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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1903-06-19 · 25 (19.6.1903) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
20 (1903)
Issue
25 (19.6.1903)
Date
1903-06-19
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 25 Dr. Bloch's Wochenschrift. Seite 397 sich oft sehr intelligent benehmen und sich ausgezeichnet verstellen können, welche Kunst übrigens auch Andere treffen sollen. Es ist gewiß schon Manchem passirt, daß er nach einem Gespräche mit Leuten vom „Deutschen Volksblatt" der irrigen Ansicht war, er hätte mit anständigen Menschen gesprochen. Herr Regierungsrath Tilkowsky, der Director der niederösterreichischen Landesirrenanstalt, sprach sich über den Vorfall wie folgt aus: „Was aber hätten wir mit Reich thun sollen? Er war ja hier im Hause und wir haben ihn immer als einen ganz harmlosen Geisteskranken erkannt. Er leidet an Größenwahn und Verfolgungswahn, er thut keinem Menschen was zu Leide, und auch der gestrige Vorfall in der Mariahilferstraße war von seiner Seite aus durchaus nicht „bös gemeint". Ein Attentat zu verüben, ist ihm nicht im entferntesten eingefallen, er wollte nur Aufsehen erregen und er hoffte, daß der Wagen des Kaisers halten würde. Denn er behauptet ja, er hätte mit dem Kaiser dringend zu reden, der ihm einen Paß nach China vorenthäkt. Aber der Menge in der Straße lagen die Ereignisse von Belgrad in den Gliedern, und so wurde die Geschichte in unerhörter Weise aufgebauscht/ Der Bericht des Landesausschusses, der doch gewiß nicht judenfreundlich gesinnt ist, sagt unter Anderem: Die Irrenanstalten sind blos für unheilbar gemeingefährliche Irre, nicht aber für unheilbar harmlose Irre. Der harmlose Irre wird der Bersorgungsanstalt überwiesen, aber diese Versorgungsanstalten sind nicht in der Lage, und besitzen auch nicht die Einrichtungen, um eine Ueberwachung durchzusühren, wie sie selbst bei harmlosen Irren nothwendig ist, da die Versorgung doch für geistig gesunde Individuen berechnet ist". Das „Deutsche Volksblatt" selbst war gezwungen, zu melden, daß die Untersuchung zu dem Schluffe kam, „daß der Jude Reich ein durchaus harmloser Kranker sei, welcher der Irrenanstalt-Behandlung nicht bedürftig ist, aber in einer Bersorgungsanstalt unter entsprechender Beaufsichtigung untergebracht werden soll". Aber in bübischer Weise sagt das Schandblatt weiter: „Es unterliegt aber natürlich nichtsdestoweniger keinem Zweifel, daß der versorgungsbedürftige Jude Reich — irrsinnig ist — die Juden wollen es einmal so und nicht anders haben". Es ignorirt also in perfider Weise die Begründung der von ihm gehässig commentirten Thatsache. * i' * Bezüglich der Artikel über die Art der Wahnfinnigen kann man dem „Deutschen Volksblatt" nicht Verstellung vorwerfen, die Gemeinheiten, von denen sie strotzen, sind Geist vom Geiste Bergani's. soweit es erlaubt ist, hier noch von Geist zu sprechen. Für die That eines Wahnsinnigen eine ganze Confession verantwortlich zu machen, das kann nur Gehirnen pafsiren, die auf den Irrwegen des Antisemitismus von der Vernunft weit abgekommen ünd. Auch als gute Patrioten — die Betonung dieser Eigenschaft gehört ja zu ihrem Geschäft — hätten die antisemitischen Preßbandrten sich freuen sollen, daß es nur ein Wahnsinniger war, der sich an dem Monachen vergehen wollte. Es erregt allgemeine Verwunderung, daß die Staatsanwaltschaft sich nicht veranlaßt gesehen hat, gegen die unerhörten Hetzartikel des „Deutschen Volksblattes" einzuschreiten. Wie weit die Gesinnung dieser Patentpatrioten an den Intentionen des Kaisers vorbeiirrt, beweist schon die Thatsache, daß im Aufträge des Monarchen ein Hvfbeamter der Direction der Landesirrenanstalt folgende Mittheilung überbrachte: „Es ist der ausdrückliche Wunsch Sr. Majestät, daß Jacob Reich gleich allen anderen in der Anstalt befindlichen Kranken behandelt werde. Die in Folge seines Jrsinnes begangene That soll ihm nicht zum Nachtheile gereichen, da er notorisch irrsinnig ist." Es ist bezeichnend für die antisemitische Gesellschaft, daß sie ihren Patriotismus sofort zurückstellt, wenn es sich um ihre unsauberen Geschäftszwecke handelt. In der aufreizendsten Weise schreibt das „Deutsche Volksblatt" über den Vorfall. Es soll das Interesse an der antisemitischen Bewegung neu angefacht, und was die Hauptsache ist, bewirkt werden, daß sich der Reichthum Bergani's rasch vermehrt. Herr Vergani überschätzte aber die Urteilslosigkeit seiner Abonnenten. Ein großer Theil ist noch nicht so abgestumpft, als daß er derart