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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1903-05-08 · 19 (8.5.1903) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
20 (1903)
Issue
19 (8.5.1903)
Date
1903-05-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 19 Dr. Bloch's WochrnMeW. Seite 297 welche sich bereits im Besitze eines solchen Geschäftes befinden, zu treffen, wird ihnen im Jahre 1893 das Recht entzogen, den einen wesentlichen Theil dieses Geschäftes bildenden Handel mit Farbstoffen, welchen die Industrie benythigt, zu führen. Gleichfalls im Jahre 1886 erscheint ein Gesetz, wonach der „Fremde" nicht Geldwechsler oder Makler sein darf. Im Jahre 1887 wird den „Fremden" das Recht entzogen, bei den ' Feilbietungen von Pachtungen der Einkünfte der Commune, als Mitbieter zu erscheinen und im Jahre 1889 wird dies dahin verschärft, daß der Ersteher solcher Pachtungen einen „Fremden" nicht in seine Dienste nehmen darf. Im Jahre 1687 wird der „fremde" Arbeiter aus den Fabriken verdrängt. Mindestens zwei Drittheile, heißt es in einem um diese Zeit erschienenen Gesetze, müssen nach fünf Jahren Rumänen sein. Es ist einleuchtend, daß vermöge dieses Gesetzes auch der „fremde" Unternehmer, der ja nicht mit einem schon im Vorhinein zum Wechsel bestimmten Personale arbeiten kann, die Aufnahme von „Fremden" auf das allermöglichste und noch über das Gesetz hinaus einschränken muß, daß überhaupt dem „fremden" Arbeiter die Arbeit unter seinen gewissermaßen privilegirten Arbeitsgenossen erschwert, fast unmöglich gemacht wird. Und wenn nun hierzu noch in Betracht gezogen wird, daß der National-Rumäne als Unternehmer überhaupt keine „fremden" Arbeiter aufnimmt, so kann man sich ungefähr ein Bild machen über den Umfang, welchen die Entziehung derartiger Arbeitsmöglichkeit für die „Fremden" annimmt. Seit dem Jahre 1831 kann kein „Fremder" auf dem Lande in was immer für einer Form ein Geschäft mit Alkohol betreiben, außer in jenen Orten, in welchen der Betrieb eines solchen Geschäftes so wenig lucrativ ist, daß sich hiezu ein National-Rumäne nicht findet. Dies hindert aber gar nicht, daß allenthalben, so beispielsweise in den Schulbüchern, welche in den öffentlichen Schulen Verwendung finden, von der Vergiftung der National-Rumänen durch den „fremden" Gastwirth gesprochen wird, während thatsächlich diese Vergifter der Bevölkerung in ganz anderen, sehr maßgebenden Kreisen zu suchen sind. Im Jahre 1837 erscheint ein Gesetz, wonach ein Individuum ohne einen bestimmten Beruf oder Erwerbszweig in einer Landgemeinde nur auf Grund einer Autorisation des Gemeinderathes, einer Autorisation, welche, wie bereits bemerkt, auf kurze Zeit ertheilt und jederzeit widerrufen werden kann, Aufenthalt nehmen darf. Der Fremde, so wird argumentirt, hat keinen Beruf, hat keinen Erwerbszweig, mindestens keinen dauernden, weil er ja jederzeit vom Belieben der Behörden abhängt und die Conclusion aus dieser landesüblichen Argumentation bilden eben die bereits früher erwähnten massenhaften Austreibungen. So sei beispielsweise erwähnt, daß damals im Jahre 1887 aus Bukarest allein guasi uno tractn über fünfhundert „Fremde" plötzlich ausgetrieben wurden. Ein Gesetz vom Jahre 1893 schließt die „Fremden" von der Verwendung im öffentlichen Sanitätsdienste aus und verfügt, daß, wenn mangels einer sich um einen derartigen Dienstposten bewerbenden nationalen Persönlichkeit doch eui „Fremder" eine solche Stelle erlangen sollte, hieran die Bedingung geknüpft ist, daß er ohneweiters in dem Augenblicke, da sich ein nationaler Bewerber findet, ohne jede Entschädigung den Platz zu räumen hat! Eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen verdrängt die „fremden" Kinder aus den öffentlichen Schulen. Ministerielle Verfügungen häuften nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten und