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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1903-05-08 · 19 (8.5.1903) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
20 (1903)
Issue
19 (8.5.1903)
Date
1903-05-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 296 Nr. 19 Dr. Bloch's WvchrnfchrN. Humanttäts- und Rechtsgefühles, sondern auch hoher politischer Weishett, indem sich dieselben die großen Gefahren religiöser Unduldsamkeit und Verfolgung insbesondere in jenem neu creirten. kleinen, von einer aus verschiedenen, im Laufe der Zeit angeschwemmten Volksstämmen, den Angehörigen verschiedener Religionen und Konfessionen sich bildenden Bevölkerung bewohnten Lande vor Augen hielten, die Gefahren für das Land selbst, für dessen Bestand und Entwicklung, aber auch für die großen Nachbar-Reiche, überhaupt für die Ruhe Europas. Denn keine Qual, keine Bedrückung wirkt so tief, so verheerend und entsittlichend, wie eine aus Religionshaß entspringende, welche einerseits den Bedrückten, Verfolgten in seinen heiligsten Empfindungen und Ueberzeugungen verletzt, in dem Verfolger aber jedes Gefühl für Recht und Sitte, für Gerechtigkeit und Humanität, jede Regung des Gewissens erstickt und austilgt, wofür die Vorgänge in Rumänien einen leider nur allzudentlich sprechenden, abschreckenden Beleg bilden. Zweifellos sind Euere Excellenz auch in vollster Kcnntniß des Artikels 7 der rumänischen Verfassung von 1879, in dessen erstem Absätze dem Principe der Gleichwenhigkeit des Individuums ohne Rücksicht auf dessen religiöse Anschauung präciser Ausdruck gegeben wird, um dann im zweiten Absätze mit einem Tric — Euere Excellenz wollen uns die wohlverdiente Bezeichnung einer sogenannten „Gesetzesstelle" geneigtest gestatten — das Gegentheil zu erklären, sich übernommener Verpflichtungen zu entwinden, sich von Allem loszusagen, was Recht, Ehre, und Humanität gebieten. Während der erste Absatz dieses Artikels peremptorisch verkündet: „die Verschiedenheit des religiösen oder confeffionellen Bekenntnisses bildet in Rumänien keinerlei Hinderniß der Erlangung bürgerlicher und politischer Rechte oder der Ausübung solcher Rechte", heißt es im zweiten Absätze: „Der Fremde ohne Unttrschied des Glaubens, er stehe unter fremdem Schutze oder nicht, kann die Naturalisation erlai gen unter den folgenden Bedingungen", woran sich sohin die bekannten Bestimmungen über die lediglich individuelle Naturalisation in Wege eines von den beiden Kammern zu beschließenden Gesetzes anreihen. Also ein Bewohner des Landes, nicht unter fremdem Schutze stehend, und doch — ein „Fremder". Noch mehr! Dieser nicht unter fremdem Schutze stehende Bewohner des Landes ist im Lande geboren, desgleichen seine Eltern, seine Voreltern auf Jahrhunderte zurück und doch — ein „Fremder". Noch mehr! Dieser km Lande gevorene. auf Jahrhunderte zurück im Lande heimische, nicht unter fremdem Schutze stehende „Fremde" hat alle staatsbürgerlichen Lasten zu tragen, auch die Blutsteuer zu entrichten, Blut und Leben hinzugeben für sein „Vaterland" oder — «Fremdland". Hier fehlt jeder staatsrechtliche Begriff! Dies ist ein Hohn gegen Logik, Recht und .Sitte, .eine Verhöhnung.des Berliner Vertrages und derer, die denselben signirtcn, denn dieses einzig dastehende „Rcchts-(?)Gebilde" ist nicht etwa müßige The. rie; es findet seine barbarische Application auf 250.OÖ0 Menschen um ihres Glaubens, um ihrer religiösen Ueberzeugung willen, auf 250.000 unserer Glaubcnsbrüder, deren B edrückung und Verfolgung hintanzuhallen die hohen Signalarmöchte — unter ihnen die österreichisch-ungarische Monarchie — peremptorisch erklärt und sich hiezu verbündet hatten. Zweifellos sind Euere Excellenz auch in voller Kenntniß der Versicherung, mit welcher die rumänische Regierung erhobene Bedenken einzelner Signatarmächte gegen den vorcitirten Verfassungsparagraphen beschwichtigte: „sie, die rumänische Regierung werde in loyaler und aufrichtiger Weise das votjtte Gesetz zur Anwendung bringen und die Durchführung der auf