Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 20 (1903)
- Issue
- 6 (6.2.1903)
- Date
- 1903-02-06
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 86 Dr. Bloch's Wochsnfchrrfl. Rr. 6 bei dem incriminirten Artikel nicht um eine wissenschaftliche Arbeit, sondern um ein lediglich zu Agitations- und Hetzzwecken zusammengcflicktes Product handle, gegen Dr. Böckler zusätzlich drei Monate, gegen den Angeklagten Koch sechs Monate Gefängniß. Der Gerichtshof beschloß, die Sache gegen den Angeklagten Böckler zu vertagen, um zum nächsten Termin den Chef-Redacteur Dr. Bachler von der „Staatsbürger-Zeitung" und den Berichterstatter Dahsel zu laden. Im Uebrigen wurde in dem beanständeten Artikel eine Beleidigung der jüdischen Religions-Gesellschaft gefunden und der Angeklagte Koch zu einer Gefängnißstrafe von sechs Monaten verurtheilt. Wilhelm tr. Humboldt über die Iudeu- Gmaueipatiou. (Schluß.) Dem Einwande, daß eine völlige und plötzliche Gleichstellung ein Sprung von einem Extrem ins andere hinein sein und daraus Gefahr für den Staat erwachsen würde, begegnet er mit der Widerlegung, daß die Umwandlung eines widernatürlichen Zustandes in einen naturgemäßen kein Sprung, wenigstens kein bedenklicher sei. Ein solcher sei der Uebergaug vom widernatürlichen mit Ueberspringung des natürlichen in einen anderen widernatürlichen Zustand. „Wer vom Knecht zum Herrn wird, macht einen Sprung; aber wem man blos die Hände losbindet, die erst gefesselt waren, der kommt nur dahin, wo alle Menschen von selbst sind." Eine Gefahr befürchtet man, weil man sich auf einmal alle Juden im wirklichen Besitz der Vorzüge denkt, die sie freilich erwerben könnten, aber doch nur einzeln und nach und nach, wie die Christen erwerben würden. Außerdem vermindert sich die Gefahr dadurch, daß der Staat eine genaue und strenge Polizeiaufsicht übt und die nun gleichberechtigten Juden wie die Christen zum Gehorsam gegen die Gesetze zwingt. Ferner bestimmt der Staat genau, wo die Beschaffenheit der Sache es erlaubt und erfordert, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen jedes Gewerbe betrieben werden soll. Jude und Christ wird gleich gebunden sein, und kein Gewerbe wird, was doch der einzige Zweck ist, leiden. Tritt selbst der Fall ein, daß der Jude ein Gewerbe zweckwidrig betreibt, z. B. aus Ackerwirthschaft Handelswirthschaft macht, so wird ihn sein eigener Vortheil bald eines Besseren belehren, und geschieht dies nicht, so gehört das zu den einzelnen Fällen, die eine nicht furchtsame und kleinliche Gesetzgebung übersieht. Zu Staatsämtern kann ohnedies nicht jeder Berechtigte gelangen, sondern es bedarf einer eigenen Berufung des Staates, und dieser hat also die Sache beständig in Händen. Die allgemeine Gefahr, daß die Juden die Christen verdrängen würden, hält Humboldt für chimärisch und meint, sie werde nur durch einen wahren Zirkel im Raisonnement zu einer Gefahr, indem man erst gern den Unterschied zwischen Juden und Christen politisch aufheben möchte und dann wieder annimmt, daß es auch politisch denn doch nicht gleichgiltig sei, ob ein Gewerbe, auch gleich gut, von einem Juden oder Christen betrieben werde. Und wäre selbst die Gefahr bedeutend, so ist die doch noch bedeutender, die jetzt aus dem Druck und der dadurch bei mehreren Juden beförderten Jmmoralität entsteht; ferner müsse man bedenken, daß die etwaige Gefahr mit jedem Tage geringer werde, da eine plötzliche Gleichstellung den Unterschied zwischen Juden und Christen sehr bald unmerklich machen würde, eine allmähliche aber die Gefahr länger fortdauern lasse. „Wie man gegen die plötzliche Gleichstellung zu furchtsam ist/ schließt er seine Ausführungen, „so scheint man mir bei der allmählichen, welche die doppelte Gefahr des alten und neuen Zustandes zugleich bestehen läßt, indem man sie sich beide zu vermindern einbildet, in der That zu kühn". Humboldt wendet sich alsdann einer eingehenden Kritik des Schrötter'schen Entwurfes zu und gesteht, wenn auch seine Ansicht von dessen Geist sehr abweiche, daß er innerhalb des Systems, auf das er sich gründe, einige Ausnahmen abgerechnet, den Juden endlich einen hohen und in mancher Hinsicht befriedigenden Grad der Freiheit ertheile und wenn sie von der moralischen Nichtachtung abzusehen im Stande seien, ihr physisches Wohlsein beträchtlich erhöhe; aber in einigen Paragraphen findet er die moralische Herabwürdigung auf eine beinahe empörende Weise ausgesprochen. Er verwirft in der Fassung des Edicts die lange und zum Theil illusorische Aufzählung der Rechte und hält es fürrichtiger, wenn nichtüberhauptjeder Unterschied zwischen Juden und Christen jetzt endlich