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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1902-08-29 · 35 (29.8.1902) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
19 (1902)
Issue
35 (29.8.1902)
Date
1902-08-29
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 562 Dr. Bloch's Wochsnschrifl. Nr. 35 Die rechtliche Stellung der rumänischen Juden. Die ^Gerichtszeitung" von Bukarest, welche von hervorragenden Juristen redigirt wird, hat zu der bereits erwähnten Entscheidung des Cassationshofes, daß die rumänischen Juden keine Fremden seien, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß sie Unterthanen eines fremden Staates sind, unter der Aufschrift „Sind die Juden Fremde" einen Commentar zu dem Urtheil veröffentlicht, dessen Verfasser der Präsident des Caffationshofes, ll. Section, Herr N. M a n d r e a fein soll. In dem intereffanten Artikel heißl es: „Im Civilrecht handelt es sich darum, zu wiffen, ob der in Rumänien Ansässige israelitischer Confeffion als Fremder zu betrachten isi und ob er in Folge dessen der Rechtswohlthat des Artikel 13 des Civilgesetzbuches beraubt werden muß. Die in Rumänien geborenen Einwohner israelitischer Confeffion sind im weiteren Sinne des Wortes Fremde, wenn sie Unterthanen einer fremden Macht sind; wenn sie aber nicht einer fremden Protection unterworfen sind, kann man nicht sagen, daß sie Fremde im eigentlichen Sinne des Wortes sind. Wenn nach der Verfassung von 1866 festgesetzt ist, daß die Bewohner israelitischen Glaubens, auch wenn sie im Lande geboren und nicht einem fremden Schutz», unterworfen sind, der Ausübung der politischen Rechte beraubt sind, ebenso wie wenn sie Fremde wären, so sind siedoch nicht Frem de, sofern die Rechteund die denRumänen und den Bewohnern Rumäniens im Allgemeinen zuerkannten Rechtswohlthaten in Betracht kommen. Folglich ist der Einwohner israelitischen Glaubens, der keinem fremden Schutze unterworfen ist, kein Fremder und er kann sich daher wegen der Erfüllung von Verpflichtungen, die er mir einem Fremden eingegangen ist, ebensowohl an die Gerichte des fremden Landes, wie an dreMigen Rumäniens wenden, was auch durch die Entscheidung des Caffationshofes bestätigt worden ist. Da dem so ist, handelt es sich darum, zu wissen, ob ein Einwohner Rumäniens israelitischen Glaubens, der keinem fremden Schutze unterworfen ist, a u s g e w i e s e n werden kann. Wir glauben, daß das Recht der Ausweisung nur auf diejenigen Fremden angewendet werden kann, welche einem fremden Schutze unterworfen sind, nicht aber auf Einwohner Rumäniens, dre nicht einem fremden Schutze unterworfen sind, wie dies bei den eingeborenen Bewohnern israelitischen Glaubens der Fall ist. Wenn in Wirklichkeit das Kriterium der Anwendung des Ausweisungsrechtes darin besteht, daß es sich um Fremde dieses oder jenes Landes handelt, so ist es n i ch t anwendbar auf Bewohner israelitischen Glaubens, die imLande geboren sind. Daraus, daß wir diesen Einwohnern nicht die Ausübung politischer Rechte zugestehen, können wir nicht den Schluß ziehen oder behaupten, daß sie deshalb wie Fremde ausgewiesen werden können. Nach welchem Lande können sie geschickt werden, wenn sie in Rumänien geboren und erzogen sind? Wenn wir es aus politischen Gründen für nützlich gehalten haben, wie dies die politischen Parteien verstehen, die Bewohner israelitischen Glaubens in Rumänien als Fremde anzusehen, und wenn wir von diesen verlangen, daß sie, um politische Rechte ausüben zu können, naturalisirt werden, so müffen wir auch daran halten. In allen anderen Beziehungen müssen sie als Personen betrachtet werden, die alle Rechte haben wie die eigentlichen Rumänen und so, wie diese nicht ausgewiesen werden können, darf auch kein Einwohner israelitischen Glaubens ausgewiesen werden. Um dies klar zu machen, brauchen wir uns nur vorzustellen, daß es sich etwa um Rumänen handelt, die wegen irgend eines Verbrechens oder aus einer anderen Ursache die politischen Rechte verloren haben. Können diese Rumänen ausgewiesen werden? Gewiß nicht. Also kann es auch nicht anders sein mit den Einwohnern Rumäniens, welche israelitischen Glaubens, hier geboren und erzogen worden und nicht einem fremden Schutze unterworfen sind. Als Eingeborene haben sie alle Rechte, mit Ausnahme derjenigen, die ihnen ausdrücklich versagt sind." Diese Auslassungen des rumänischen Juristenblattes sind gewiß intereffant, und man kann nur bedauern, daß die rumänischen Politiker nicht nach den hier dargelegten Grundsätzen handeln, zu denen viele auf die rumänischen Israeliten bezügliche gesetzliche Bestimmungen in vollem Widerspruche stehen. Die Juden-Airswanderrmg aus Rumänien. Wenn vor Kurzem von allerentscheidendster Stelle die Meinung