Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 45 (7.11.1902)
- Date
- 1902-11-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 45 Dr. Bloch's Wochenschrift. Sette 737 Eine «eue Kundgebung gegen die enmanische Fremdengesetzgebung. Am 17. September d. I. wurde in Washington die Note veröffentlicht, welche der Staatssecretär John Hay unterm 11. August an die Vertreter der Vereinigten Staaten bei den Signatarmächten des Berliner Vertrages gerichtet hatte, um sie zu veranlaffeu, gegenüber Rumänien Vorstellungen zu erheben, rannt dieses endlich die Bestimmungen des Berliner Vertrages über die Gleichstellung der rumänischen Juden mit den übrigen Rumänen durchführe. Von rumänischer Seite hat man den von der amerikanischen Regierung erhobenen Protest gegen die Vergewaltigung der Juden in Rumänien dadurch zu entkräften versucht, daß man die Sache so darstellte, als ob es sich nur um die Verweigerung politischer Rechte an fremde eingewanderte Juden handle. Daß diese Behauptung im schroffsten Widerspruche zur Wahrheit steht, haben wir wiederholt nachgewiesen. Am schärfsten und klarsten kam der Gedanke in der bekannten Petition zum Ausdruck, welche der Präsident des »Politischen B olksverein es" Herr Dr. Fialla nach Brüssel an den Congreß „Pro Armenia" entsendet hat. Wir sind nun in der Lage, nachstehend eine ähnliche Petition wiederzugeben, welche das Centralcomits der „Alliance Jsraslite" in Paris an die französische Regierung gerichtet hat und in der kurz, aber klar die gegen die rumänischen Israeliten gerichtete Gesetzgebung Rumäniens in unanfechtbarer Weise gekennzeichnet und um die Intervention Frankreichs gebeten wird: An Herrn Delcassö, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Paris. Herr Minister! Es sind 24 Jahre her, daß die französische Republik durch ihren ersten Bevollmächtigten, Herrn Waddington, auf dem Congresse der in Berlin vereinigten europäischen Mächte vorschlug, „der rumänischen Unabhängigkeit dieselben Bedingungen wie der serbischen Unabhängigkeit zu stellen" und die Israeliten, welche Rumänien bewohnen und keinem fremden Staate angehören, zu rumänischen Bürgern zu proclamiren. Dieser vom Congreß angenommene Vorschlag wurde Artikel 44 des Berliner Vertrages, der feierlich erklärt, „daß in Rumänien der Unterschied des Glaubens und der Bekenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemacht werden darf als ein Gcuno der Ausschließung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen und politischen Rechte, der Zulaffung zu öffentlichen Diensten, Aemtern und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und Gewerbszweige, an welchem Orte es auch sei." Die officielle Anerkennung Rumäniens durch die europäischen Mächte hing von der Annahme des Artikels 44 des Vertrages ab. Rumänien mußte dem seine innere Gesetzgebung anpaffen; seine Regierung beschränkte sich darauf, den Artikel 7 der Verfassung vom Jahre 1866, der die Naturalisation von Nicht- Christen verbot, durch eine Bestimmung zu ersetzen, die besagt, daß „die Verschiedenheit des religiösen Glaubens und der Confession in Rumänien kein Hinderniß bildet bei der Erwerbung und Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte". Die Bestimmung regelt gleichzeitig die Naturalisation der Fremden. Sie besagte ferner, daß die Naturalisation im Allgemeinen nicht anders als durch ein besonderes Gesetz erlangt werden kann, oaß sie eine individuelle ist und daß nur die Rumänen oder naturalisirte Rumänen im Fürstenthume Landbesitz erwerben können. Dieses Gesetz wurde am 13./25. October 1879 promulgirt. Demselben folgte die Naturalisation einer kleinen Anzahl Israeliten, die den Feldzug von 1877/78 mitgemacht hatten, durch das Parlament. Die französische Regierung war der Ansicht, daß dies eine unvollständige und fruchtlose Anwendung des Artikel 44 des Berliner Vertrages war. Um den Widerstand der Mächte, insbesondere Frankreichs, Deutschlands und Englands zu überwinden, erklärte der rumänische Minister des Aeußern in einer an den Agenten des Fürstenthums in Paris gerichteten und dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten übergebenen Depesche: „Es ist außer allem Zweifel, daß diese Ausführung des Gesetzes (vom 13./25. October 1879) loyal und aufrichtig fortgesetzt werden wird und daß die staatlichen Körperschaften es in Zukunft anwenden werden, wie sie es in der Gegenwart angewendet haben, um dem jüngst votirten Gesetze Achtung zu sichern und