Chckanen, als diese „Fremden" aus eigenen Mitteln Schulen für ihre Kinder errichteten. An den öffentlichen Schulen hat der „Fremde" Taxen für den sonst im Allgemeinen unentgeltlichen Volksschulunterricht zu entrichten, Taxen, welche im Laufe der Jahre immer erhöht, und dem armen, mit Kindern gesegneten „fremden" Familienvater unerschwinglich wurden. Auch wrrrden Percentsätze für die Aufnahme „fremder" Kinder festgesetzt, und endlich bestimmte eine Ministerialverfügung, daß auch, wenn jene Taxen bezahlt und auch wenn jene Percentsätze nicht erreicht würden, nichtsdestoweniger es dem Leiter der Schule ohne jede Motivirung freistünde, jederzeit „fremde" Kinder vom Besuche der Schule fernzuhalten^oder auszuschließen. Im Jahre 1898 erging ein Ministerial-Circular, nach dessen Wortlaute überhaupt „von der Aufnahme der Kinder der „Fremden" in Schulen keine Rede sein kann". Was hier von den Volksschulen gesagt wird, gilt, wenn möglich, in noch höherem Maße von allen höheren Unterrichtsanstalten, Fachschulen rc. Bei manchen derselben ist überhaupt die Aufnahme der „Fremden" von der Genehmigung des Ministers abhängig. Im Jahre 1899 wurde verfügt, daß von den Arbeiten bei Eisenbahnen alle fremden Handwerker ausgeschloffen seien. Man ließ, wenn die Nationalen im Orte nicht die genügenden Arbeitskräfte lieferten, von auswärts solche herbeischaffen, um nur dem im Lande, im Orte selbst wohnenden „Fremden" nicht die Arbeit zuwendea zu müssen. Da wurden z. B. Klempner, Blechschmiede, Maler für die Bahnhöfe rc. von auswärts herbeigeschafft. Gleichfalls wurde damals verfügt, daß die „Fremden" auch nicht einmal als Lastträger in den Bahnhöfen Verwendung finden dürfen, sowie sie auch von der Verwendung als Lastträger in den Donauhäfen ausgeschloffen wurden. Vor wenigen Wochen ist ein neues Gewerbegesetz activirt worden. Wir sind überzeugt, daß dasselbe, welches auch Gegenstand eingehender Besprechungen in den Wiener öffentlichen Blattern war, der Aufmerksamkeit Ew. Excellenz nicht entgangen ist. Unter der Maske, die nationale Arbeit zu schützen, werden den „Fremden" allerlei Hindernisse zum Fortbetrieb oder zum Antritte einer gewerblichen Thätigkeit in den Weg gelegt. Wir erwähnten bereits, daß bei den Vorstehungen, den verschiedenen Comitäs und Corporationen, Kammern rc., welche, sei es über die Befähigung eines „Fremden" oder über div Bedingungen des Antrittes oder der Weiterführung eines Gewerbes zu entscheiden berufen sind, ein „Fremder" keinen Theil haben darf. Er hat diesfalls weder ein actives noch ein paffives Wahlrecht. Der „Fremde" wird bis zu einer gewiffen Summe ausgeschloffen von der Uebernahme von Arbeiten für öffentliche Körperschaften. Selbst bei einer Mehrforderung bis zu einem gewissen Percentsatz hinauf erhält immer der Nationale den Vorzug. Der Fremde, so heißt es im Gesetze» muß beweisen, daß in dem Staate, dem er angehört, die Reciprocität gewährt wird, eine gesetzliche Bestimmung, welche, so wie sie ihrem Wortlaute nach vorliegt, gewiß unanfechtbar ist, die aber dahin interpretirt oder ausgebeutet wird, daß der „Fremde", welcher unter keinem fremden Schutze steht, dieses Negativum vorerst zu beweisen haben soll, eine Beweisführung, welche unmöglich ist und jedenfalls der Willkür der verschiedenen autonomen Körperschaften oder staatlichen und sonstigen Behörden den unbeschränktesten Spielraum gewährt, eine neue weitgehende Bedrückung in sich schließt. Tausende und Tausende an den Bettelstab bringt oder zur Auswanderung treibt. Eure Excellenz! Die Aufzählung der Gesetze. Erläffe, behördlichen Verfügungen, welche mit einer geradezu erstaunlichen Erfindungsgabe immer irgend eine neue Quelle der Bedrückung und Verfolgung unserer Glaubensgenoffen erschließen, ist noch lange nicht erschöpft. Die Bedrückung der „Fremden" ist der Kampfpreis der Parteien bei den Wahlen in die