Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 33 (15.8.1902)
- Date
- 1902-08-15
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 544 Dr. Bloch's Wochenfchrifk. Nr. 33 des Parlaments muß aus der Regierungskrippe gehörig gefüttert werden, sonst ist sie nicht zusammenzuhalten. Mit Recht bemerkt Herr Dr. H. Ganz in Bezug auf die Ausführungen des Herrn Sturdza und seinen eigenartigen „Patriotismus": „Man soll den Muth seines — Patriotismus haben. Aber ich zweifle nicht daran, daß es wiederum nur Patriotismus war, der den Minister bestimmte, seinem abendländischen Besucher gegenüber sowohl die Zustände des Landes schöner darzustellen als sie sind, als auch die antisemitischen Krallen tief in den Sammt der Pfötchen einzuziehen. Ein Minister spricht auch in seinem Häuft nicht Wahrheiten, sondern Politik, nicht für den Besucher, sondern zum Fenster hinaus. Ein Schelm, wer ihm daraus einen Vorwurf macht. Aber auch ein Thor» wer nicht erkennt, wie seine Darstellung der Dinge durch sein Bestreben bestimmt ist, auf das Ausland zu wirken und insbesondere auf jene Finanzkreye, die trotz allen Zuspruchs der Diplomatie sich noch immer gegenüber den Liebesbewerbungen der rumänischen Regierung so spröde verhalten. Das Cabinet Sturdza braucht Geld, Geld, Geld. Grund genug, seinen Antisemitismus eine Weile zwar nicht außer Kraft zu setzen, wohl aber zu verleugnen." Zweifellos keinen anderen Motiven entspringt die Thatsache, daß auch die conservative rumänische Publicistik sich jetzt mehr als je mit der Frage beschäftigt, wie der rumänische Staat den Anforderungen der Civilisation und Menschlichkeit gegenüber den Juden gerecht werden könnte. Die Thatsache, daß sie diese Angelegenheit überhaupt in den Kreis ihrer Erwägungen zieht, läßt allerdings darauf schließen, daß die Erkenntniß vom begangenen Unrecht selbst in diesen Kreisen vorhanden sein mag; leider erkennen wir aber auch wieder, daß das Bewußtsein von dem großen Betrug, den Rumänien in der Auslegung und Anerkennung des Artikel 44 des Berliner Vertrages begangen hat, doch nur an der Oberfläche hastet und daß die Frage überhaupt nicht zum Zwecke einer befriedigenden Lösung, sondern nur als parteipolitisches Mittel aus die Tagesordnung gesetzt wird, dessen sich die Conservativen bedienen, um den Liberalen ein Bein zu stellen. Schon der Grundgedanke, von dem sie dabei ausgehen, legt Zeugniß ab von der perversen Auffassung und dem falschen Maßstab, die sie überhaupt dieser Frage gegenüber zur Anwendung bringen. Diesem Grundgedanken entgegenzutreten, halten wir für unsere dringendste Pflicht. Sie stehen nämlich auf dem Standpunkte, daß man bei der Anerkennung der* Unabhängigkeit Rumäniens demselben als Bedingung auferlegt habe, „auf das constitutionelle Princip zu verzichten, welches die Rechtsungleichheit auf die Verschiedenheit der religiösen Bekenntnisse basirte". Da der Vordersatz falsch ist, ist auch der Schluß ein falscher. Die Rechtsungleichheit auf confessionelle Verschiedenheit zu basiren, ist eben kein konstitutionelles Princip, sondern blos der Ausdruck barbarischer, intoleranter Gesinnung, und sie ist auch nicht einmal in den rumänischen Rechtsanschauungen begründet, denn es waren nicht blos die alten Hospodaren toleranter gegen Andersgläubige, als es ihre Nachfolger sind, sondern selbst in neuer Zeit, als unter Cusa's weiser Regierung der 6oäe Napoleon als Grundlage der rumänischen Gesetzgebung acceptirt wurde, mußten folgerichtig auch die Grundsätze dieses Gesetzbuches in das rumänische Recht übergehen, und tatsächlich war auch unter Cusa die Behandlung Andersgläubiger in Rumänien eine gerechte, tolerante. Ja noch mehr, die Mißhandlungen, welche die Rumänen in alter Zeit von den Türken erlitten hatten, die barbarischen Hinrichtungen ihrer Brancovans und Cantacuzenes, die um ihres Glaubens willen und nicht blos wegen politischer Gegensätze den Märtyrertod erlitten haben, haben die Rumänen zur Toleranz erziehen müssen. Geschichte und Recht hätten also eher die