aufhören soll, kurz die Beschränkungen aufzuzählen und zu erklären, im Uebrigen seien Rechte und Pflichten gleich. Der Jude, der vernünftigerweise nichts als Gleichstellung der Rechte verlangen kann, erschrickt schon vor jedem langen Edict, da das seiner Meinung nach wahre nur wenige Zeilen enthalten könne. In der Kritik der einzelnen Paragraphen zeigt Humboldt seine Unbefangenheit und seinen praktischen Blick. Er verwirft die Anordnungen, daß die Juden deutsche Kleidung tragen und den Bart scheeren sollen, daß es jedem Bürger gestattet fein müsse, jede anständige Kleidung zu tragen, und die Juden ihre besondere bald von selbst oblegen würden. Er lehnt besondere Judenlisten ab, fordert für alle Bürger Bezeichnung von Geburten und Ehen durch einen Civilritus neben den kirchlichen Handlungen. Er protestirt dagegen, daß man die Juden von Staatsämtern ausschließe, aber zu Lehr-, Schul- und Gemeindeämtern zulasse. „Zu einem Lehrer gehört nicht blos Talent und Wissen", erklärt er, „sondern auch Moralität und Pflichtgefühl, und zum Wissen selbst, wenn es nicht auswendig gelerntes sein soll, dessen Schule und Universität besser entrathen, wird die eine und das andere erfordert . . . Eine Nation, die man allgemein aus Mißtrauen in ihr Pflichtgefühl von Staatsämtern ausfchließt, allgemein zu Lehrerstellen zu berechtigen, heißt nicht die Nation ehren, sondern das Lehramt herabwürdigen. Die Section des öffentlichen Unterrichtes hat nicht zu entscheiden, ob die Juden Staatsämter haben sollen oder nicht? Bleibt es aber bei der negativen Entscheidung, so muß sie darauf antragen und darauf bestehen, daß der § 9, soweit er die Schulämter betrifft, wegbleibe, und auch ihr entweder die Ausschließung der Juden zur Pflicht gemacht werde (was sie jedoch, wie keine aus einem schwankenden Urtheil über die ganze Nation geschöpfte Beschränkung, nie gern sehen würde) oder ihr überlassen bleibe, in ihrem Kreise blos auf individuelle Eigenschaften, ohne Rücksicht auf Abstammung und Religion, wo Religion nicht in Betracht kommt, zu achten. Er tritt für eine volle Berechtigung zur Zulassung zu allen. Aemtern ein; die wirkliche Uebertragung von Aemtern hänge ja von der Gemeinde, der Behörde und dem Könige ab. Er ..verwirft alle.. Beschränkungen des Wohnens auf dem platten Lande, ebenso die Forderung, daß für einen jüdischen Deserteur die Gemeinde zwei Mitglieder zu stellen habe, und andere Heiratsbeschränkungen, als das allgemeine Landrecht für alle Bürger festsetzte. Er tritt der Bestimmung bei, daß Heiraten zwischen Christen und Juden ohne Uebertritt erlaubt seien, wobei die Kinder zur Selbstbestimmung dem Glauben der Eltern folgen. Er verlangt in energischer Weise Beseitigung des Paragraphen, der den Juden das Recht, vollgiltiges Zeugniß abzulegen, abspricht: „Weberin städtischen Versammlungen, noch in Schulen, noch im täglichen Leben können, ohne Veränderung aller Begriffe von Moralität, Menschen miteinander irgend menschlichen und über die bloße bürgerliche Hantirung hinausgehenden Verkehr haben, von denen die einen wegen ihrer Abstammung Mißtrauen in die erste moralische Eigenschaft, die Wahrheitsliebe, gesetzlich dulden müssen, und die anderen es zu hegen autorisirt sind. Viel besser bleibt es bei der alten Scheidung." Gegen den zweiten Abschnitt des Edicts, der den kirchlichen Zustand und Unterricht ordnet, hat Humboldt nicht so viel einzuwenden, doch drängt er auch dabei überall, daß die Bestimmungen conform den für die christlichen Gemeinden bestehenden getroffen wurden. So lobt er das Verbot besonderer jüdischer Schulen sehr, wünscht aber das Gleiche hinsichtlich der katholischen und reformirten Schulen angeordnet. Beim vierten Abschnitt, die Behandlung der fremden Juden, findet er es ganz billig, daß diejenigen, die nicht Staatsbürger geworden sind, kein bürgerliches Gewerbe treiben dürfen; wer dieses will, muß auch die Lasten des Staates mittragen helfen. Nur soll das alles auch für die Christen gelten, denn daß blos reisende Juden Geleitscheine haben, nur vierundzwanzig Stunden bleiben sollen u. s. w., sind gehässige Maßregeln, welche die Trennung zwischen Juden und Christen perpetuirlich machen und bei gehöriger Polizeiaufsicht unnöthig seien. Schließlich mahnt er zur doppelten Behutsamkeit bei einem neuen Gesetz über die Juden. Der jetzige Zustand dieser Nation führt allerdings sehr große äußerliche und gleichsam physische Nachtheile mit sich, allein moralisch wirkt die Nichtachtung, in welcher sie steht, weder auf sie selbst, noch auf die Christen sehr stark. Denn man sieht diesen Zustand als Ueberbleibsel alter Barbarei und ehemaliger Vvrurtheile an und