verschiedenen öffentlichen Vertretungskörper, ist das Kampfobject der Parteien, welche sich darin gegenseitig zu überbieten trachten, ist ein wesentlicher Programmpunkt der wechselnden Regierungen. — Und der Herren eigener Geist, welcher in den höheren Regionen waltet, durchdringt die öffentliche Verwaltung in allen ihren Lebensäußerungen. In den unteren Kreisen hält man es gar nicht für nöthig, sich an die Fiction des „Fremden" zu klammern. Da wird offen ausgesprochen, wer unter den „Fremden" gemeint ist. Da find Gemeinden. welche ganz offen und ungescheut Judentaxen einführen, beispielsweise in Buzeu, in Viatra, wo die Judenschaft zwolfhundert Francs jährlich für die Musik zahlen muß» in Gworhäi, wo den Juden die Zahlung von Schächtgebühren, welche zum Bau einer Kathedrale bestimmt sind, auferlegt wird, in Biwolara, wo die Juden den zu ihrer Verfolgung bestimmten Polizeiagenten viertausend Francs jährlich zu bezahlen haben u. s. w. Selbst in der Hanpstadt Bukarest hat der Polizeipräfect nicht die mindeste Scheu, dem jüdischen Buchdrucker, der ob der Inhaftnahme eines Verwandten Beschwerde führen will, ganz offen zu erklären: „Für Euch Juden kennt die Polizei keine Gesetze." In Galatz werden die Juden, welche über Aufforderung eines ankommenden Circusbefitzers aw dem Bau des Circus mit Krampen Schaufel theilnehmen wollen» von einem Präfcctursbeamten weggewiesen und ihnen, wenn sie von der Arbeit nickt «blassen, Gewalt aagedroht. ■ ' Dies ist die Frucht der Jndulgenz, welche gegenüber Rumänien bezüglich der Ausführung des Berliner Vertrages geübt wurde, die Frucht des Vertrauens, welches man den Versicherungen Rumäniens erwies, daß es die auf Veranlassung der Großmächte in dem Berliner Vertrage sanctionirten Reformen in „loyaler und aufrichtiger Weife" durchzuführen bestrebt sein werde. Die große Culturmiffion» zu welcher gerade den Balkanländern gegenüber die österreichisch-ungarische Monarchie als Großmacht berufen erscheint und auch als ihren Beruf öffentlich proclamirt; der rühmliche Antheil, welchen die Monarchie an jenem hohen Werke des Berliner Vertrages nahm, die hohen Gesichtspunkte, welche Ew. Excellenz als bewährter Leiter der auswärtigen Angelegenheiten Oesterreich-Ungarns jederzeit bekundet haben, lassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß die österreichisch-ungarische Monarchie, daß Ew. Excellenz als Leiter ihrer auswärtigen Angelegenheiten das edle Hilfswerk, welches der Berliner Vertrag zu Gunsten der unglücklichen rumänischen Juden in Angriff genommen hat, nicht fallen lassen und der flagranten Illoyalität in der Durchführung der Vertragsbestimmungen seitens eines Landes» das seine Umwandlung aus einem türkischen Vasallenlande zu einem selbstständigen Staatswesen den Signatarmächten verdankt, Ihre vollste Aufmerksamkeit zuwenden werden. Es erscheint uns unmöglich, daß die europäischen Großmächte gegenüber der offenen Verhöhnung eingegangenev» unter ihre Sanction gestellter öffentlich rechtlicher Verpflichtungen noch ferner die leider nur zu lange bewahrte Jndulgenz zu üben gesonnen sein können. Und wir geben uns der Hoffnung hin, daß bei einem derartigen gemeinsamen Vorgehen Oesterreich-Ungarn den ihm gebührenden hervorragenden Antheil nehmen und seinen wohlbegründeten Ruf zu wahren bestrebt sein werde, jederzeit zu sein ein Hort des Rechtes und der Menschlichkeit. Genehmigen Euere Excellenz den Ausdruck unserer Hochachtung und Verehrung" gez.: Das Präsidium der Israelitischen Allianz» Der Bericht behandelt auch das Wirken der Allianz auf anderen Gebieten: Im Frühjahr 1963 langten sehr traurige Schilderungen über die Lage der aus Galizien stammenden Colonisten aus der aufgelösten Ansiedlung Machnajim in Galiläa ew, und die Allianz hat sich an der Hilfe für diese Unglücklichen betheiligt.

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