die Anwendung desselben fortzusetzen. Die Zeit wird so die stufenweise fortschreitende Entwicklung der in die Gesetzgebung eingeführten Reform herbeiführen." Angesichts dieser formellen Versicherungen entschloffen sich die Regierungen von Frankreich, Deutschland und England, Rumänien als unabhängigen Staat anzuerkennen, aber es wurde unter ihnen ausgemacht, daß sie eine identische Note an Rumänien richten sollten, um ihre Reserven zu formuliren. Diese wurde am 20. Februar 1880 übergeben. Die französische Regierung erklärte darin, daß die zur Ausführung des Berliner Vertrages beschlossenen constitutionellen Bestimmungen unzulänglich seien, und bemerkte wörtlich: „Die Bestimmung, welche ganz besonders Einwendungen erregt, ist diejenige. die nichtchristlichen Personen, die in Rumänien wohnen und sonst keinem fremden Staate angehören, die Verpflichtung auferlegt, sich den Formalitäten der individuellen Naturalisation zu unterwerfen". Schließlich wiederholte Herr v. Freycinet, Minister des Aeußern, in einem am 16. April 1880 an den diplomatischen Agenten Frankreichs gerichteten Rundschreiben die in der von den drei Regierungen übergebenen Note enthaltenen Vorbehalte und nahm Act „von den durch die rumänische Regierung gegebenen bestimmten Versicherungen, von ihrem Entschlüsse, vorwärts zu marschieren auf dem von nun an eröffneten Wege und sich so viel als möglich in ihren Anstrengungen dem angezeigten Ziele zu nähern". Die rumänische Regierung wurde anerkannt, ihr Ziel war erreicht. Sie wiffen, Herr Minister, was aus den formellen Versicherungen geworden ist, welche sie in ihrer Depesche vom 22. November 1879 gegeben hatte, „daß die Ausführung dieses Gesetzes aufrichtig und loyal fortgesetzt werde". In dem Zeitraum von 22 Jahren — von 1880 bis 1902 — haben kaum achtzig Israeliten ihre Naturalisation um den Preis großer Gefahr und demüthigendster Schritte erlangt. Seit 10 Jahren schiebt die rumänische Kammer systematisch alle Naturalisations- Gesuche von Israeliten bei Seite. Die rumänischen Israeliten find daher heute Fremde in einem Lande, in dem sie geboren find, Fremde obgleich ihre Niederlaffung in den Donaufürstenthümern durch die Historiker des 13. und 14. Jahrhunderts festgestellt ist; Fremde inniitten einer Volkes, mit dem sie ihre Existenz vereinigt haben; Fremde, trotz ihrer Betheiligung an allen öffentlichen Lasten, an der schwersten aller, dem Militärdienste, dem sie mit Ehren auf den Schlachtfeldern nachgekommen find; Fremde gegenüber ihrem Lande, ohne einem anderen Staate anzugehören, der Ausweisung ausgesetzt, ohne irgendwo sonst Staatsbürgerrechte zu haben. Hat man jemals in ähnlicher Weise das Völkerrecht herausgefordert? Haben die Israeliten wenigstens die den Fremden in allen civilifirten Ländern zuerkannten Rechte? Rein, Rumänien hat gegen diese Fremden eine ganze Gesetzgebung gemacht, die dazu bestimmt ist. sie physisch und moralisch zu ruiniren, sie in unerträgliches Elend zu bringen, sie zur Auswanderung zu zwingen. Es gibt Gesetze, um sie vom Handel, der Industrie, den Fabriken und Werkstätten, der öffentlichen Verwaltung, den freien Künsten zu entfernen, sie von den Schulen auszuschließen, sie aus den Landgemeinden, ja selbst vom Territorium Rumäniens zu verjagen. Gesetz vom 29. März 1884, welches den Haufirhandel untersagt. Gesetz vom 15. Februar 1872 und 28. Februar 1887 über den Verkauf von Tabak oder Angestellte im Dienste der Regie. Gesetz vom 24. Juni 1886 über die Wechsler und Makler. Gesetz vom 26. Juni 1893 über die Verwendung im Staatsdienste. Gesetz vom 8. November 1893 über die Droguisten. Gesetz vom 9. April 1873 über den Verkauf und Handel mit geistigen Getränken. Gesetz vom 24. Juni 1887 über Fabriken und Werkstätten. Gesetz vom 8. Juni 1884 über Advocaten. Es gibt auch Gesetze über die Schulen: Man muß die Juden verhindern, sich zu bilden. Der erste Artikel des Gesetzes vom 12. Mai 1896 ist folgendermaßen abgefaßt: „Der Elementarunterricht ist obligatorisch und unentgeltlich, für die Rumänen. Die Fremden außer denen, die in der Dobrudscha wohnen, bezahlen eine Steuer, die durch ein Reglement über die Anwendung dieses Gesetzes festgestellt wird. Wenn die Zahl der Candidaten die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze überschreitet, wird der Vorzug den Kindern der Rumänen gegeben." Ein an die Vorsteher der Stadtschulen gerichtetes Circular vom September 1898 ist der beredteste Commentar zu diesem Gesetze: