Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 39 (26.9.1902)
- Date
- 1902-09-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 626 Dr. Bloch's Wochenschrift' Sir. 39 so sollte sie dies unverzüglich erklären, sie scheint aber darauf zu rechnen, daß doch keine Zwangsintervention stattfinden werde. Wir begreifen, daß aus wirthschaftlichen Rücksichten Rumänien die jüdische Einwanderung abwehren will, aber das gibt diesem Lande nicht das Recht zum Vertragsbruch durch Erzwingung der jüdischen Auswanderung, indem es den Juden das Leben unerträglich macht. Immerhin ist es sehr schwer, die Ausführung eines Artikels des Berliner Vertrages erzwingen zu wollen; indirecte Maßregeln dürsten wirksamer sein. Rumänien ist nicht stark genug, um eine Race zu vergewaltigen, welcher die führenden Finanzmagnaten angehören. Zahlreiche hervorragende Engländer erlaffen Kundgebungen zu Gunsten der verfolgten Juden, darunter Herbert G l a d st o n e, Lord Ripon, die Bischöfe von London und W a k e f i e l d, die Lords Kelvin-Meath und Fortescue und der Erzbischof von C a n t e r b u r y, der tiefe Sympathie mit den Juden Rumäniens hat, die grausame Behandlung derselben durch die Bucarester Regierung verdammt. Chamberlain schreibt: »Ich bin unentwegt gegen jede Verfolgung wegen des religiösen Glaubens und beklage tief die gedankenlosen Vorurtheile, die in so vielen Ländern gegen das jüdische Volk herrschen. Die Geschichte zeigt, daß, während die Juden mit außerordentlicher Zähigkeit die nationalen Eigenthümlichkeiten und ihre Glaubenssätze wahren, sie zu den loyalsten Unterthanen der Staaten gehören, wo sie ein Heim gefunden, und die politische Unklugheit der Verfolgung ist in solchem Falle fast noch größer als die Grausamkeit." London. Das radicale »Echo" schreibt: Chamberlain's Stellungnahme zur Judenfrage ist besonders interessant und ermuthigend angesichts gewisser Versuche, in England den Antisemitismus wachzurufen. Für die Verfolgung gibt es ebensowenig eine Rechtfertigung vom antisemitischen Gesichtspunkte aus wie vom Philosemitischen. Hat sich der Hebräer einmal in einem Lande niedergelassen und ist unmolestirt geblieben, so ist überzeugend nachgewiesen, daß er sich als sparsamer, fleißiger und erfolgreicher Bürger bewährt. Der Emigrant, der nach London kommt, kommt zweifelsohne als Unbemittelter, aber binnen Kurzem ist er den Ketten des Sweater entschlüpft, hat ein Handwerk erlernt und ist durch seine Bereitwilligkeit, hart zu arbeiten, im Stande, Lohn zu verdienen, wo der Engländer keine Existenz mehr sieht. Die Methoden des Juden, die in England oft Uebervölkerung verursachen, sind weit von Vollkommenheit, aber aus industriellen und ökonomischen Gründen zeigt der Ausruf gegen die Juden in England sinnlose Voreingenommenheit. Dasselbe Gefühl findet sich in Rumänien in übertriebener Form. »Pall Mall Gazette" bestätigt Chamberlain's Meinung. Man kann die Juden nicht ausrotten, selbst vorausgesetzt, es wäre für die Gesellschaft von Segen. Jedes Land hat die Juden, die es verdient. Wer am mittelalterlichen Ghetto festhält, hat Ghettokinder. Der minderwerthige Jude ist ein christliches Product, und wenn das Fabrikat nicht ein ideales ist, kommt es dem Christenthume nicht zu, dem Judenthume darob Vorwürfe zu machen. »St. James Gazette" glaubt nicht an ein unmittelbares Resultat der Hay'schen Note, weil die Mächte sich hüten werden, etwas Positives zu thun. Offenbar begreift man zu Berlin, Wien und Petersburg, daß eine Action gemäß dem menschenfreundlichen Vorschlag Washingtons, den rumänischen