Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1902-10-31 · 44 (31.10.1902) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
19 (1902)
Issue
44 (31.10.1902)
Date
1902-10-31
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3020846-3021439-3021484--12183-3036763
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 718 Dr. Bloch's Wochsnsthrist. Nr. 44 1886, i. März. Gesetz, durch welches blos die Rumänen berechtigt sind, Mitglieder der Handelskammer zu werden. 1887, 16. Februar. Ministerial-Verordnung, durch welche untersagt wird, die Juden als Einnehmer der Communalsteuern zu verwenden. 1887, 28. Februar. Gesetz, durch welches vorangegangene Ministerial-Vervrdnungeu bestätigt werden, wonach die Juden vom Tabakhaudel, den öffentlichen Aemtern und Arbeiten ausgeschlossen und jenen Rumänen Strafen angedroht werden, welche Juden im Detailhandel verwenden. 1877, 10. Mai. Gesetz, welches das Recht der Juden beschränkt, Directoren von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu sein. 1889, 6. Februar. Gesetz, durch welches verboten wird, den Juden wichtige Arbeiten bei Eisenbahnbauten anzuvertrauen. 1893, 23. März. Gesetz, durch welches die Zahl der Juden bei Privat-Eisenbahnbauten auf4O Procent sämmtlicher verwendeter Arbeiter beschränkt wird. 1893, 14. Jänner. Gesetz, welches die Verwendung von Juden im öffentlichen Sanitätsdienste in jeder Art verbietet. 1896, 6. Juni. Gesetz, welches die Wohlthat des kostenlosen öffentlichen Unterrichtes den Rumänen allein vorbehält, die Zulassung der Judenkinder (gegen Bezahlung eines Schulgeldes) aber erst dann gestattet, wenn nach den Rumänenkinderu Platz übrig bleibt. 1898, 23. Mai. Gesetz, durch welches die Juden vom Mittelschul- und Hochschulunterrichte ausgeschlossen werden. 1901, December. Gesetz, welches den Juden den Ausschank von Bier und Kaffee, dann den Specereiwaarenuud Gebäckhandel in den Laudbezirken verbietet. 1902, März. Gesetz, welches die Verwendung jüdischer Arbeiter in jeder Art vom Handel oder Gewerbe verbietet. Art. 56 schließt die Juden aus den Fachschulen aus. Art. 64 beraubt die Juden des Rechtes, Mitglieder der Zünfte zu werden und an deren Versammlungen theilzunehmen. Noch nie ist eine bewußte Lüge mit mehr Frechheit niedergeschriebeu worden, als die Angabe, daß „in Rumänien keine coufessiouellen Ausnahmegesetze erlassen worden, von denen man behaupten könnte, daß sie der Gleichberechtigung aller Bekenntnisse widersprächen, die Rumänien bei der Verfassungsänderung 1878 zugesichert hat." Wenn diesen Satz ein europäischer Journalist niedergeschrieben hätte, er müßte blos wegen Unwissenheit und Unfähigkeit mit Hohn und Spott davon gejagt werden. Es hat ihn aber ein in Rumänien lebender „deutscher" Journalist einer großen Zeituug zugesendet und diese hat ihn kritiklos abgedruckt, die Angelegenheit hat also eine andere Bedeutung. Der Journalist wußte, daß er gelogen hat, die Zeitung mußte wissen, daß ihr Blatt zur Verbreitung einer Unwahrheit benützt wurde. Nicht blos durch sogenannte Fremdengesetze hat man den Juden in Rumänien die Gleichberechtigung geraubt, man hat specielle Verordnungen erlassen, durch die nur sie — nicht als Fremdnationale allein — sondern speciell als Juden der Bildung und des Erwerbes beraubt wurden. Die „Beschränkung der Juden auf nur wenige Berufsarten" — gibt der Soldschreiber aller Regierungen in Rumänien zu — ist das vielleicht ein Ausfluß der confessionellen Gleichberechtigung? Und weiß dieser Lügenschreiber nichts von den speciell gegen die Judenschulen unternommenen Vergewaltigungen des berüchtigten Spino Haret? Wenn aber die Rumänen speciell gegen die Juden gerichtete Gesetze und Verordnungen erlassen haben, die direct den Verpflichtungen des Berliner Vertrages widersprechen, so hat Jeder das Recht dem Treubrüchigen sein Vorgehen vorzuhalten und von ihm ebenso die Erfüllung des