schamlose Infamien nicht als solche empfindet und mit Verachtung jede Gemeinschaft mit ihrem Urheber ablehnt. I s e g r i m. Zur Auscultantenfrage. Die beiden Häuser des Reichsrathes beschäftigten sich in jüngster Zeit mit der Frage der Gehaltsregelung der Auscultanten und Rechtspraktikanten. Anlaß zur Erörterung dieser schon seit Längerem ventilirten Frage bot die allgemeine, auch seitens der Regierung anerkannte Thatsache, daß es inhuman sei, von einem absolvirten Juristen, der acht Jahre Gymnasial- und circa fünf Jahre Unrversitätsstudien hinter sich habe, zu fordern, daß er unentgeltlich dem Staate Dienste leiste. Unter Nachweisung der abgelegten theoretischen Staatsprüfungen und der sonstigen erforderlichen Belege ersucht der Jurist beim Oberlandesgericht um die Erlaubmß, in die Rechtspraxis zu treten; nach erhaltener Bewilligung und nach Ablauf einer sechswöchentlichen Probepraxis sucht der „Rechtspraktikant" bei derselben Behörde an, zum „Auscultanten" ernannt zu werden, wartet die nach Maßgabe des Bedarfes früher oder später erfolgende Ernennung zum nichtadjutirten Auscultanten ab, bis er wiederum nach Maß der verfügbaren Adjuten ein solches im Betrage von 1000 Kronen, späterhin 1200 Kronen jährlich erhält. Dieser Proceß vollzieht sich unter normalen Berhältniffen derart, daß der Rechtspraktikant in drei bis vier Monaten Auscultant wird, circa zwei Monate später das Adjutum von 1000 Kronen und ungefähr zwei bis drei Jahre darauf das „höhere" Adjutum von 1200 Kronen bezieht. Diesen Gehalt behält er bis zu seiner Ernennung zum Gerichtsadjuncten, fünf bis sechs Jahre, b-i. Diese Daten sprechen deutlich dafür, daß der Staat die ihm von dem jungen Juristen gebotene Arbeitskraft nicht oder wenigstens nicht genügend belohnt, sondern daß er den Rechtspraktikanten und Auscultanten, wenn dieser nicht guter Eltern Kind ist, zwingt — Schulden zu machen. Denn zu einer „standesgemäßen" Lebensführung reicht nicht einmal das „höhere" Adjutum hin. Diese Verhältnisse sind allgemein österreichische und wir würden sie nicht zu einer Abhandlung in einem specifisch jüdischen Blatte benützen, wenn sie nicht auch eine specifisch jüdische Variante besäßen. Denn viel ungünstiger gestalten sich die Berhältniffe für die im richterlichen Dienste befindlichen Israeliten. Während wir einerseits nicht behaupten wollen, daß die Rechtsprechung sich den Juden gegenüber parteiisch verhält — Ausnahmen bedingen die Regel, können wir ganz offen constatiren, zumal die maßgebenden Personen diesen Standpunkt vertreten, daß Artikel 3 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ganz eigenartig ausgelegt wird. Es ist vielleicht richtig, daß diese Gesetzesstelle, die die öffentlichen Aemter für alle Staatsbürger gleich zugänglich erklärt, nur die Befähigung aller Claffen der österreichischen Staatsbürger zur Erlangung der öffentlichen Aemter statuirt, und keineswegs das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einem bestimmten öffentlichen Amte ernannt oder in demselben bestätigt werden zu müffen; es lag aber jedenfalls nicht in der Intention der Gesetzgeber, im Allgemeinen auf die Nationalität des Bewerbers im Vergleiche zur numerischen Stärke seiner Nation keine Rücksicht zu nehmen, und nur die Juden entweder von gewiffen Zweigen der Staatsverwaltung ganz auszuschließen oder, wie dies im richterlichen Dienste der Fall, ihnen gegenüber nur einen gewissen Percentsatz gelten zu lassen, wie es heute geschieht. Herr Dr. v. Körber hat leicht reden, daß für ihn bei Ernennungen von richterlichen Beamten nur die Qualification und nicht das Religionsbekenntniß maßgebend ist; er hat in den Oberlandesgerichtsprafideuten erprobte Borarberter, die dafür Sorge tragen, daß keine zu große Anzahl jüdischer Beamten für weitere Ernennungen vorhanden ist. Der jüdische Jurist wird nämlich gleich seinem christlichen Collegen in die Rechtspraxis ausgenommen, nachdem er erklärt hat, sich dem Richterstande widmen zu wollen; zugleich mit seinem christlichen Collegen beginnt er den richterlichen Vorbereitungsdienst mit einer sechsmvnatlichen Praxis beim Bezirksgerichte, sucht nach sechswöchentlicher Probepraxis um eine Auscultantenstelle an; während das Gesuch des christlichen Bewerbers „befürwortend" vorgelegt wird, gelangt seines ans Oberlandesgericht „mit dem Bemerken, „daß kein Anstand vorliegt". „Oben" versteht man den Wink mit dem Zaunpfahl. Der christliche Rechtspraktikant wird binnen kurzer Zeit zum Auscultanten ernannt und erhält bald darauf

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