Juden Recht und Billigkeit zu verschaffen, blos die handgreifliche Replik: Tu quoque (auch du) veranlassen würde. Das Reglement zum rumänischen Gewerbegesetze. Bukarest. Das mrt großer Spannung und Ungeduld erwartete Reglement zu dem schon am nächsten Freitag in Kraft tretenden neuen Gewerbegesetze ist im hiesigen Amtsblatte veröffentlicht worden. Dasselbe wiederholt in 154 Artikeln sämmtliche Paragraphen des Gewerbegesetzes unter Hinzufügung von Erläuterungen und Anmerkungen, welche sich auf die praktische Anwendung des in Rede stehenden Gesetzes beziehen und welche einzelne diesbezüglich vorhandene Unklarheiten oder auch eine unbeabsichtigte Härte der Auslegung zulaffende Unbestimmtheiten besolden in anerkennenswerther Werse zu beseitigen bemüht sind. Am Wortlaute des Gesetzes selbst, welches bekanntlich unter dem Drucke lärmender nationalistischer Handwerkerdemonstrationen in einer über die ursprüngliche Vorlage des damaligen Domänen- und Handelsministers Missir weit hinausgehenden nattonalexclusivistischen Fassung vom Parlamente votirt worden ist, konnte natürlich durch das ministerielle Vollzugsreglement nichts geändert werden. Es war daher schon im Vorhinein gefehlt, von diesem Reglement eine Unterdrückung jener gesetzlichen Bestimmungen zu erwarten, welche als im Widerspruche zu den gewerblichen wechselseitigen Gleichberechtigungsabmachungen der in Kraft stehenden Handelsverträge befindlich bezeichnet werden mußten. Und so stellte sich denn auch in Wirklichkeit das Gewerbegesetzreglement bezüglich der gewerblichen Rechte der Ausländer und der einheimischen nicht naturalisirten Juden ganz auf denselben Standpunkt, welcher auch als ein Hinderniß für den Abschluß neuer Handelsverträge mit Rumänien erklärt werden muß. Wohl ist im vorliegenden Reglement dem gewerblichen Gleichberechtigungsprincip der bestehenden Handelsverträge ein Zugeständniß gemacht. Doch ist dies rein formeller Natur. Im Gewerbegesetze wird nämlich gesagt, daß fremde Staatsangehörige, welche in Rumänien ein Gewerbe ausüben wollen, die den Rumänen auferlegten technischen Befähigungsbedingungen erfüllen, daneben aber auch den Beweis erbringen müssen, daß in ihrem Heimatsstaate den Rumänen diesbezügliche Neciprocität gewährt werde. Das Reglement fügt nun hinzu: „Der Reciprocitätsbeweis resultirt jedoch schon aus der Thatsache des Bestandes einer internationalen Convention, kraft welcher sich die Unterthanen beider Staaten bezüglich des Handwerksbetriebes der gleichen Rechte erfreuen." Auf Grund dieser Bestimmung sind also die Angehörigen jener Staaten, welche mit Rumänien in einem die gewerbliche Gleichberechtigung der beiderseitigen Unterthanen garantirenden Handelsvertragsverhältnisse stehen, von der Erbringung des sogenannten Reciprocitätsbeweises befreit. Dasselbe ist auch bei den einheimischen nicht naturalisirten Israeliten, sowie auch bei jenen in Rumänien lebenden Ausländern der Fall, welche ihre frühere Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben, ohne dafür das rumänische Staatsbürgerrecht zu erwerben. Das Reglement sagt nämlich : „Indem Diejenigen, welche nicht Unterthanen eines fremden Staates sind, dem rumänischen Schutze unterstehen, sind sie auch nicht zur Erbringung eines Reciprocitätsbeweises verpflichtet." Indessen ist dieses den einheimischen israelitischen Handwerkern gemachte Zugeständniß ebenso platonischer Natur, wie die Befreiung der Angehörigen fremder Handelsvertragsstaaten von der Beibringung des im Allgemeinen von den Fremden verlangten Wechselseitigkeits-Nachweises. Nach wie