Veranlassung der Mächte in jenem Berliner Vertrage sanctionirten Reform werde, wenn auch eine längere, jedoch stetige Entwickelung nehmen", eine Versicherung, welcher die Westmächte ihr leider nur zu sehr begründetes Mißtrauen entgegenbrachten And diesem auch mit identischer Ilote vom Februar 1680 Ausdruck gaben. Geradeso wie sich früher gezeigt hatte, was in Rumänien Vertragstteue und was oder wer daselbst als „Fremder" gälte, so zeigte sich gar bald und seither durch fast ein Vierteljahrhundert, was als „loyal und aufrichttg" in Rumänien landesüblich sei. Vor Allem ließ man sämmtliche, nicht unter fremdem Schutze stehende Juden, eine Viertelmillion, sammt und sonders für „Fremde" gelten. Es wurde dies a priori als positiv gegeben, als selbstverständlich angenommen. Bulgaren, Serben, Armenier, Griechen, Zigeuner u. s. w., sie alle sind Rumänen; nur der Jude, auch der autochthone Jude nicht. — Dies vorausgesetzt, haitte man nicht nöthig, fernerhin eine dem Berliner Verttage und den übernommenen Verpflichtungen widersprechende religiöse Intoleranz offen zur Schau zu tragen und von „Juden" zu sprechen. Man sprach von dem „Fremden" und. alle Welt wußte, daß unter dem „Fremden", gegen den Gesetzgebung und Verwaltung ihren Arm erhoben, der Jude gemeint ist. — ES sollen vor circa 24 Jahren — um damit zu demonstrircn — ein paar hundert Juden das Jndigenat erhalten haben. Gewiß ist. daß .den größeren Theil der Naturalistrten schon damals Iargft die kühle Erde deckte, daß viele derselben auf den Schlachtfeldern im russischtürkischen Kriege gefallen waren, daß die gewährte Naturalisation ,fich auf die Hinterbliebenen nicht erstreckte, und daß endlich und schließlich etwa zweihundert ertheilte Naturalisationen später revocirt 4vurden. *— Seither, im Laufe von 22 Jahren (von 1880 bis 1902), wurden kaum 80 Juden mit großen Opfern und Schwierigkeiten naturalistrt. Seit zehn Jahren wird überhaupt jedes derartige Gesuch -von Juden-zurückgewiesen. Auch betreffs der Gesuche von Juden, die tadellos.ihre Militärdienstleistung vollstreckt haben, gilt dasselbe. „Der Laudesangehörige, der in der rumänischen Armee dient, — so erklärte Kriegsminister General Manu bei Berathung eines neuen Militärgesetzes in der Kammer — erwirkt dadurch noch keinerlei Anspruch auf die Naturalisation, diese kann ihm oder seinen Kindern (es ist da offenbar gemeint, wenn er im Kampfe geblieben sein sollte) von der Kammer bewilligt oder verweigert werden." Es ist auch durch Gesetz, durch Erlässe und Weisungen gesorgt, daß der „Fremde" nicht Officier, auch nicht Unterofficier werde — der „Fremde" hat als Gemeiner zu dienen. Dies gilt ebenso von dem „fremden" Arzt oder Apotheker, der seine Militärdienstzeit absolvirt. Ueherhaupt ist der „Fremde" von jedem öffentlichen Amte ausgeschlossen, und -welchen Umfang die absolute Ausschließung von einer solchen Berufsthätigkeit hat, ergibt sich daraus, daß, wie bekannt, relativ wohl in gar keinem Lande die Zahl der öffentlichen Fnnctionäre der in Rumänien nur annähernd gleichkommt. Die Ausschließung von jedem öffentlichen Amte steht im Zusammenhänge mit der Entziehung der politischen Rechte, beziehungsweise dessen, was überhaupt, und zwar wieder durch ganz eigenthümliche Konstruktionen als politisches Recht oder in das politische Gebiet gehörig jeweils erklärt wird. So gilt nicht allein dasjenigewas in allen Culturstaaten als ein Ausfluß der politischen Berechtigung angesehen wird, als dahin gehörig, wie zum Beispiel die Aemterfähigkeit, beziehungsweise gegenüber dem „Fremden" die bereits erwähnte Ausschließung von jedem Staats¬ oder Gemeindeamte, sondern auch unter Anderem die dem „Fremden" entzogene Wahlberechtigung für gewerbliche oder industrielle Corporationen, deren Mitglied der „Fremde" selbst ist, und welche zur Wahrung der Interessen dieser Stände berufen werden, Genossenschaften, Gewerbekammern, Handelskammern, Meisterprüfungs-Comites. wie dies gerade in dem vor wenigen Wochen activirten neuen Gewerbegesetze ausgesprochen erscheint. Der