit Rücksicht auf die große Judenzahl dortselbst keine» 8 48 der Schulnovelle vom Jahre 1883. Die Bukowina hat keine Ausnahme verlangt, die Bukowinaer conservativen Abgeordneten stimmten „blind" der Novelle zu und darum ist unser Ländchen „so glücklich", den 8 48 in dem Schulgesetze bestehen zu haben. Also gegen den Willen der freisinnigen, fortschrittlich Gesinnten besteht einmal dieser Paragraph. .Da.Gesttze und. einze^ne Paragraphen derselben für alle Staatsangehörigen, also auch für die Juden, gelten, so gilt, und das ist zweifellos, der 8 48 der Schulnovelle vom Jahre 1883 auch für düse Religionsgenossenschaft. In der Praxis wird in der Bukowina diesem Gesetze stricte Rechnung getragen, solange es sich nickt um die jüdische Confession handelt. Das Schicksal will es, daß die öffentlichen Volksschulen in mehreren Ortschaften unseres Buchenländchens von Kindern mosaischen Glaubensbekenntnisses in der Zahl besucht werden, daß sie die Mehrheit bilden. Insbesondere ist dies in den Mädchenschulen der Fall, weil die Knaben häufig durch dasCheder den Schulen abgezogen werden und der Schulzwang nicht derart gehandhabt wird, daß alle schulpflichtigen jüdischen Knaben thalsächlich die Schule besuchen. Wo nun die Schülerzahl in ihrer Majorität mosaisch ist und die Schulleiterstelle vacant wird, da — gibt es keinen 8 48. Da wird im Eoncurs für den betreffenden Posten die Religron umgangen, d h. nicht angeführt und der Posten wird ohne Rücksicht auf die Confession der Bewerber besetzt. Ein anderes Auskunftsmittel, zu dem die Schulbehörde in solchen Fällen greift, ist, der Posten bleibt jahrzehntelang vrovisorisch besetzt, weil bei provisorischer Besetzung der vielgenannte 8 48 nicht in Anwendung kommen muß. So ist dies z. B. an der . Mädchenschule in Sereth und Radantz der Fall. An der Volksschule in Oesterreichisch-Nowosielitza ist die Majorität der Kinder 7" Percent mosaisch, die Schule wurde von einer einauf eine drittclassige erw.itert, der provisorische Schulleiter wurde „stillschweigend" zum dcfinit .ven Oberlehrer ernannt, damit der Concurs nicht mit mosaischer Religion ausgeschrieben werde. An der Volksschule in Waszkoutz ist jetzt die Oberlehrerstelle vacant, man sucht nun einen Ausweg, den vermaledeiten 8 48 zu umgehen, man möchte gerne den für den neu geschaffenen Bezirk ernannten Schulinspector, der griechisch-orthodoxifcher Religion ist. zum Oberlehrer ernennen. Wenn in den Volksschulen in Sadagora, StoroLynetz und WiLnitz auf Grund des 8 48 jüdische Oberlehrer wirken, so ist dies den Schulbehörden nach langem Kampfe, zu dem die Local- und selbst die Wiener Presse ihren redlichen Theil beigetragen, .abgerungen worden. Noch aber hat man es nicht vermocht, die Behörden zu bewegen, die Schulleiterstellen an den Mädchenschulen in Sereth und Radautz mit mosaischer Religion — der Majorität der schulbesuchenden Kinder entsprechend — auszuschreiben. Noch sind diese Stellen „provisorisch" besetzt, trotzdem schon fast ein Jahrzehnt ins Land gegangen,, seitdem diese Posten frei geworden find. Dieser ungesetzliche Vorgang konnte wohl in den früheren Jahren möglich sein, jetzt aber nicht. Jetzt ist der Vorsitzende des Landesschulrathes ein .Landespräsident, der keinen Unterschied in Nation und Konfession kennt, der daher auch auf der Befolgung des 8 48 bestehen wird, selbst dann, wenn dieser Paragraph den Juden zugute kommt. „Bukowiner Volksblatt". Hamburg. (DieAntisemiten und derKaiser.) Das Hamburger „Deutsche Blatt", ein Organ der Partei Liebermann von Sonnenbergs, schreibt in seiner Nummer vom 23. September: „Was ein Häkchen . . . Ein ehemaliger Schulkamerad Kaiser Wilhelms II., Ernst Temme, veröffentlicht im „Sonntagsblatt der N.