Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 20 (16.5.1902)
- Date
- 1902-05-16
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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->tr. 20. Dr. Bloch's Wochenschrift. Sette 331 Für die rituelle Schächtung eines Stückes Großvieh ist der Betrag von 1 Krone 40 Heller, eines Stückes Kleinvieh der Betrag von 40 Heller zu entrichten, und zwar durch vorherige Lösung einer entsprechenden Bolette, welche vor der vorzunehmenden Schächtung dem Schächter zu übergeben ist. Nach vollzogener Schächtung werden bereits bezahlte Schächtgebühren in keinem Falle an die Parteien restituirt. Der Errichtung neuer Koscher-Fleischbänke und der Uebernahme bereits bestehender durch neue Unternehmer wird nur dann zugestimmt, wenn der Besitzer, beziehungsweise Pächter hinsichtlich der Beobachtung der rituellen Vorschriften in ein Vertragsverhältniß mit der Cultusgemeinde tritt. Mit der Durchführung aller die Koscherfleisch-Angelegenheit betreffenden Agenden, im Sinne der vom Cultusvorstande gefaßten principiellen Beschlüsse und im Rahmen des hiefür genehmigten Budgets, wie die provisorische Anstellung des erforderlichen Personales, und zwar der Schächter, Plombirer und Maschgichim, einvernehmlich mit dem Rabbinate, die Vereinbarungen mit den Fleischbankbefitzern, beziehungsweise Pächtern, die Antragstellung rücksichtlich der Höhe der zu entrichtenden Pauschalbeträge, die Evidenz der Eingänge rc., ferner mit der Beaufsichtigung des gesammten Dienstes,, wird die- Commission für rituelle Angelegenheiten, beziehungsweise das Koscherfleisch-Comitß betraut. Referent bemerkt, daß von der bisher bestandenen Uebung, die Schächtgebühr zu restituiren, wenn das Thier trefe befunden wurde, mit Rücksicht aus die sich hieraus ergebenden Unzukömmlichkeiten nunmehr abgegangen wird; um jedoch den Fleischhauern eine materielle Erleichterung zu verschaffen, solle die Schächtgebühr von X 1.60 auf X 1.40 ermäßigt werden. Der Präsident eröffnet hierauf die Debatte. Vice-Präsident Dr. Htern bemerkt, daß es ihm wichtig scheine, das Publicum über die Tragweite der vorliegenden Anträge, betreffend die Koscherfleisch-Angelegenheit aufzuklären. Der Antrag beziehe sich nur auf Bänke, welche unter der besonderen Aufsicht des Rabbinates der Cultusgemeinde stehen und sich dessen Anordnungen in jeder Beziehung fügen. Dem Publicum könne nur bei diesen Bänken seitens der Cultusgemeinde volle Garantie einer streng koscheren Führung geboten werden. Die anderen eine Koscherfleisch-Tafel führenden Bänke, welche der besonderen Aufsicht des Rabbinates der Cultusgemeinde nicht unterstehen, können nur einer zeitweiligen, einer sogenannten fliegenden Jnspection unterzogen werden. Bei Kenntniß von Mißbräuchen in diesen Bänken bleibe jedoch dem Cultusvorstande nach wie vor das Recht gewahrt, auf Entfernung der Koscherfleisch-Taf'.l zu dringen. Vice-Präsident Dr. Gustav K o h n schließt sich den Bemerkungen des Vorredners an und führt weiters aus: Der Unterschied zwischen den beiden Arten von Fleischbänken besteht darin, daß das Rabbinat bei den nicht ihrer besonderen Aufsicht unterstellten Bänken keinerlei Verantwortung für das K a s ch r u s übernimmt und daß die Beaufsichtigung dieser Bänke nicht eine ständige, sondern zeitweilige ist. Bon der vom finanziellen Standpunkte empfehlenswerthen Absicht, fliegende Maschgichim aus Beiträgen der Fleischhauer zu bezahlen, sei, um zu denselben nicht gewissermaßen in Beziehung treten zu müssen, abgegangen worden, er selbst habe sich den diesbezüglich geltend gemachten ethischen Gründen nicht verschließen können und deshalb seinen in dieser Angelegenheit früher eingenommenen Standpunkt aufgegeben, obwohl er die sichere Besorgniß habe, daß das Aufgeben dieses Standpunktes die Gemeinde finanziell belasten werde. Cultusvorsteher Dr. Spitzer gibt der Ueberzeugung Ausdruck, daß die vorliegenden Anträge, wenn zum Beschluß erhoben, auch insofern segensreich wirken werden, als die jüdischen, nicht unter der besonderen Aufsicht stehenden Fleischhauer darnach trachten werden, ihren Kunden gewisse Garantien zu bieten, daß sie Koscherfleisch führen. Redner erklärt, den vorliegenden Anträgen vollinhaltlich zuzustimmen. Vertreter Oberfinanzrath Dr. Rappaport wendet sich gegen das Zwangsmoment, welches in dem Punkte der vorliegenden Anträge zum Ausdrucke gelangt, welcher bestimmt, daß in Zukunft Jedermann, der eine Koscherbank errichten oder Koscherfleisch verkaufen will, genöthigt sein wird, mit der Cultusgemeinde in ein Vertragsverhältniß