vor bleiben die einheimischen, aber nicht naturalisirten israelitischen Handwerker ebenso wie alle fremden Mitglieder der zu errichtenden rumänischen Handwerkergenossenschaften von der Wahl in die Comitös dieser Genossenschaften und in die gewerblichen Schiedsgerichte ausgeschlossen und können auch an den zur Vornahme von Wahlen oder behufs Berathung von Statutenänderungen einberufenen Versammlungen der Gewerbecorporationen keinen Antheil nehmen. Gleichwohl wäre aber diese Exclusivität den Fremden und den nicht naturalisirten einheimischen Israeliten gegenüber leicht zu verschmerzen, wenn nicht die durch das Reglement in vollem Umfange aufrecht erhaltene materielle Bevorzugung der Rumänen die Concurrenz der fremden und der israelitischen Gewerbsleute mit den begünstigten rumänischen Handwerksgenossen erschweren und in vielen Fällen ganz unmöglich machen würde. So lautet Artikel 146 des Reglements: „Bei allen öffentlichen Arbeiten und Lieferungen für den Staat, die Districte, die Gemeinden und alle anderen Civil- und Militärbehörden sind rumänische Handwerker zu gebrauchen. Nach der Natur der Arbeiten und nach der Gegend, wo sie ausgeführt werden, ist in den Bedingnißheften die Zahl der fremden Arbeiter festgesetzt worden, welche dabei Beschäftigung finden dürfen." Der fremde und der nicht naturalisirte israelitische Arbeiter darf also nur im äußersten Nothfalle und wo an Ort und Stelle keine rumänischen Handwerker zu haben sind, bei öffentlichen Arbeiten u. s. w. verwendet werden. Daß bei solchen Grundsätzen von der in den bestehenden Handelsverträgen vorgesehenen gewerblichen Gleichberechtigung der Angehörigen des fremden Vertragsstaates mit den Rumänen keine Rede mehr sein kann, ist ganz selbstverständlich. Freilich heißt es in Artikel 145 des Reglements, daß Fremde, welche den erwähnten Reciprocitätsvorschriften genügen (beziehungsweise Unterthanen eines mit Rumänien in einem Handelsvertragsverhältniffe stehenden Staates sind), an der Licitation für öffentliche Arbeiten oder Lieferungen für den Staat, die Districte, die Gemeinden und alle anderen Civil- und Militärbehörden theilnehmen können. Da jedoch schon im Artikel 141 gesagt wird, daß bei solchen Licitationen bis zum Werthe von 30.000 Lei „die Rumänen auch sogar dann den Vorzug haben müssen, wenn ihre Offerten um 5 Percent theurer als die der anderen Mitbewerber sind", so hat die angezogene Zulassungserlaubniß absolut keinen praktischen Werth. Die den Rumänen schon im Vorhinein zugesicherte Prämie von fünf Percent wird den fremden Handwerkern und den einheimischen, nicht naturalisirten Israeliten die Bewerbung um eine solche Arbeit oder Lieferung in den weitaus meisten Fällen ganz unmöglich machen, ausgenommen denn, daß sie einen Strohmann rumänischer Staatsangehörigkeit engagiren, welcher den Behörden gegenüber als Bewerber um die betreffenden Lieferungen oder Arbeiten figurirt. Damit würde aber nur die Einbürgerung einer neuen Art des gesellschaftlichen Drohnenunwesens begünstigt, wie es bei uns schon bei den Actiengesellschaften besteht, welche auch dann, wenn sie ausschließlich von Fremden und mit fremdem Capital gegründet sind, doch einer Anzahl Rumänen Verwaltungsraths - Sinecuren einräumen' müssen. Bei Würdigung des außerordentlichen Schadens, welcher den fremden Concurrenten durch die fünfpercentige Vergünstigung der Rumänen bei öffentlichen Arbeiten und Lieferungen für den Staat u. s. w. erwächst, ist besonders der Umstand im Auge zu behalten, daß diese Arbeiten und Lieferungen im gewerblichen und geschäftlichen Leben