Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 20 (1903)
- Issue
- 27 (3.7.1903)
- Date
- 1903-07-03
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 432 Dr. Vlocb's MocbenscbrM. Nr. 27 verloren ging, weil er ihren Verlust vor Gericht eingeklagt hat, nachdem er das, was er beansprucht, verdoppelt hat, gemäß deS [angeblichen] Schadens bezahlen. trotzdem es nicht abhanden gekommen, und seinen Schaden vor Gott einklagt, so soll man ihm Alles, was er beansprucht, vollständig für seinen Schaden ersetzen.') Vergleicht man den Inhalt dieser drei Paragraph« mit der angeführten Stelle aus dem Exodus, so ergeben sich aus beiden in gleicher Weise folgende Bestimmungen: 1. Der Aufbewahrer zahlt für das veruntreute Depositum das Doppelte. 2. DaS ihm gestohlene Deposttum, wegen Pflichtvernachlässiguttg {culpa ohne dolus) ersetzt er einfach. 3. Wenn derjenige, der das Depositum zur Aufbewahrung übergeben hat, den Aufbewahrer einer Veruntreuung zeiht, zahlt er das Doppelte?) 4. Der Aufbewahrer hat sich für den Fall, daß ihm das Depositum gestohlen wurde, an den Dieb zu halten. Eine für die Eckenntniß der Beziehungen der mosaischen Gesetzgebung zu den Gesetzen Hammurabi's vielleicht noch wichtigere Thatsache ergibt sich aus der Vergleichung der §§ 167 bis 169 Col. mit Deuter. 15, 15 bis 20. Die Verse 15 bis 17 des angeführten Capitels im Deuteronomium enthalten eine Bestimmung über die Erbsberechtigung der Kinder zweier Frauen: ES stehe dem Vater nicht zu, die Kinder einer bevorzugten Frau zu begünstigen. Darauf folgen in den Versen 18 bis 20 Bestimmungen über einen mißrathenen Sohn, der, nachdem das väterliche Züchtigungsrecht zu seiner Besserung nicht ausgereicht hat, auf Anklage der Eltern von den Nettesten des Wohnortes zum Tode verurtheilt werden kann. Die Alten haben allerlei Vermu!Hungen über den inneren Zusammenhang der Bestimmungen über das Erbrecht und die über den mißrathenen Sohn ausgesprochen. Eine streng logische Gliederung wie bei den Bestimmungen über die Deposita liegt hier aber keineswegs vor. Nun muß die Thatsache schwer ir.s Gewicht fallen, daß § 167 der Gesetze Hammurabi's eine Bestimmung über das Erbrecht der Söhne zweier Frauen hat: die Theilung finde nicht nach den Müttern statt, sondern die Kinder beider Frauen seien gleich erbberechtigt. Und darauf folgen in den M 168 bis 169 Bestimmungen über den mißratenen Sohn, dem der Vater zuerst verzeihen, dann aber gerichtlich verstoßen soll. Der Wortlaut beider Texte Wenn, nachdem ein Mann eine Frau genommen, diese ihm Kinder gebiert und diese Frau stirbt und, nachdem er nach ihr eine andere Frau genommen, diese Kinder gebiert und hierauf der Vater stirbt, theile» die Brüder nicht nach den Müttern. Nachdem sie die Mitgift ihrer Mütter erhalten haben, theilen sie die Habe des Vaters gemeinschaftlich (unter einander). Wenn ein Mann seinen Sohn zu v-rstoßen die Absicht hat und zu den Richtern spricht: »Meinen Sohn verstoße ich", (geschieht) nachdem die Richter nach ihm [seinen Angaben) Untersuchung gepflogen haben (Folgendes): Wenn der Sohn eine schwere Sünde in Bezug auf die Verstoßung aus möge dies veranschaulichen. Deuter. 15, 15—17. (15) Wenn ein Mann zwei Frauen hat. von denen er die eine bevorzugt, die andere zurücksetzt, und beide ihm Söhne gebären, die Bevorzugte und die Zurückgesetzte, und der erstgeborene Sohn von der Zurückgesetzten stammt, (16) so darf er, wenn er seinen Söhnen sein Vermögen als Erbe übergibt, nicht mit Hintansetzung des Sohnes der Zurückgesetzten, der der Erstgeborene ist, dem Sohne der Bevorzugten die Rechte des Erstgeborenen verleihen (17), sondern er hat den (wirklichen) Erstgeborenen, den Sohn der Zurückgesetzten anzuerkennen rc. Deuter 15, 18—29. (18) Hat ein Mann einen mißrathenen und widerspenstigen Sohn, der auf die Mahnung seines Vaters und seiner Mutter nicht hört und ') Die Uebersetzung dieses Paragraphes bei Scheil lautet: 8i quelqu’un son bien n’etant pas perdu (10) „son bien est perdu“ prdtend — ee qui lui manque exagere — (15 comme si son bien n’6tait pas perdu (totalement). — sa diminution (seulement) devant Dieu il poursuivra (20) et tout ce qu’il a r6clam6 on lui compensera, et pour ce qui lui manque on rendra. Winckler, der hier die Unsinnigkeit der