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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1902-08-01 · 31 (1.8.1902) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
19 (1902)
Issue
31 (1.8.1902)
Date
1902-08-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 31 Dr. Bloch's Wochenschrift. Seite 513 Satz sich nur auf Israel im Falle der Versündigung gegen Gott beziehen kann, sowie, daß hier nur von einer Hungersnoth infolge eines feindlichen Einfalles die Rede ist, und daß die Behauptung, das Wesen des Realcredits sei darunter gemeint, eine plumpe, bewußte Fälschung ist. Ich glaube, daß diese wenigen Proben genügen, um zu zeigen, mit welch niedrigen Waffen der Lüge und Fälschung gegen Israels Religion angekämpft und zu Haß und Verfolgung gegen deren Bekenner geschürt wird. Zum Schlüsse drängt sich uns die Frage auf, ob die hohen Behörden diesen Artikel gelesen haben, und wenn ja, wie sie ihn passiren lassen konnten? Für die frenndliche Aufnahme obiger Zeilen bestens dankend, zeichne ich hochachtend Floridsdorf, 20. Juli 1902. Dr. M. R o s e n m a n n, Bezirksrabbiner. Budapest. (Väter und Söhne: Zur Charakteristik des Renegatenthums.) Die hiesigen Blätter übernehmen die Mittheilung eines Provinzblattes über folgenden, aufsehenerregenden Vorfall: Dr. Ernst W a h r m a n n, ein Sohn des verstorbenen Parlamentariers Moriz Wahrmann, soll zwei R e v o l v e r s ch ü s s e auf den Großgrundbesitzer Grafen Harnoncourt abgegeben haben, ohne jedoch zu treffen. Der Anlaß hiezu soll ein Wortwechsel Wahrmann's mit dem Haus arzte des Grafen gewesen sein, dessen Forderung Wahrmann mit der Begründung ablehnte, daß er sich mit einem Juden nicht schlage. Graf Harnoncourt nahm sich seines Arztes an. indem er bemerkte, daß Wahrmann's Vater selbst Jude gewesen sei. — Im „Budapester Tagblatt" stellt Wahrmann die geschilderten Vorgänge v o l l k o m m e.n in Abrede. Dagegen theilte er einem Mitarbeiter des „M. Szö" Folgendes mit: Dr. Wahrmann weilte seit längerer Zeit im Kastell des Grafen Harnoncourt, zu dessen Jagden er geladen war. Auch Prinz Jaime von Bourbon, der Sohn des spanischen Kronprätendenten Don Carlos, befand sich unter den Jagdgästen. Mittwoch Nachmittags wurde Karten gespielt. Dr. Wahrmaun spielte mit dem Arzt Doctor Karl M e s s i n g e r und dem Pfarrer Johann Kögl Tarock. Während des Spiels machte Messinger eine abfällige Bemerkung, worauf Wahrmann ihm das Wort „Trottel" zuschleuderte. Nun entstand ein heftiger Wortwechsel, worauf sich der Arzt entfernte. Tags darauf ließ Dr. Messinger — angeblich auf Zureden des Prinzen Don Jaime — Dr. Wahrmann fordern. Dieser erklärte den Zeugen Andreas T a s n ü d y und Johann SzekesLn, daß er in England den Liberalismus und die männliche Denkungsweise kennen gelernt habe und sich nicht jeder Lappalie wegen duellire. Falls sih ihr Mandant getroffen fühle, möge er sich an das Gericht wenden, wo er vollste Genugthuung erhalte. Nach dieser Erklärung entfernten sich die Zeugen. Dr. Wahrmann machte eben Anstalten zur Abreise, als Prinz Jaime mit den Worten in sein Zimmer trat: „Jetzt erst habe ich erfahren, daß Dr. Messinger Jude ist. Nun, mit einem Juden brauchen Sie sich thatsächlich nicht zu duelliren. noch müssen Sie ihm die Hand reichen." Auf diese eigenthümliche Erklärung entgegnete Dr. Wahrmann: „Prinz! Auch mein Vater war Jude, ich hätte Ihnen aber nicht gerathen, ihm nicht die Hand zu reichen!" Graf Harnoncourt trat dazwischen und besänftigte den aufgebrachten Advocaten. Davon, daß Wahrmann seinen Revolver gezogen oder gar auf den Grafen geschossen hätte, sei kein wahres Wort. Zwischen Dr. Wahrmann und dem Grafen Harnoncourt herrschte blos eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob Dr. Wahrmann sich duelliren müsse oder nicht. Gestern fuhr Dr. Wahrmann nach Groß-Becskerek und bot den Zeugen Dr. Messinger's Satisfaction an; die Duelle fanden sofort statt. Hierauf kehrte Dr. Wahrmann nach der Hauptstadt zurück. Somit hat Herr Dr. Wahrmann gegenüber der Forderung des Arztes Dr. Carl Messinger sich auf den Standpunkt des Duellgegners gestellt, den arischen Zeugen aber bot er Satisfication an. Für die jammervolle, unsäglich lächerliche Rolle, welche er in dieser ganzen Affaire spielt, fehlt ihm jegliches Verständniß, denn er hat bemitleidenswerther Weise von seinem Vater nur das Geld geerbt, sonst aber nichts, weder den Verstand noch den Charakter. Margitta (Biharer Comitat). Hierselbst wurde der jüdische Schriftsteller und Mitarbeiter des Budapester „Egyetertes", Moriz SzathmLri, mit großer Majorität zum Reichstagsabgeordneten gewählt. Jntereffant ist es, daß die eifrigsten Anhänger des jüdischen Candidaten die dortigen römisch-katholischen und reformirten Seelsorger waren. Mit Herrn Szathmüri ist die Zahl der Reichstagsabgeordneten jüdischer