Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 20 (1903)
- Issue
- 10 (6.3.1903)
- Date
- 1903-03-06
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Sk. 10 Dr. Bloches WochrnfchriN. Seite 149 der des Fürsten Bismarck im Sitzungssaal des Herrenhauses aufgestellt. Aber auch später und heute noch können wir Männer jüdischer Herkunft in den Reihen der Konservativen finden. Wir nennen nur die Abgeordneten Simon v. Zastrow, Dr. Hahn, v. Oppenfeld, um von denen ganz zu schweigen, die durch Heirat jüdisches Blut in ihren Adern haben. Der frühere Oberverwaltungsgerichtsrath Dr. Hahn, der Freund Stö'cker's, hat überdies auch noch eine große Rolle in der evangelischen Orthodoxie gespielt. Die „Kreuzzeitung" hätte danach Wohl am allerletzten Ursache, von dem „zersetzenden Einfluß der Juden in der Politik" zu sprechen." Soweit das citirte Blatt. Vor der eigenen Thür zu kehren, war nie eine Lieblingsbeschäftigung der „Kreuzzeitung". Sie sah jederzeit den Splitter im Auge des Anderen, ohne den Balken im eigenen Auge zu gewahren. Ein Hilferuf für unsere Kranken. Streiflichter auf die Krankenpflege in Oesterreich. Wien. Verlag von Moritz Perles. . Unter obigem Titel ist von der bekannten Vorkämpferin für verbesserte Krankenpflege Frau Henriette Weiß eine die jüdische Krankenpflege behandelnde Monographie erschienen, die der aufmerksamsten Lectüre dringendst empfohlen wird. Es ist eine allgemeine Klage, daß es an jüdischen Krankenpflegerinnen fehlt. Der Mangel an jüdischen Krankenpflegerinnen wird tief empfunden, er erweist sich als Calamität und ist dazu angethan, den jüdischen Interessen nach mancher Richtung hm schwere Nachtheile zuzufügen. Die Krankenpflege ist eigentlich eine specifisch jüdische Institution. In der guten alten Zeit bestand in jeder Judengemeinde eine freiwillige Krankenpflege. Die Pflege männlicher Kranken besorgte die „Chewra-Kadischa", eine fromme Bruderschaft, durch ihre Jünger, die Maladestem", die der weiblichen Kranken, die „Xnosestirn Zidkonies", ein Verein frommer Frauen. Die Krankenpflege erfolgte nach jüdisch-demokratischem Grundsätze unentgeltlich, schon mit Rücksicht darauf, daß jedes halbwegs bemittelte Gemeindemitglied zur Erhaltung der genannten Vereine ein Schärflein beitrug, die Aermeren dagegen sich activ betheiligten. indem sie den schwierigen Nachtdienst versahen. Mit der Krankenpflege war obligatorisch die Betreuung der Sterbenden, die Todtenwache, das Waschen und Bekleiden der Leichname verbunden. In den meisten kleineren Judengemeinden in der Provinz bestehen derartige traditionelle Krankenpflegevereine noch derzeit und functioniren zu allgemeiner Zufriedenheit, trotzdem die Krankenpflege nur eine empirische ist. Bei Schwerkranken macht sich freilich der Mangel an einer systematischen Pflege fühlbar, bemittelte Patienten berufen daher professionelle Pflegerinnen, in der Regel „Schwestern" aus Wien oder den Provinzhauptstädten, was mit vielen Umständen und namhaften Kosten verbunden ist, derart, daß auch in den kleineren und kleinsten Judengemeinden das Bedürfniß nach systematisch ausgebildeten Krankenpflegerinnen besteht und allenthalben auf Abstellung dieses Bedürfniffes hingearbeitet wird. Ganz anders wie auf dem Lande gestalten sich die Zustände in den Provinzhauptstädten, namentlich in Wien. Nahezu alle diese Städte mit derzeit imposanten Judengemeinden waren vor dem Jahre 1848 ein „Trete mokem", d. h. judenrein. Die in den genannten Städten befindlichen „Chewras" haben daher einen mehr modernen Anstrich und sind gänzlich außer Stande, sich mit der specifischen Krankenpflege zu befassen. Dies liegt in der Natur der Sache, denn die socialen und Erwerbsverhältnisse, die großen Distanzen und viele andere Ursachen, auf die alle einzugehen hier der Raum gebricht, machen dies rein zur Sache der Unmöglichkeit. Allein gerade in den größeren Städten, insbesonders in Wien, wird bei schweren Patienten, insbesonders wo operative Eingriffe erfolgten, auf systematische Krankenpflege hoher Werth gelegt und auf dieselbe nicht verzichtet. Da es aber systematisch ausgebildete jüdische Krankenpflegerinnen nicht gibt, so muß zu nichtjüdischen, iä est zu „Schwestern" die Zuflucht genommen werden. Um jedem Mißverständnisse vorzubeugen, sei vorausgeschickt, daß gegen nichtjüdische Krankenpflegerinnen ad personam ein Einwand nicht erhoben werden soll und erhoben werden kann. Im Gegentheil, deren Geschicklichkeit, Pflichteifer, Treue und Hingebung wird allenthalben das größte Lob gespendet. Es ist aber gewiß kein unbilliger Wunsch, es ist vielmehr ein berechtigtes, allgemein zum Ausdrucke gebrachtes Verlangen, daß es uns Juden möglich gemacht