Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 39 (26.9.1902)
- Date
- 1902-09-26
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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>Jit 39 Dr. Bloch's Wochsnschrifk. Seite 625 eine so derbe Lection über ihre Pflichtvergessenheit und über das. was Rechtens ist, enlgegennehmen mußten, aber sie haben so viele andere Lectionen bereits einstecken und dem amerikanischen Bruder seinen Wlllen thun müssen, daß wir überzeugt find, sie werden auch diesmal keinen Widerstand entgegensetzen. Es wird wohl kein Staat die amerikanische Note unbeantwortet lassen und man wird aus den Antworten wohl trotz aller diplomatischen Schlauheiten die wahren Gesinnungen herausfinden. Die Amerikaner sind am allerwenigsten die Leute, die sich ein X für ein U vormachen lassen, und da sie klar wissen, was sie wollen, so werden sie auch darauf zu beharren verstehen, daß ihr Wille zur That werde, und darauf bauen wir unsere Hoffnung, daß endlich das Strafgericht über Rumänien hereinbrechen wird. Die amerikanische Protestnote gegen Rumänien. New-Jork, 19. September. Ueber die amtliche Note des Staatssecretärs Hay in der Angelegenheit der rumänischen Juden berichtet eine vom 17. d. M. datirte Washingtoner Meldung der „Associated Preß" ausführlicher wie folgt: Staatssecretär Hay richtete eine gleichlautende Note an die diplomatischen Vertreter der Vereinigten Staaten bei all^n denjenigen Mächten, die den Berliner Vertrag vom Jahre 1878, durch den die unabhängigen Balkanstaaten geschaffen wurden und nach welchem keine Unterscheidung bei den Bewohnern Rumäniens hinsichtlich ihres Religionsbekenntnisses zu machen ist. unterzeichnet haben. Die Note der Vereinigten Staaten sagt, Amerika habe den Vertrag zwar nicht mit unterschrieben, sehe sich aber gezwungen, die Mächte zu bitten, aus die Beobachtung der in den Artikeln des Vertrages gewährten Religionsfreiheit zu dringen, da Rumänien, dem Ersuchen, die Mißstände zu beseitigen. die so manchen Juden gezwungen hätten, auszuwandern, nicht entsprochen habe. Die Note sagt weiters, der Präsident der Bereinigten Staaten halte es für erforderlich, daß die Mächte dieser Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit schenken, und hoffe, daß, falls diese Vorstellungen Billigung fänden, paffende Maßregeln ergriffen würden, um die rumänische Regierung zu bewegen, die in Frage kommenden Uebelstände in Erwägung zu ziehen. Den Vereinigten Staaten sei jetzt wie immer die freiwillige Einwanderung aller derjenigen Fremden angenehm, die geeignet wären, sich mit dem politischen Staatskörper zu verschmelzen. Die Gesetze Amerikas sorgen für ihre Einverleibung in die Masse der Bürger, ohne einen Unterschied zu machen, dadurch, daß sie ihnen ganz dieselben Zugeständnisse gewähren, wie sie die Eingeborenen genießen. Gleich? bürgerliche Rechte seien im Inlands und gleicher Schutz im Auslande Allen verbürgt. Fast Niemand sei von der Einwanderung ausgeschlossen, nur ganz Mittellose, Verbrecher und solche Personen, die an ansteckenden oder unheilbaren Krankheiten leiden. Der freiwillige Charakter der Einwanderung sei das Wesentliche, daher würden solche Einwanderungslustige, deren Auswanderung aus anderen Staaten unterstützt oder erzwungen werde, ferngehalten. Der Zweck der großmüthigen Behandlung des fremden Einwanderers sei, in gleicher Weise ihm und den Bereinigten Staaten zu nützen und andererseits einem anderen Staate nicht eine Zufluchtsstätte für seine unerwünschten Bevölkerungselemente zu schaffen. Die Lage der rumänischen Juden, die 400.000 Personen zählen, sei seit vielen Jahren ein Gegenstand ernster Beobachtung seitens der Vereinigten Staaten. Die Verfolgung dieser Race unter der türkischen Herrschaft habe im Jahre 1872 scharfe Gegenvorstellungen der Vereinigten Staaten veranlaßt. Der Berliner Vertrag sei von Amerika deshalb als für das begangene Unrecht Abhilfe bringend begrüßt worden, weil er ausdrücklich bestimmte, daß wegen der Religion unter der Bevölkerung Rumäniens kein Unterschied gemacht werden solle. Im Laufe der Zeit habe Rumänien einen großen Theil dieser durchaus gerechten Bestimmungen illusorisch gemacht. Die Juden Rumäniens seien ausgeschlossen vom Staatsdienste und dem Gelehrtenberufe, vom Landerwerbe und sogar davon, das Land als gewöhnliche Arbeiter zu bebauen. Ferner sei ihnen verwehrt, in ländlichen Bezirken zu wohnen. Biele Zweige des Kleinhandels und des Handwerkes seien ihnen verschlossen. In den Städten, wo sie als gewöhnliche Handwerker oder gemiethete Arbeiter zu leben gezwungen seien, dürfen sie von je einem Arbeitgeber nur in der Weise beschäftigt werden, daß auf einen jüdischen Arbeiter zwei rumänische kommen. Ausgeschlossen von fast jedem Zugänge zu den Erwerbsmitteln seien sie unfähig, sich