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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1902-05-16 · 20 (16.5.1902) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
19 (1902)
Issue
20 (16.5.1902)
Date
1902-05-16
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 330 Dr. Bloches Wochenschrift. Gegen eine derartige Ueberschätzung des Budgets muß ich heute schon laut und eindringlich meine warnende Stimme erheben. Unser Streben nach vollständiger Gesundung und Consolidirung unseres Budgets wird nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn Sie, meine verehrten Herren, unserer Bitte nach weiser Mäßigung im Haushalte der Gemeinde auch fernerhin gerecht werden. Somit erlaube ich mir namens des Vertreter-Collegiums dem verehrlichen Plenum die Bitte um geneigte Genehmigung des vorliegenden Rechnungsabschlusses zu unterbreiten. Gemäß dem Anträge des Präsidenten wird sodann über die einzelne» Seetionen im Rechnungsabschlüsse abgestimmt; hiebei gelangen die Endziffern ohne Debatte zur Annahme: Section I: Einnahmen . . . . . . . . K 240.46584 Ausgaben. 890.535 71 Zuschuß. .... X 150.06987 Section II: Einnahmen . . . . . . . . X 43.07098 Ausgaben. 236.44106 Zuschuß. . ... K 193370'— Section HI: Einnahmen . . . . . . . . X 147.591-82 Ausgaben . . . . 632.013'52 Zuschuß. . . . . X 484.421-70 Section IV: Einnahmen . . . . ‘ . . . . X 1.150.529-55 Ausgaben. 429.099-73 Ueberschuß . . . . . . . . X 721.429-82 Section V: Einnahmen .... . . . . X 11.096' — Ausgaben. 27.85306 Zuschuß. .... X 16.757-06 Section VI: Einnahmen .... . . . . X 412.926-34 Ausgaben . . . . 250.124-89 Ueberschuß .... 162.80145 Zum Bilanzconto erbittet sich Cultusvorstand Doctor Spitzer bezüglich einiger Posten der Seetionen I. Ill und IV Aufklärungen, die ihm vom Referenten kais. Rath Hirsch und vom Vertreter Edl. v. Mises ertheilt werden, und bemerkt, daß er die Ansicht nicht theilen könne, daß es dem Cultusvorstande gelingen werde, das Gleichgewicht im Budget ohne Aufnahme einer vor zwei Jahren in Aussicht genommenen schwebenden Schuld herzustellen. Der Cultusvorstand habe in nächster Zeit große, mit bedeutenden Ausgaben verbundene Aufgaben zu lösen: so die Anstellung zweier Prediger, die endliche Aufhebung der Minjanim und die Erbauung eines würdigen Bethauses im EL Bezirk, Am Bolkert, die Erbauung eines rituellen Bades, die Errichtung einer Religionslehrer -Präparandie, die Reorganisation des Religionsunterrichtes. Cultusvorsteher Dr. Berger holt bezüglich einzelner Posten der III. und IV. Section Aufklärungen des Referenten ein. ' Der Vorsitzende erklärt hierauf die Debatte für geschloffen und nimmt die Abstimmung vor; dieselbe ergibt die einhellige Annahme der Bilanz-Aufstellung. Der Präsident spricht dem Referenten kais. Rath Hirsch für seine außerordentliche Mühewaltung aus Anlaß der Rechnungsabschlüsse den Dank des Cultusvorstandes aus und hebt anerkennend die Leistungen des Buchhalters Ruff hervor. (Beifall.) Zur Sache selbst verweist der P r ä s i d e n t auf den Umstand, daß den bedeutenden Gesammtausgaben außer den Eingängen an Cultussteuer nur geringe Einnahmen gegenüberstehen; es müffe deshalb bei diesem Anlaffe der dankenswerthen Opfer, welche die Gemeindemitglieder bringen, gedacht werden. Man könne sich wohl nicht der Thatsache verschließen, daß große Aufgaben an die Gemeinde herantreten werden, doch müffe immerhin der Standpunkt des kais. Rathes Hirsch getheilt werden, daß weise Sparsamkeit im Haushalte der Gemeinde geboten sei. Zum zweiten Punkte der Tagesordnung — Koscherfleischangelegenheit — ertheilt der Vorsitzende dem Referenten Herrn Vertreter Arthur Edlen v. Mises das Wort; derselbe führt Nachstehendes aus: Meine sehr geehrten Herren! Wohl kaum eine Angelegenheit hat den Cultusvorstand so lange und so intensiv beschäftigt, wie die Koscherfleisch-Angelegenheit. Nachdem das Rabbinat in zahlreichen Eingaben und Berichten auf die unhaltbaren Zustände im Koscherfleischwesen innerhalb der Wiener Cultusgeweinde aufmerksam gemacht hatte, namentlich die Verhältnisse auf dem Schächtplatze, die Unzulänglichkeit des bei den rituellen Schlachtungen in Verwendung Nr. 20 stehenden Personales, sah sich der Cultusvorstand im Jahre 1897 veranlaßt, eine Commission