zu treten. Ein derartiger Zwang soll schon mit Rücksicht auf die bedeutende Belastung, die er der. Gemeinde im Laufe der Zeit verursachen kann, vermieden werden. Bedenkt man, daß jeder Maschgiach per Jahr 1200—1600 X kostet, der Betrag, welchen wir für den Maschgiach als Rückersatz der Fleischhauer in Aussicht genommen haben, sich blos auf X 400—1000 beläuft und gegenwärtig 145 jüdische, nicht unter besonderer Aufsicht stehende Fleischhauer existiren, so kann aus der Besoldung der Maschgichim der Cultusgemeinde im Laufe der Jahre eine bedeutende Belastung erwachsen. Redner beantragt daher, diesen Punkt der Anträge zu eliminiren. Vice-Präsident Dr. Stern bemerkt gegenüber dem Vorredner, daß die Beschlußfassung nur auf Grund der gegenwärtig bestehenden Verhältnisse erfolgen könne und daß den sich steigernden Bedürfnissen eventuell mit Echöhung der Gebühren begegnet werden könne. Cultusvorsteher Eltbogen bezeichnet die von Oberfinanzrath Dr. Rappaport vorgebrachten Bedenken als unstichhältig und beantragt, den Anträgen des Referenten zuzustimmen. Cultusvorsteher Dr. Berger beantragt, die von den Fleischhauern einzuhebende Maximal-Gebühr für den Maschgiach von X 1000 auf X 1200 zu erhöhen. Kais. Rath Wilhelm Pollak: Ich muß die Herren aufmerksam machen, sich mit den Ausführungen des Herrn Oberfinauzrathes Rappaport doch näher zu befreunden. Denn wenn ein wirkliches Bedürfniß nach Koscherfleisch besteht — und dies ist ja bei den strenggläubigen Juden der Fall — dann kann und wird es dazu kommen, daß sich mehr Fleischhauer um die Concessionirung — die Bewilligung zum Ausstecken der Tafel des Rabbinates ist ja eine Art Concession — bewerben, als vielleicht, dem Localbedarf eines Bezirkes entsprechend, nothwendig ist. Dies könnte im Sinne der Worte des Herrn Oberfinanzrathes Rappaport für die Cultusgemeinde eine stärkere Belastung des Budgets mit sich bringen, als heute anzunehmen ist. Ich stelle daher den Antrag, in dem Satze die Worte „des Localbedarfes" hinzuzufügen, zu dessen Beurtheilung der Cultusvorstand berufen ist. Da ich bei Worte bin, erinnere ich daran, daß man bei der Schaffung neuer Institutionen auch dafür Sorge tragen muß, sowohl den Schächtern, als auch den Aufsehern die Instructionen in die Hand zu geben; ferner sind diese Instructionen auch den Fleischhauern zuzumitteln, damit bei streng umschriebenem Wirkungskreise keine Competenzüberschreitungen Vorkommen und jeder Anlaß zu Klagen und Recriminationen vermieden wird. Ich bin überzeugt, daß dieser Anregung Rechnung getragen werden wird, da sie nichts anderes involvirt, als Sinn für Ordnung, welche in unsere Wirthschaft einkehren muß. Ich bitte auch zu berücksichtigen, daß alle Angelegenheiten der Schochtew und Maschgichim von der Koscherfleisch-Commiffion berathen und beschlossen werden sollen, anstatt daß die zumeist armen Schochtem und Maschgichim einer einzigen Person, dem Herrn Rabbiner Meyersohn überantwortet werden; ich habe ja alle Hochachtung für diesen Herrn, — aber ein Mensch kann irren und unmöglich die ihm bisher fremden Localverhältniffe Wiens kennen. Ferner soll auch seitens des Rabbinates für jedes Jahr im Vorhinein die Liste der auszunehmenden Schlachttage, wegen Sabbath und Feiertagen, an die Fleischhauer hinausgegeb«»n werden, damit eine Collifion mit deren geschäftlichen Interessen verhindert werde und nicht momentane Verfügungen die Fleischhauer gegen das Rabbinat aufbringen. Ich bitte die Commission, diese meine Anträge geneigtest in Berücksichtigung zu ziehen. Cultusvorsteher Auspitz kennzeichnet seinen Standpunkt gegenüber den Ausführungen des Dr. Rappaport und bemerkt, daß die Einführung der Zwangsmaßregel wirklich eine unerläßliche Nothwendigkeit sei, um den Wünschen des Publikums nach garantirt koscherem Fleisch entsprechen zu können. Wenn aus Rücksicht für viele Existenzen die Weiterführung der Koscherfleisch-Tafel auch den nicht unter besonderer Aufsicht stehenden jüdischen Fleischhauern gestattet werde, so sei dies eine Concession an einen bestehenden Uebelstand, der je eher, je lieber beseitigt werden soll. Was die finanzielle Sette betrifft, so können ja immer noch durch Erhöhung der Gebühren die eventuellen Mehrausgaben für die Maschgichim gedeckt werden. Referent Edler von Mises erklärt sich in seinem Schlußworte mtt dem Anträge Dr. Berger's einverstanden, daß die Maximalgebühr für den Maschgiach von X 1000 auf X 1206 erhöht werde und empfiehlt die vorliegenden Anträge der Annahme. Der Antrag des Cultusvorstehers Salo Cohn auf eu bloe-Abstimmung wird angenommen.