Versprechens zu fordern, wie ein Diebstahl nicht blos durch die Strafe, sondern durch die Rückstellung des gestohlenen Gutes gesühnt werden muß. Mit heuchlerischer Augenverdreherei wird behauptet, daß das Recht der Juden, in Bezug auf Schule, Freizügigkeit und Erwerb den rumänischen Vollbürgern gleichgestellt zu werden, in den politischen Kreisen Rumäniens immer mehr und mehr anerkannt werde. Es ist nicht wahr, daß außer Carp, und Carp allein, irgend ein politischer Kreis in Rumänien dieses vor Europa und Rumänien verbriefte Recht bisher in Wort und Schrift anerkannt hätte, und noch weniger ist eine einzige That der herrschenden Partei zu verzeichnen, in der diese Anerkennung docnmeutirt worden wäre. Der Niedertracht wird die Krone aufgesetzt, indem die Einmischung Amerikas als eine unberechtigte hingestellt wird. Momentan mag Amerika das rumänische Pygmäenvolk unbeachtet lassen, aber die Zeit wird kommen, in der es den rumänischen Lügen und den Lügenverbreitern sein „Quos ego“ in die Ohren rufen wird. Die rumänischen Lügen werden aber auch früher schon von maßgebender Stelle die gebührende Zurechtweisung erfahren, und das wird im englischen Parlament geschehen, in welchem von der objectivsten Seite die Wahrheit über Rumänien enthüllt werden wird. England aber ist Unterzeichner des Berliner Vertrages, es hat sich für seine Einhaltung verbürgt — wird auch diese Einmischung als unberechtigt erklärt werden? Wird man England gegenüber es wagen, die Fiction von der inneren Angelegenheit aufrecht zu halten? Mag man jetzt noch so sehr bemüht sein, in deutschen Blättern Lügen zu verbreiten, die Wahrheit ist auf dem Wege, sie wird vernichtend sein für die Lügner und deren Brotgeber Aus der zionistischen Kewegimg. Am 29. October tritt in Wien der .Kleine Congreß^ zusammen. Die Mitglieder des weiteren Actionscomitös, die Vorsitzenden der ständigen Congreßcommisfion, die Leiter der Bank und einige andere Functionäre werden sich vereinigen, um den Bericht des Actionscomites und der Bankleitung entgegenzunehmen, über den Stand der Bewegung in den einzelnen Ländern zu referiren, neue Anregungen zu ertheilen wie zu empfangen. In der Fachzeitschrift „Palästina", Organ des Vereines zur wirthschaftlichen Erforschung Palästinas (Berlin-Halensee, Ringbahnstraße 125.) finden wir unter dem Titel „Greater Palestine" von der Feder des Herausgebers D. Trietsch einen Artikel, der uns wichtig genug scheint, wörtlich wiedergegeben zu werden. Der Artikel lautet: An erster Stelle des Heftes der .Welt" vom 8. August 1902 findet sich ein Bericht über den Verlauf der Verhandlungen, welche Dr. Herzl mit Vertretern Sr. Majestät des Sultans gegen Ende Juli geführt hatte. .Die Verhandlungen sind", wie die .Welt" schreibt, .auch diesmal ohne Resultat geblieben". Doch sei damit die Verbindung keineswegs abgebrochen, man dürfe vielmehr weiter guter Hoffnung sein rc. Nicht dieses Resultat gibt uns zu den folgenden Ausführungen Veranlassung. Man kann es für einen wesentlichen Fortschritt in der zionistischen Bewegung erachten, wenn man sich an leitender Stelle verpflichtet fühlt, die jüdische Oeffent- Uchkeit über die gethanen Schritte zu unterrichten. Auch daß ein negatives Resultat verkündet wird, verdient eher Zustimmung' als Kritik. Wir wollen hier vielmehr auf die folgenden Sätze der erwähnten Mittheilung eingehen. Es heißt da: .„In diesen Exposes führte Dr. Herzl den Standpunkt der Zionisten aus und formulirte die Bedingungen der jüdischen Ansiedelung in einem zusammenhängenden Theile von Palästina und in noch anderen Gebieten Kleinasiens auf der Grundlage eines Charters". Weiter heißt es : .... „aber die Zugeständnisse, die Se. Majestät einer jüdischen Ansiedelung zu machen sich bereit erklärte, konnten nicht als ausreichend nach unserem zionistischen Programm erachtet werden."

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.