Rechtsgleichheit als die Rechtsungleichheit zum constitutionellen Princip erheben müssen. Aber die Rumänen fühlen selbst, daß die erst mit der 1866er-Verfassung ins Leben gerufene Rechtsungleichheit ein Willküract rohester Art war, gegen dessen Fortsetzung die Mächte auf dem Berliner Congreß um der europäischen Civilisation willen zu protestiren berechtigt waren, und sie können es nicht leugnen, daß Europa berechtigt war, einem Volk und Staat, die sich um die Aufnahme in die europäische Völkergemeinschaft bewarben, Bedingungen zu stellen, durch deren Erfüllung sie erst das Recht erwerben konnten, als ein Glied der europäischen Familie zu erscheinen, indem sie die asiatische Unduldsamkeit abstreiften und das in ganz Europa geltende Princip der Rechtsgleichheit ohne Unterschied der Confession auch für sich als bindend anerkannten. Sie fühlen ihr Unrecht und suchen es zu beschönigen, indem sie Gründe anführen, durch die sie es rechtfertigen wollen. Diese Gründe sind falsch. Sie behaupten, nicht christlicher Fanatismus sei das Motiv gewesen, in die Verfassung des Jahres 1866 das Princip der Rechtsungleichheit einzuführen, sondern „die Notwendigkeit, aus dem nationalen Organismus den Zufluß eines der Race und den Sitten nach fremden Elementes fern zu halten, welches das ländliche Eigenthum aufzehren, die Eingeborenen des nationalen Bodens berauben und die Ausübung der Volkssouveränetät unmöglich machen würde, da das Wahlsystem auf dem Census basirt". Wahrlich, man weiß nicht, ob man über die in diesen Sätzen enthaltenen Unwahrheiten in Aerger gerathen, oder über die Naivetät dieser Motivirung — um nicht zu sagen Dummheit — staunen, oder aber das Einbekenntniß nationaler Schwäche und Würdelosigkeit festnageln soll! Vor Allem ist es gar nicht berechtigt, die eingewanderten Rumänen als die Erbgesessenen hinzustellen und was die Landeszugehörigkeit betrifft, einen Gegensatz zwischen ihnen und den Juden zu construiren. Die Anwesenheit der Juden in den Ländern an der unteren Donau ist älteren Datums als das der sogenannten Rumänen, das ist historisch festgestellt. Was nun die Race betrifft, so ist die der Juden sicherlich eine reine — welcher Art die der Rumänen ist, wissen sie wohl selbst nicht, oder wenn sie es wissen, werden sie sich hüten, sich als Mischlingsvolk aus Türken, Griechen, Slaven, Bulgaren und römischen Sclaven oder Freigelassenen zu bekennen. Bezüglich der Sitten haben die Juden ganz gewiß nicht den Vergleich mit den Rumänen zu scheuen, und wir dürften kühn behaupten, daß die Rumänen nur hätten gewinnen können, wenn ihre Sitten durch die der Juden beeinflußt worden wären. Nun kommen die „wirthschaftlichen" Motive. Die Juden hätten das Bodeneigenthum an sich gerissen! Da muß man doch ein wenig die Statistik zu Hilfe nehmen, um die Lächerlichkeit dieser Behauptung darzulegen. 250.000 Juden sollen im Stande gewesen sein, fünf Millionen Rumänen zu depossediren! Das glaubt den Rumänen wohl der blödeste Antisemit nicht. Waren etwa die 250 000 Juden ausschließlich Landankäufer? Wer nur kurze Zeit in Rumänien gelebt hat, weiß, daß diese Juden zumeist arme Leute sind, daß sie größtentheils Arbeiter sind, welche als Gewerbetreibende oder Hilfsarbeiter die schwersten Arbeiten verrichteten, daß kein Handwerk zu anstrengend war, in welchem sie nicht ihre Kräfte aufgeboten hätten, daß sie sich kümmerlich ernährten und daß nur ihre Bedürfnißlosigkeit und ihre Anspruchslosigkeit es ihnen ermöglicht, ihre Existenz zu fristen, daß ihre Tüchtigkeit allein ihnen die Kundschaft der Andersgläubigen erhielt, ferner finden wir die Juden in allen sogenannten liberalen Gewerben, in Kunst und Wissenschaft und im Handel. Daß sie Werth darauf legten, auch Bodenbesitz zu erwerben, wenn die Möglichkeit dazu vorhanden war, spricht nicht für die Behauptung ihrer Feinde, sondern zu ihren Gunsten. Sie haben dadurch Zeugniß abgelegt, daß sie bodenständig sind und bleiben wollen, daß sie ihrer Heimat treu sind, und nicht blos im Handel, sondern auch im Acker-