Bestimmung herausfühlt, sucht sich damit zu helfen, daß er in einer Note bemertt: „Der Eid beweist also unbedingt." *) Im Exodus werden die beiden Bestimmungen 1 und 3 zusammengefaßt in den Worten: „Und der, welchen Gott (das heißt das Gericht) als schuldig erklärt, entrichtet dem Andern das Doppelte." dem Sohnesverhältniß nicht begangen hat, verstoßt der Vater seinen Sohn aus dem Sohnesverhältniß nicht. Wenn er (aber) eine schwere Sünde in Bezug auf die Verstoßung aus dem Sohnesverhältniß gegen seinen Vater begangen hat, wird er ihm zum erstenmale verzeihen. Wenn er zum zweitenmale eine schwere Sünde begeht, wird der Vater seinen Sohn aus dem Sohnesverhältniß stoßen. ihnen, auch nachdem sie ihn gezüchtigt haben, nicht gehorcht, (19) so sollen ihn seine Eltern ergreifen, ihn vor die Aeltesten seiner Stadt und zum Thore seines Wohnortes hinausführen (20) und zu den Nettesten seiner Stadt sprechen: Dieser unser Sohn da ist mißrathen und widerspenstig, hört auf unsere Mahnung nicht, ist ein Verschwender und ein Trunkbold! (21) So sollen ihn alle Leute aus seiner Stadt zu Tode steinigen. Nachdem durch die vorangehenden Erörterungen auf Grund von Gesetzescomplexen engere Beziehungen zwischen den Gesetzen Hammurabi's und gewissen Theilen der mosaischen Gesetzgebung festgestellt worden sind, darf man vielleicht auch in vereinzelt stehenden Bestimmungen Berührungen erkennen. Ich will deren nur zwei hervorheben. Hammurabi § 110 bestimmt: „Wenn eine geweihte Frau (Priesterin) ein Weinhaus (Schänke) öffnet oder um zu trinken, ein Weinhaus betritt, wird man dieses Weib verbrennen". Nun gab es allerdings bei den Israeliten keine geweihten Frauen oder hätte officiell nicht geben sollen, aber eine merkwürdige Stelle in Lev. 21, 19 lautet: »Und wenn die Tochter eines Priesters ansängt, Unzucht zu treiben, so entweiht sie damit ihren Vater, sie wird in Feuer verbrannt." Die Priesterstochter und die qualificirte Todesstrafe durch Feuer erinnert stark an § 110. Dazu kommt, daß Josephus das Wort, welches ich „Unzucht treiben" übersetzt habe, »ein Gasthaus eröffnen" deutet, was freilich oft identisch sein mag. Der Gesetzgeber nimmt alte gute Bestimmungen auf, schlechte schafft er ab, aber aus der neuen Vorschrift kann man doch erkennen, wie es früher gehalten worden ist. Ein schlagendes Beispiel hierfür ist der letzte Paragraph (282) der Gesetze Hammurabi's: »Wenn ein Sclave zu seinem Herrn »Du bist nicht mein Herr" spricht, schneidet ihm, nachdem man ihn als seinen Sclaven überführt hat, sein Herr sein Ohr ab". Vergleicht man damit Exod. 21, 5 bis 6: Wenn jedoch der Sclave (der nach dem sechsten Jahre fceigelassen werden sollte) erklärt: »Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb, ich mag nicht frei werden, führt ihn sein Herr vor Gott (den Richter), stellt ihn an die Thür oder den Thürpfosten und bohrt ikm das Ohr mit einem Pfriemen durch und er soll dann für immer Sclave sein". So kann man daraus erkennen, wie das neue Gesetz mit der alten in ganz Vorderasien herrschenden Bestimmung zusammenhängt, man kann aber auch dadurch die ethische und socialpolitische Entfernung zwischen dem Gesetze H am murabi's und der mosaischen Gesetzgebungermessen. Korrespondenzen. Wien. (Religionsunterricht an Mittelschulen.) Wir erhalten folgendeZuschrift: HerrRedacteur! Obschon die Bestellung als Religionslehrer an Mittelschulen nicht durch den Cultusvorstand, sondern von staatswegen geschieht, so hat dennoch der Cultusvorstand die Mitverantwortlichkeit für den Lehrerfolg zu tragen, da nur solche Personen zu Religionslehrern bestellt werden, welche vom Cultusvorstand als hiezu geeignet approbirt worden sind. Umso erstaunlicher ist es, daß der Letztere seit dem im Frühjahre 1902 erfolgten Ableben des Religions-Schulinspeetors Dr. Wolf von dem ihm zustehenden Rechte, den Religionsunterricht durch einen Jnspector controliren zu lassen, keinen Gebrauch macht. Als Grund für diese Unterlassung wird angeführt, daß sich bis nun keine geeignete Person gefunden habe; wie schwierig auch die richtige Auswahl für ein derartiges Amt sich erweisen mag — bei ernster Suche dürfte sich immerhin ein geeigneter Jnspector finden lassen. Zum Mindesten sollte ein Provisorium eingerichtet werden, das den Cultus-