Confession auf 19 gestiegen. Frankfurt a. M. Eine sehr charakteristische Auffaffung, wie man sie in solcher Rückständigkeit kaum noch für möglich halten sollte, trat kürzlich in einem beim hiesigen Landgerichte verhandelten Civilproceß zu Tage. Ein junger Kaufmann klagte auf Ausstellung eines der Wahrheit entsprechenden Zeugniffes sowie auf sein Salair vom Tage des Austrittes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Kläger hatte ein Zeugniß nur über seine niit „gut" bezeichneten Leistungen erhalten, während ihm über seine Führung keines ausgestellt wurde. Die Beweisaufnahme fiel jedoch ganz zu Gunsten des jungen Menschen, eines Italieners, aus, wobei auch zu Tage kam. daß er Israelit sei. Der Beklagte behauptete, er sei „belogen" worden (dieser Ausdruck wurde ihm verwiesen), er habe den Commis als Christ engagirt. Der Vorsitzende fragte: „Waren Sie mit deffen Leistungen zufrieden?" Antwort: „Ja!" „Und mit seiner Führung?" „Er hat mir verheimlicht, daß er Jude sei!" „Die Religion," sagte darauf der Vorsitzende, „hat mit der ganzen Sache nichts zu thun. Sie haben die Leistungen für gut befunden. Niemand ist ohne specielles Befragen verpflichtet, seine Religion anzugeben." Der Gerichtshof brachte einen Vergleich zu Stande, nach welchem der Kläger ein neues Zeugniß erhält, worin nach den guten Leistungen eingefübrt werden soll „ebenso mit der Führung". Der Kläger erhält 200 Mark. Der Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen werden verglichen. Berlin. Im Centralblatt für die gesammte preußische Unterrichtsverwaltung ist folgende Kammergerichtsentscheidung über die Verpflichtung jüdischer Kinder zum Schulbesuche an jüdischen Feiertagen veröffentlicht: „Nach 8 61 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden sind die Juden schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten oder ihnen durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privatlehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkenntnissen zu Theil werden zu lassen. Nur zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nach § 62 a. a. O. nicht verpflichtet. Da sonach eine regelmäßige Theilnahme für den Unterricht in den Ortsschulen vorgeschrieben und von den Unterrichtsgegenständen ausdrücklich nur der christliche Religionsunterricht ausgenommen ist, so besteht an sich für jüdische Kinder, wenn sie die Ortsschule besuchen, die Verpflichtung, auch den an jüdischen Feiertagen an dieser Schule stattfindenden Unterricht zu besuchen. Der Minister der geistlichen ec. Angelegenheiten hat jedoch in den Erläffen vom 6. Mai 1859, 4. April 1868 und 5. April 1884 angeordnet, daß. wenn die E l t e r n der jüdischen Kinder aus religiösen Motiven wünschen, daß ihre Kinder an den Sonnabenden und jüdischen Feiertagen von dem Besuche der Schule entbunden werden, diese Ansprüche Berücksichtigung finden» und die Kinder» und zwar auch solche» welche die Volksschule besuchen, an diesen Tagen von der Theilnahme an dem Unterrichte durch die Schulaufsichtsbehörden dispensirt werden sollen. Die Eltern können sonach nicht für befugt erachtet werden, nach ihrem Belieben ihre Kinder an den jüdischen Feiertagen ohneweiters von dem Besuche der Schule fernzuhalten, vielmehr ist ihnen dies nur gestattet auf Grund einer von Seiten der Schulbehörde erfolgten Dispensation, über deren Ertheilung die angezogenen Erlässe des Ministers ergangen sind. Eine Schulversäumniß, die ohne diese Dispensationen stattgefunden hat. kann daher als eine solche, für die ein genügender Grund vorliegt, nicht angesehen werden". Antwerpen, Ende Juli. Seit ungefähr zwei Jahren besteht hier ein Verein, deffen Existenz hervorgehoben zu werden verdient. Es ist der „Gegenseitige Hilfsverein israelitischer Gewerbetreibender zu Antwerpen". Dieser Verein stellte sich zur Aufgabe, die Förderung von Mildthätigkeit und Pflege der Nächstenliebe im Bereiche seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmsgebühr von mindestens 2 Francs und einen Jahresbeitrag von 12 Francs zu zahlen. Der Verein hat zwei Aerzte, Dr. L. Herz und Dr. I. Günzburg, welche in Krankheitsfällen die Bereinsmitglieder nebst deren Familien zu einer um 25 Percent ermäßigten Consultationsgebühr zu behandeln und circa 75 in den verschiedenen Stadttheilen gelegene Apotheken, die die von den Vereinsärzten verschriebenen Medicamente zu einem um 40 Percent ermäßigten Preise zu liefern haben. Bei schwer erkrankten Mitgliedern wird für gewissenhaft abzuhaltende Nachtwachen gesorgt. Besondere Sorgfalt wird den ärmeren Bereinsmitgliedern in jeder Weise zugewendet. Es wird ihnen außer den gewöhnlichen Privilegium im vorkommenden Falle eine Krankenunterstützung von 12 Francs wöchentlich gewährt, im Todesfälle ein Grabstein gesetzt und für deren hinterlaffenen

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