Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 20 (1903)
- Issue
- 27 (3.7.1903)
- Date
- 1903-07-03
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 27 2>'r* Mocd's Wochenschrift, Seite 431 Die Gesetze Hammnrabi's »nd die mosaische Gesetzgebung (Vortrag, gehalten in der Sitzung der philosophisch-historischen Classe der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften am 3. Juni 1903.) Bon Hofrath D. H. Müller. Ich bin seit längerer Zeit mit dem Studium der Gesetze Hammurabi's beschäftigt. Was mich insbesondere angezogen hat, war der Wunsch, das Verhältniß dieser Gesetze zu der mosaischen Gesetzgebung festzustellen. Es schien mir aber nöthig, zuerst sorgfältig den Text der Gesetze Hammurabi's zu Prüfen und durch eine Uebersetzung derselben ins biblische Hebräische nicht nur die materiellen, sondern auch die formalen Berührungen beider Gesetze scharf hervortreten zu lassen. Obgleich ein großer Theil meiner Arbeit im Satze schon fertig dasteht, so wird die Veröffentlichung derselben noch eine Weile auf sich warten lassen müssen, und ich halte es für ange- Mkss-n, der kaiserlichen Akademie einige Mittheilungen zu machen, welche für das Verständniß der Gesetze Hammurabi's, wie für die Eckenntniß des Verhältnisses derselben zur mosaischen Gesetzgebung nicht ohne Interesse sein dürsten, wobei ich nicht umhin kann, schon hier meine Bewunderung für die großartige Leistung des ersten Herausgebers und Entzifferers dieser Gesetze, des Professors V. Sch eil in Paris, zum Ausdrucke zu bringen und zu bemerken, daß mir auch die deutsche Ueberfitzung H. W i n ck l e r's gute Dienste geleistet hat. Ich greife aus meiner Bearbeitung drei Gruppen von je drei Paragraphen heraus. Die erste Gruppe (§§ 114 bis 116) betrifft die Schuldhaft und ist deshalb mißverstanden worden, weil der juristische lerminus teedirieuL nach seinem Wesen und vielleicht auch nach seiner Etymologie nicht erkannt worden ist. Das Mißverständniß ist dadurch hervorgerufen worden, daß man das entscheidende Wort nibutum bald als Abstractum und bald als Concretum gefaßt hat, wobei Scheil vorsichtig genug war, in der streng wörtlichen Uebersetzung verschiedene Möglichkeiten offen zu lassen, wogegen Winckler in seinem Bestreben, den Thatbestand möglichst klar darzustellen, die Sache erst recht unverständlich gemacht hat. Das Wort nibutum ist durchwegs als Concretum zu fassen und ist Femininum, weshalb ich es „Pfandperson" übersetze. Noch passender wäre „Personalpfand", ich glaubte aber das elftere wählen zu sollen, weil es in jeber Beziehung dem Originaltext besser anschließt. Der Herr des nibutum ist stets der Schuldner, und der „Geschäftsmann" ist mit dem Gläubiger identisch. Ueber die Etymologie des Wortes werde ich in meiner Arbeit sprechen. Ich laffe nun die §§ 114 bis 116 (Sol. 3, 17 bis 53) folgen in der Uebersetzung Winckler's (nach der zweiten Auflage) und der meinigen. Meine Uebersetzung wird etwas gekünstelt erscheinen, sie schließt sich aber eng der babylonischen Vorlage an und sucht die syntaktischen Erscheinungen, welche bei juristischen Texten auch sachlich von Bedeutung sind, scharf herauszuarbeiten. Eine Rechtfertigung und Begründung meiner Uebersetzung behalte ich mir vor. Winkler. Wenn ein Mann, nachdem (obwol) er von einem andern Getreide und Silber nicht zu fordern hat, dessen Pfandperson pfändet, zahlt er für je eine Pfandperson Vs Mine Silber. Wenn, nachdem (weil) ein Mann von einem andern Getreide und Silber zu fordern hat und nachdem er deffen Pfandperson gepfändet, die Pfandperson in dem Hause ihres Pfänders eines natürlichen Todes stirbt, läßt dieser Rechtsstreit keinen Anspruch zu. Wenn die Pfandperson im Hause ihres Pfänders an Wenn Jemand von einem andern Getreide und Silber nicht zu fordern hat und ihn als schuldverfallen beansprucht, so soll er ihm für jeden Fall Vs Mine Silber zahlen. Wenn Jemand an einem andern eine Forderung an Getreide oder Silber hat und ihn als schuldverfallen beansprucht, wenn der Häftling im Hause der Haft') eines natürlichen Todes stirbt, so soll diese Rechtsfrage keine weiteren Ansprüche zulassen. Wenn der Häftling im Hause der Haft an Schlägen ') Die sich als Schuldhaft (§115) augenscheinlich mit der Verpflichtung zu arbeiten (also Sclavendienste § 116) darstellt. Die Haft findet im Hause (auf dem Gute) des Gläubigers statt (§§ 115 116) sWinckler^. oder schlechter Behandlung stirbt, so soll der Herr des Häftlings') seinen Geschäftsmann vor Gericht überführen; wenn er ein Freigeborener war, soll man seinen (des Geschäftsmannes) Sohn tödten, wenn es ein Sclave war, soll er Vs Mine Silber zahlen und Alles, was er gegeben hat, deffen soll er (der „Herr des Häftlings") verlustig gehen. Schlägen oder Leiden stirbt. (geschieht) nachdem ver Eigenthümer der Pfandperson seinen Geschäftsfreund überführt hat, (folgendes): Wenn es (die Pfandperson) der Sohn des Mannes ist, tödtet man seinen (des Gläubigers) Sohn, wenn es der Sclave des Mannes ist.* 2 * 4) zahlt er x/s Mine Silber und Alles, was er (der Geschäftsmann Gläubiger) gegeben hat, dessen geht er verlustig. Die zweite Gruppe (§§ 124 bis 126) betrifft die Bestimmung über Deposita, wobei erstens nicht erkannt worden zu sein scheint, daß die drei Paragraphe zusammengehören, zweitens ein Wort, welches „verdoppeln" bedeutet, vollkommen mißverstanden worden ist. Das Wort heißt uätasana und kommt außer in den 124 und 126 (Col. 4. 6. 5. 22) noch Col. 1. 12. 4. 21. 10, 58 Vor. Es ist nicht hebräisch swayim „zwei" rc. zusammenzustellen. Stellt man den Zusammenhang dieser drei Paragraphe her und fügt für MaZana die richtige Uebersetzung ein, so erhalten wir eine Reihe von Bestimmungen über Deposita, welche fich in gleicher Weise Exodus 22, 6 bis 11 finden. Diese Thatsache ist um so wichtiger, weil dadurch eine Uebereinstimmung zwischen dem Gesetze Hammurabi's und dem Bundesbuch festgestellt wird, wie sie bis jetzt nicht nachgewiesen werden konnte, das ist ein Complex gleicher Bestimmungen in nahezu gleicher Reihenfolge. Ich gebe hier meine Ueberzeugung dieser Paragraphe (Col. 4. 53 — Col. 5, 24) und daneben die entsprechende Stelle aus Exodus, sowie die wesentlichen Abweichungen der Scheil- Wincklerschen Uebersetzungen: Wenn, nachdem ein Mann einem andern Silber, Gold oder sonst etwas vor Z'ugen zur Aufbewahrung Übergaben hat, dieser es ableuanet, nachdem man diesen Minn überführt, Alles, was er ableugnete, nachdem er es verdoppelt hat/) zurück (d. h. er zahlt das Doppelte). Wenn, nachdem ein Mann seine Habe zur Aufbewahrung übergeben hat, an dem Orte, wo er (sie) übergeben, sei es durch Einbruch oder durch Raub, seine Habe mit den Sachen des Hauseigenthümrrs verloren ging, wird der Eigenthümer des Hauses, welcher, nachdem (weil) er säumig war, Alles, was man ihm zur Aufbewahrung übergeben hatte, hat verloren gehen lassen, nachdem er (es) hergestellt hat, dem Eigenthümer der Habe erstatten. Der Hauseigenthümer wird, nachdem er seine verlorene Habe ausgesucht/) (sie) von dem Diebe zurücknehmen (fordern). Wenn ein Mann, deffen Habe nicht verloren ging, sagt, daß seine Habe verloren ging, und seinen Schaden einklagt, wird er für seine Habe, die nicht Exod. 22. 6. Wenn ein Mann einem andern Silber oder Geräthe zum Aufbewahren gibt, und dies aus dem Hause des Betreff mden gestohlen wird, so bezahlt der Dieb, wenn er erwischt wird, das Doppelte. 7. Wenn aber der Dieb nicht erwischt wird, so tritt der Hauseigenthümer vor Gott hin sund beschwöct) daß er sich am Eigenthum des andern nicht vergriffen hat. 8. Bei jrglichemTreubruch, mag es sich um ein Rind handeln oder um einen Esel, ein Schaf, ein Obergrwand oder überhaupt etwas Abhandengekommenes, von dem Einer behauptet: Das ist es! wird die Angelegenheit vor Gott gebracht und der, welchen Gott als schuldig erklärt, entrichtet dem andern als Ersatz daS Doppelte. 11. Wenn es ihm (dem Aufbewahrer) gestohlen worden ist. so ersetzt er es seinem Eigenthümer (einfach). Winckler. W'nn Jemand, der sein Gat nicht verloren hat. sagt, es sei ihm abhanden gekommen, und seinen Schaden fälschlich behauptet: wenn er seil» Gut, ') Dieser, der Mann, der die Fordenrng hatte, hat also einen Sachverwalter, der das Haus (Gut) verwaltet (Winckler). 2) Die Pfandperfon oder beffer das Perfonalpfand kann auch ein Ochs sein. Vergleiche Col. 20 8- (Müller). -) Scheil: „il remplacera“, Winckler: „unvermindert". 4) Scheil: „remplacera“.