ausgesprochen wurde, daß durch die Auswanderung der rumänischen Juden nicht allein diese selbst, sondern auch das Land empfindlich geschädigt werde und daß man trachten müsse, der Auswanderungsbewegung Einhalt zu thun, so werden jetzt jene Mittheilungen entschieden dementirt, als ^Phantasienachrichten" verspottet. Wir haben den Zusicherungen rumänischer Machthaber nie Vertrauen geschenkt und sind über das Dementi nicht enttäuscht. Zur Lage in Rumänien schreibt man der „N. Fr. Pr.": In einer Unterredung, welche vor einigen Tagen der Bürgermeister von Jaffy, Herr Penescu, mit dem Redacteur des Journals „Universul" hatte, beklagte er den Niedergang dieser vormals blühenden Stadt, der zweiten Hauptstadt des Reiches. 6000 Juden seien ausgewandert, zumeist Arbeiter, Handwerker, Bedienstete. Mangel an Beschäftigung, an Erwerb, die bitterste Noth habe sie aus dem Lande getrieben. Ganze Familien mußten mit 30 Centimes (etwa 27 Heller) per Tag leben. Angesichts einer solchen Nothlage bestellt die Handelskammer in Jassy Agenten mit der Mission, diejenigen, welche die — daselbst nicht kundgemachte — Sonntagsruhe verletzen, zur Anzeige zu bringen, und werden die jüdischen Händler, welche die Vorbereitung treffen, um an einer Messe in Folticeni theilzunehmen, vorgerufen und bestraft. Aber nicht genug mit der Unterbindung der Erwerbsthätigkeit, bemüht sich die Behörde, die Juden in dem zu treffen, was ihnen am empfindlichsten ist, in ihren Kindern, in der Ent - ziehung des Unterrichtes an diese. Seit einem Jahre waltet in dem Bezirke Jassy ein Schulinspector, Herr Mustazza, welcher nahezu fünfzig jüdische Schulen geschlossen hat, weil — so heißt es in den betreffenden Verfügungen — die Gegenstände nicht gemäß dem analytischen Programme der staatlichen Schule behandelt werden. In einem Kinderashle wird die Schule geschlossen, weil die hebräischen Bibeln und ABC-Bücher nicht eine rumänische Uebersetzung aufwiesen. — Um all die Chicanen voll zu erfassen, muß man einen Blick auf die staatliche Unterrichtsverwaltung werfen, wie sich dieselbe seit Jahren consequent gegen die Fremden und die „Fremd-Einheimischen", das ist gegen die Juden, kehrt. Der öffentliche Volksunterricht ist unentgeltlich, sagt das Gesetz. Aber für jüdische Kinder wurden Taxen von 20 Francs für die Volks-, 30 Francs für die höheren Schulen festgesetzt. Als hiemit das Ziel, die jüdischen Kinder von der Schule abzuhalten, nicht in gewünschtem Maße erreicht wurde, wurden die Taxen auf 30 und 40 Francs und neuerlich gar auf 40 und 60 Francs erhöht. Und nun stelle man sich vor, was solche Summen jährlich per Kind für einen minder bemittelten, mit Kinder gesegneten Familienvater bedeuten. Ueberdies wird den jüdischen Kindern der Eintritt in die öffentliche Schule nur dann gestattet, wenn nach Unterbringung aller national-rumänischen Kinder noch Raum vorhanden ist. Auch dann darf die Anzahl der jüdischen Kinder in einer Schule nicht mehr als fünf Percent sein. Und selbst wenn die Percentziffer nicht erreicht ist, wird es nunmehr den Schuldirectoren nach deren freiem Belieben überlassen, jüdische Kinder zurückzuweisen. Um nun ihre Kinder nicht ohne Unterricht aufwachsen zu lassen, gingen die Juden daran, aus eigenen Mitteln Schulen zu errichten. Selbstverständlich hielten sie ihre aus eigenen Mitteln errichtete, confeffionelle Schule am Samstag geschloffen und am Sonntag geöffnet. Letzteres verbot der Minister. Es dürfe nicht am Sonntag Schule gehalten werden. Die Juden fügten sich und schlossen ihre Schulen Samstag und Sonntag; fünf Tage Schulunterricht seien jedenfalls besser als gar keiner. Wieder folgte ein Verbot des Ministers. Nach der Schulordnung müsse sechs Tage in der Woche Schule gehalten werden. Die Juden fügten sich und verlegten die Religionsstunde auf den Samstag. Neuerliches Verbot des Ministers. Das Schulreglement schreibe genau die Vertheilung der Gegenstände auf die einzelnen Tage und Stunden vor. Wieder mußten sich die Juden fügen. Aber all das hindert eifrige, der sogenannten „Culturliga" angehörende Schulinspectoren nicht, locale, hygienische, analytischprogammatische oder sonst allerlei Bedenken herauszufinden, um die Eröffnung von Schulen zu hindern oder bestendenhe Schulen zu schließen, wie Letzteres beispielsweise seit einem Jahre in dem Jaffyer Bezirke so durchgreifend von Herrn Mustazza geübt wird. Ein anderes Capitel! Die Ausweisungen. Wir wollen einen Fall erzählen. In Jizila, Bezirk Tuleea (Dobrudscha), lebte ein sicherer Abraham Goldmann, 37 Jahre alt, verheiratet. Vater von vier Kindern. Der Mann hat vier Jahre in der rumänischen Armee gedient. Mit Ausnahme dieser Militärdienstjahre hat der

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