aus der ihnen aufgezwungenen Erniedrigung, die sie erdulden, herauszuhelfen, und sie hätten keine andere Wahl, als sich nach anderen Ländern zu flüchten. Die Lehren der Geschichte und die Erfahrung des amerikanischen Volkes hätten gezeigt, daß die Juden in hohem Maße die geistigen und sittlichen Eigenschaften eines guten Bürgers besäßen, und keine Claffe sei in Nordamerika mehr willkommen, wenn sie nach Körper und Geist geeignet sei, amerikanische Mitbürger zu werden. Aber die Regierung der Bereinigten Staaten könne zu einem internationalen Unrecht nicht schweigen. Sie müsse durchaus gegen die Behandlung, der die Juden in Rumänien unterworfen seien, Widerspruch erheben, nicht allein deshalb, weil sie einen unanfechtbaren Grund habe, gegen das daraus entspringende Unrecht gegen die Vereinigten Staaten selbst Einspruch zu erheben, sondern im Namen der Menschlichkeit. Die Bereinigten Staaten kön, ten nicht in autoritativer Form an die Abmachungen des Berliner-Vertrages appelliren. bei dem sie keine unterzeichnende Macht waren und nicht hätten werden können, aber sie berufen sich ernstlich auf die Grundsätze, die im Vertrage aufgestellt seien, weil es die Grundsätze des internationalen Rechtes und der ewigen Gerechtigkeit seien und weil sie die weltumfassende Duldung, die jener feierliche Pact verhieß, verfechten und bereit seien, ihre moralische Unterstützung zu dessen Ausführung durch ihre Unterzeichner zu leihen; denn das Vorgehen Rumäniens selbst habe die Vereinigten Staaten den Unterzeichneten Mächten als eine in dieser Hinsicht intereffirte Partei thatsächlich zugesellt. Der Protest Englands. N e w N o r k. Der „Associated Preß"' wird aus bester Quelle aus London telegraphirt, daß diebriischeRegierung eine Note an die Signatarmächte des Berliner Vertrages vom Jahre 1878 richtete, in welcher unter Hinweis auf die Circular-Note der Unionsstaaten die Aufmerksamkeit auf die Lage der Juden in Rumänien gelenkt wird. Die britische Regierung stelle die Frage, welche Ansicht die anderen Mächte über die Angelegenheit haben, und suche festzustellen, ob vielleicht irgend eine gemeinsame Action von den Vertragsmächten beschlossen werden könnte. Das Londoner Telegramm legt Gewicht auf die Thatsache, daß die Note Großbritanniens auf die der Unionsstaaten folgt und sie ergänzt. Berlin. Die ^Berliner National-Zeitung" bestätigt, daß England eine Note an die Berliner Vertrag smöchte gerichtet hat, in welcher unter Hinweis auf die Circularnote der Vereinigten Staaten die Aufmerksamkeit auf die Lage der Juden in Rumänien gelenkt und die Frage gestellt wird, welche Ansicht die anderen Mächte über die Angelegenheit haben und ob vielleicht eine gemeinsame Action von den Bntragsmächten beschlossen werden könnte. Die „National-Zeitung" glaubt nicht, daß die europäischen Mächte formale Bedenken gegen das Vorgehen der Bereinigten Staaten erheben werden. Der Einwand, daß diese nicht zu den Unterzeichnern des Berliner Vertrages gehören, sei nicht stichhältig; die Note des Staatssecretärs Hay sei ein Appell an die Signatarmächle; ein Recht für sich werde von den Bereinigten Staaten aus dem Berliner Vertrage nicht abgeleitet. Diese Bedingung sei insofern formal erfüllt worden, als die Gleichstellung der Confessionen in die rumänische Verfassung ausgenommen wurde. Wenn nun die von der britischen Regierung unterstützte Note der Bereinigten Staaten geltend macht, daß die rumänische Regierung sich thatsächlich an die ihr auserlegte Bedingung nicht halte, so bleibe es die Sache Rumäniens, darzuthun, was dort bisher zur Verwirklichung der Gleichstellung der Confessionen, wie der Berliner Vertrag und die rumänische Verfassung sie der Regierung des Königreiches vorschreibt, thatsächlich geschehen ist. Köln. Die „Kölnische Z-itung" schreibt anscheinend off ciös zur rumänischen Judenfrage: Was Deutschland anbelangt, so sei es als E i n z el st a a t an dieser Frage in keiner Weise betheiligt. Aus dem Umstande, daß der Berliner Vertrag in Berlin unterzeichnet wurde, erwachsen uns nicht mehr Verpflichtungen zu dessen Vertheidigung als anderen Nationen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß das gleichzeitige Eingreifen zweier großer Culturstaaten Rumänien die Frage aufdrängt, ob es in seinem eigenen Interesse nicht besser gethan hätte, seine auf die Juden bezügliche Ges>tzzebung anders zu gestalten. Jedenfalls habe Rumänien selbst das größte Interesse daran, die I u denfrage von der Tagesordnung verschwinden zu lassen. London. Die „Times" schreibt, es wäre voreilig, ein Urtheil darüber zu fällen, ob alle Mächte sich den Vorstellungen gegenüber Rumänien anschließen wollen. In England hat die Frage einen tiefen Eindruck gemacht. Wenn die rumänische Regierung die Berechtigung der Mächte nicht anerkennen könnte