Besitz bäuerlicher Grundstücke gilt als ein Ausfluß politischer Berechtigung. Der Handel, der Verkauf von Erzeugnissen, welche den Gegenstand staatlicher Monopole bilde», wird als in das Gebiet politischer Rechte gehörig erklärt. Ein „Fremder" darf daher nicht Tabak verkaufen, er darf nicht einmal in einem Geschäfte, wo Tabak verkauft wird, bedienstet sein. Es dürfen ihm Ländereien, welche dem Staate oder der Commune gehören, nicht in Pacht gegeben werden, es darf ihm beispielsweise nicht die Gewinnung von Holz aus solchen Ländereien oder der Fischfang in solchen Teichen überlassen werden. Jeweils, wie es gerade an d r Tagesordnung ist, wird irgend welche Erwerbsthätigkeit, die mit Politik oder politischen Rechten gar nichts zu thun hat, als in die politische Berechtigung gehörig erklärt und wird von deren Ausübung und von irgend einer noch so untergeordneten Beihilfe .oder Mitwirkung der „Fremde" ausgeschlossen. Ein Gesetz vom Jahre 1881 untersagt dem „Fremden" die Thätigkeit als Waarensensal, kürz darauf untersagt e^n Gesetz vom Jahre 1884 dem' „Fremden" auch die Thätigkeit als Sensal für Cerealien and' Wein auf Messen und Märkten. Die Praxis hat dies dahin erweitert, daß der „Fremde" auch nicht privatim als Unterhändler zwischen Käufer und Verkäufer, wenn auch beide Personen bestimmt sind, fungiren dürfe, und zwar auch dort nicht, wo sich keine Börsen und keine Messen und Märkte befinden. Ein Gesetz vom Jahre 1882 macht die Thätigkeit als Commissionär oder Spediteur bei der Verzollung von Waaren von einer Erlaubniß des Ministers abhängig, welche bisher consequent dem „Fremden" niemals ertheilt wird. Im Jahre 1884 erschien — inan kann sagen über Nacht — ein Gesetz, welches dem „Fremden" das Feilbieten von Waaren auf der Straße untersagte. Etwa fünftausend Personen, welche den Hausierhandel betrieben, Krüppel, Greise, sonst zu jedem anderen Gewerbe Untaugliche, mit ihren Familien zusammen etwa zwanzigtausend Personen — so hoch bezifferte dieselbe M. Poni im Senate — wurden als Bettler auf die Straße gesetzt, an die Mildthätigkeit ihrer Glaubensgenossen gewiesen. Es ist selbstverständlich, daß dieses Gesetz, gleich wie andere, welche ihrem Wortlaute nach allgemeine Anwendung zu finden hatten, nur gegen den „Fremden" in Anwendung gebracht werden. Es galt dies in diesem Falle wie in allen anderen Fällen bei der Anwendung anderer allgemein lautender Prohibitiv-Gesetze. Es ist dies sousontsnäa zwischen Gesetzgebung und Verwaltung, ebenso zwischen den oberen Verwaltungs¬ und den Vollzugsorganen. Wir sind diesfalls im Besitze der Beweise einer ganzen Reihe von einzelnen Vorkommnissen, deren Anführung wir nur, um Euere Excellenz nicht zu ermüden, unterlassen. Im Jahre 1881 ist das sogenannte Nihilistengesetz erschienen. Die weite Fassung desselben ermöglichte es den Behörden, dasselbe vom Jahre 18fc5 ab auf die „Fremden" anzuwenden. Der „Fremde" besitzt kein Aufenthaltsrecht, auch nicht an seinem Geburtsorte, auch nicht an dem Orte, wo er zur militärischen Dienstleistung abgestellt wurde, auch nicht dort, wo etwa seine Eltern und Voreltern gelebt haben. Die Commune, der Gemeinderath, gewährt ihm den Aufenthalt auf kurze Zeit, entzieht auch nach Belieben die erfolgte Bewilligung. Der „Fremde" gilt daher als Vagabund und das Nihilistengesetz nach dessen weiter, dem Wohl- oder Uebelwollen der Behörden Raum gebender Fassung fand sonach gegen die „Fremden" die allerweiteste Anwendung. Das waren die groben Austreibungen, von deren geradezu barbarischer Uebnng seinerzeit die öffentlichen Blätter berichteten und welche nunmehr, nachdem das alte Nihilistengesetz durch zwanzig Jahre seind Schuldigkeit gethan hat und sich doch nicht derart weiter anwenden läßt, durch ein neues Rural-Polizei-Gesetz, welches bereits im Regierungsentwurfe den Kammern vorliegt, in ein System gebracht werden sollen. Im Jahre 1886 wird den „Fremden" die Erwerbung oder der Antritt einer Droguerie untersagt und, um die „Fremden",

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