-A. Staatsztg." Erinnerungen aus seiner Schulzeit auf dem Lyceum Fridericianum zu Kassel. Er sagt darin: „Der Wunsch des Kronprinzen, daß sein Sohn genau so behandelt werde wie die übrigen Schüler, wurde streng befolgt, und jede Förmlichkeit der Anrede u. s. w. war ausgeschlossen. Unter den Schülern der Oberclaffen befanden sich viele Söhne von Adeligen. Die Vermuthung, daß der Prinz sich diese zu näherem Umgang während der „großen Pause" wählen werde, erwies sich als irrig Anstatt die Pause mit jenen zu verbringen, suchte sich Prinz Wilhelm den Sohn eines jüdischen Fellhändlers aus der Kreisstadt Rothenburg, Siegfried Sommer, aus. Sommer war ein kleiner Mensch, nichts weniger als schön, mit ausgesprochen jüdischem Gesicht, aber er war ein außergewöhnlich begabter Schüler, mit ihm durchmaß der Prinz den Turnplatz in eifriger Unterhaltung, bis die Glocke des Schuldieners zur Rückkehr in die Claffen rief." Einst der Sohn des Felljuden, heute allerlei Großjuden. Was ein Häkchen werden will, krümmt sich schon bei Zeiten. Aber die Welt ist voller Widerspruch. Aus Wien, wo der Kaiser soeben einen Besuch machte, wird etwa gleichzeitig gemeldet: „Wie nachträglich bekannt wird, hat der Kaiser in Wien auch den Schriftsteller Houston Steward Chamberlain empfangen." Schon mehrfach hat der Kaiser Unterredungen mit dem bekannten judengegnerischen Racenschriftsteller gesucht. Ringt er mit einer Meinungsäußerung oder hat er an dem Judengegner CH. — Bekehrungsversuche unternommen?" Berlin. (Begnadigung des Fleischergesellen Mariz Lewy) Kaiser Wilhelm hat den Fleischergesellen Moriz Lewy, der seinerzeit vom Konitzer Schwurgerichte zu vier Jahren Zuchthaus verurtheilt worden war, begnadigt. Wie erinnerlich, hatte sich gleich nach dem Bekanntwerden der Blutthat, der im März 1901 der Gymnasiast Ernst Winter zum Opfer gefallen war, die antisemitische Agitation in der gewissenlosesten Weise der mysteriösen Angelegenheit bemächtigt. Ganz besonders hatten der Fleischermeister Adolf Lewy und seine Familie unter der Hetze zu leiden. Bei den wiederholten Vernehmungen im Vorverfahren, hatte Moriz Lewy, der Sohn des von den Antisemiten des Mordes bezichtigten Adolf Lewy, eidlich in Abrede gestellt, Ernst Winter gekannt zu haben. Diese Aussage wiederholte er im September 1900 in der Gerichtsverhandlung gegen den ebenfalls in der Konitzer Affaire wegen gemachter falscher Aussage an geklagten Präparanden Spelfiger. Er blieb auch bei dieser Aussage, obwohl sich nachher etwa ein halbes Dutzend Zeugen fand, die Moriz Lewy im Verkehr mit Winter gesehen haben wollten. Die Folge war, daß Moriz Lewy in öffentlicher Gerichtssitzung verhaftet, später unter der Anklage des wiffentlichen Meineides vor das Schwurgericht gestellt und von diesem nach viertägiger Verhandlung am 16. Februar 1901 zu vier Jahren Zuchthaus verurtheilt wurde. Das Reichsgericht verwarf im Mai 1901 die eingelegte Revision. Die Familie Lewy ist inzwischen durch die antisemitische Hetze gezwungen worden, ihren Wohnsitz in Könitz aufzugeben und sich nach Berlin zu flüchten. Berlin, den 13. Oktober 1903. Der begnadigte Moritz Lewy ist gestern Abend in Begleitung seines Rechtsanwalts Sounenfeld bei den Eltern in Berlin eingetroffen. Er hat von feiner vierjährigen Zuchthausstrafe 28 Monate verbüßt. Die Nachricht von seiner Begnadigung kam am Sonntag Mittags 12V, Uhr zur Kenntniß Lewy's. Gegen 3 Uhr Nachmittags empfing Rechtsanwalt Sonnenfeld hier die Mittheilung und reiste am Abend nach Graudenz ab, um Lewy in Empfang zu nehmen und nach der Reichshauptstadt zu geleiten. Beim Abschied aus der Graudenzer Anstalt gaben die Ober- und lluterbeamten ihrer Freude über die erfolgte Begnadigung offen Ausdruck und wünschten unter Handdruck dem Scheidenden das Beste für seine Zukunft. In Berlin fand am Bahnhofe kein Empfang statt. Hier wie vor der Wohnung in der Linienstraße waren Schutzleute aufgestellt. Bi dieser Gelegenheit möchten wir noch mit einigen Worten auf die Vorgeschichte des Gnadengesuches Hinweisen, dem Lewy seine Freiheit verdankt. Daß, wie behauptet worden ist, ein solches Gesuch vor Jahresfrist schon einmal eingebracht und abgelehnt worden sei, ist unwahr. Das der Bcgnadiqung zu Grunde liegende Gesuch ist von den 'Eltern und dem Rechtsanwalt des Verurtheilten eingereicht und von zahlreichen Männern der Wiffenschaft (Rechtsgelehrten, P ychiatern, katholischen Geistlichen und Anderen) unterzeichnet worden. ES hielt sich schlicht an die Thatsochen, wies auf die während des

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