werde, nach jüdischen Krankenpflegerinnen zu greifen, uns derselben im Falle des Bedarfes bedienen zu können. Diese jüdischen Krankenpflegerinnen sind jedoch nicht vorhanden, sie können nicht über Nacht beschafft werden, sie müssen vorher einer Schulung, einer Ausbildung unterzogen werden. Ein passendes geeignetes Menschenmateriale ist reichlich vorhanden, an demselben fehlt es nicht, es kann sogar, ohne auf Widerspruch zu stoßen, behauptet werden, daß ein großer Bewerb mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Angesichts der derzeit schwierigen Erwerbsverhältnisie in den jüdischen Familien des Mittelstandes würden sich Hunderte und Abechänderte Mädchen aus besseren Kreisen mit genügender Vorbildung mit Vorliebe dem Berufe der Krankenpflege widmen. Da die Krankenpflege in der Regel gut. in vielen Fällen reichlich honorirt wird, würde vielen Hunderten jüdischen Mädchen Gelegenheit geboten werden, nicht nur für sich ehrlichen anständigen und lohnenden Erwerb zu finden, sondern auch deren arg situirten Familien Aushilfe, Unterstützung angedeihen zu lassen. Allein auch ein ethisches, psychisches und confeffionellcs Moment kommt in Betracht und fällt schwer in die Wagschale. Der jüdischen Familien zählen noch nach Hunderten, ja nach Tausenden, denen es schon an und für sich Beruhigung. Befriedigung bereitet, wenn in Zeiten schwerer Erkrankung ihre Angehörigen von Glaubensgenossen umgeben sind, wenn sie die gefährlichen, lebenskranken Patienten von Pflegerinnen des gleichen Glaubens, der gleichen Abstammung betreut wissen. Daß dies nicht übertrieben, sentimental und überschwänglich ist, wird Jeder Mitempfinden, dem beschieden gewesen, eine Prüfung mit schwerer Krankheit im Familienkreise mitzumacken. Und gar erst der jüdische Patient selbst, bei dem Momente von Bewußtsein mit Delirien abwechseln, der die Empfindung in sich trägt, ein langwieriges Krankenlager vor sich zu haben, der gar mit dem Tode kämpft; welche Seelenqualen hat ein solch Schwergeprüfter zu bestehe», wenn er sich von Personen umgeben sieht, gegenüber welchen er sich Zurückhaltung auferlegen muß. Eduard Beer. "(Schluß folgt.) Die Gesetze Hamrnurabi's. Der Streit um „Babel und Bibel" hat die Aufmerksamkeit der Welt auf die Ausgrabungen in Susa gelenkt. Bei diesen Ausgrabungen wurde bekanntlich ein Steindenkmal zu Tage gefördert, das Gesetze enthält, welche König Hammurabi von Babylon gegeben hat. Hammurabi soll der Mos. 1.14 genannte König Amraphel sein, der etwa 2250 v. Ehr. zur Zeit Abraham's lebte. Danach wäre die Urkunde 700 Jahre älter als die Sinai-Gesetzgebung. In der „Deutschen Juristenzeitung" finden wir nun einen interessanten Essay des Amtsgerichtsrathes Dr. Schmersahl über den juristischen Inhalt der 282 Leges. die auf den Stein eingemeißelt sind. Das Gesetz Hammurabi's umfaßt alle Lebensverhältnisse und enthält in einer gewissen, allerdings wenig strengen Ordnung Straf- und Civil-, Lehn- und Handelsrecht. Die Sprache ist klar, kurz, juristisch ziemlich genau. Ueberall finden sich Anklänge an die mosaische Gesetzgebung, stellenweise auch Bestimmungen, die an das römische und an das altgermanische Recht mahnen. Durch das Ganze weht ein Zug von Humanität, der Gleichheit vor dem Gesetze, die freilich nicht ausschließt, daß Vergehen gegen Höhere an dem Thäter strenger bestraft werden als Vergehen gegen seinesgleichen und gegen Niedere. Das Gesetz Hammurabi's unterscheidet Freie, Freigelassene und Sclaven, welch Letztere als Sachen behandelt werden. Es kennt Einzelrichter, Richter-Collegien m-d Beisitzer. Diese sind wohl die Nettesten, die Greise. Durch das ganze Strafrecht zieht sich die Talion. Besonderen Schutz genießt das Eigenthum. Diebstahl an Sclaven wird mit dem Tode gestraft. Unterschlagung von Geld und Werthsachen wird milder beurtheilt als Diebstahl. Die Buße beträgt das Fünffache des Werthes. Auf Entziehung vom Kriegsdienste steht die Todesstrafe, desgleichen auf das Verbrechen der Verleumdung. Die für Körperverletzung angedrohten Strafen erinnern an das altdeutsche Vergelt: 60 mit der Peitsche erhält der, welcher einen Höheren schlägt, Mord und Todtschlag erwähnt das G setz nicht. Dr. Schmersahl nimmt an, die Strafe sei gewöhnheitsrechtlich festgestanden. Der Ehebruch einer Ehefrau hat zur Folge, daß Beide gebunden ins Wasser geworfen werden; Ehemänner scheinen nicht mit gleichem Maße gemessen worden zu sein. Einer scharfen Aufsicht unterliegen Aerzte und Thierärzte. Stirbt dem Elfteren ein Patient, so büßt er die Hände ein, der Thierarzt zahlt ein Viertel des Werthes des Thieres an den Eigenthümer. Stürzt einem Baumeister der Neubau ein und tödtet den Eigenthümer,