zum Studium der Koscherfleischfrage einzusetzeu. Die Mitglieder dieser Commission haben sich außerordentlich intensiv mit der Angelegenheit beschäftigt, haben auch Studienreisen ins Ausland unternommen und es liegen die Berichte über das Koscherfleischwesen größerer ausländischer Städte Nor. Auf Grund der gesammelten Erfahrungen, der zahlreiche Besprechungen mit dem Rabbinate und einzelnen Interessenten war die Commission bemüht, die Grundprincipien für eine Lösung der Koscherfleischfrage festzusetzen. Referent erwähnt sodann die großen Schwierigkeiten, welche bei Lösung der Koscherfleischfrage zu überwinden waren. Zunächst wurde an die Regelung der Schächtfrage geschritten. Hiebei mußte ein großer Theil der Schächter, welche — sei es in ritueller oder anderer Beziehung — zu ihrem Berufe nicht geeignet waren, amovirt werden. Es wurden sodann - dem Bedarfs entsprechend 22 Schächter, 4Plombirer und 20 Aufseher bestellt; für die Schächtung eines Stückes Großvieh wurde die Gebühr von X 1'60, für die Schächtung eines 'Stückes Kleinvieh die Gebühr von 40 h festgesetzt. Zum zweiten Punkt der Angelegenheit — Verkauf des Koscherfleisches — übergehend, bemerkt Referent, daß, nachdem sich nicht alle Koscher-Fleischhauer dazu verstehen wollten und konnten, der Anordnung des Rabbinates entsprechend, Koscherfleisch nicht zusammen mit Trefefleisch; sondern in einem separaten Locale zu verkaufen, der Cultusvorstand sich veranlaßt sehen mußte, um dem Publicum die volle Gewähr für den Verkauf von streng koscherem Fleisch bieten zu können, mit einzelnen Fleischhauern, welche sich danir der besonderen Aufsicht des Rabbinates der Cultusgemeinde unterstellen, betreffend den Verkauf von Koschersleisch besondere Verträge zu schließen. Hiebei wird als oberster Grundsatz bestimmt, daß alle Aufseher in den Fleischbänken, gleichwie die Schächter und Plombirer provisorische, gegen Kündigung Angestellte der Cultusgemeinde sind und von der Cultusgemeinde Bezahlung erhalten. Als Rückersatz für die Kosten des Aufsehers entrichten die mit dem Cultusvorstande in einem Bertragsverhältniß stehenden Fleischhauer einen gewissen Pauschalbetrag an die Cultusgemeinde. Der Cultusvorstand hingegen empfiehlt diese Fleischhauer den Gemeindemitgliedern im Wege der Wiener jüdischen Presse, sowie durch Kundmachung in den Gemeinde- und Vereinsbethäusern rc. Referent verliest hierauf die in der Koscherfleisch-Commission und im Vertreter-Collegium genehmigten Anträge, betreffend die Koscherfleisch-Angelegenheit. Dieselben lauten : Als koscher werden jene Fleischbänke anerkannt, deren Besitzer (bezw. Pächter) auf Grund eines mit der Cultusgemeinde abgeschlossenen Uebereinkommens in ritueller Beziehung allen vom Rabbinate diesfalls getroffenen Verfügungen entsprechen. Die in ein Bertragsverhältniß zur Cultusgemeinde tretenden Fleischbankbesitzer entrichten an die Gemeindecassa einen vom Cultusvorstande — je nach Maßgabe des Umfanges des Geschäftsbetriebes — zu bestimmenden Jahrespauschalbetrag zwischen X 400.— bis X 1000.—, zahlbar in halbjährigen, anticipativen Raten. Zur Sicherstellung für die genaue Erfüllung der eingangenen Bertragsver Pflichtungen wird seitens der. Fleifchbankbesitzer eine Caution in der Höhe eines halben Jahrespaufchalbetrages bei der Gemeindecassa erlegt. Diese Fleischbänke erhalten eine im Eigenthume der Cultusgemeinde bleibende Aushängtafel mit der Aufschrift: „Koscher-Fleisch-Berkauf unter der Aussicht des ehrwürdigen Rabbinates der israelitischen Cultusgemeinde Wien." Als ständiges Aufsichtsorgan fungirt in jeder solchen Fleischbank ein vom Rabbinate hiezu als qualificirt anerkannter und aus der Caffa der israelitischen Cultusgemeinde bezahlter Maschgiach. Die zur Cultusgemeinde in einem Bertragsverhältniffe stehenden Fleischbankbesitzer, beziehungsweise Pächter werden seitens des Cultusvorstandes den Gemeindemitgliedern im Wege der Wiener jüdischen Preffe und durch entsprechende Kundmachungen in den Gemeinde- und. Vereinsbethäusern, Gemeindekanzleien rc. allmonatlich bekanntgegeben. Nur die vom Rabbinate als qualificirt anerkannten und vom Cultusvorstande bestellten Schächter find berechtigt, zu fchächten. Sowohl die Schächter, als auch die Maschgichim werden gegen zweimonatliche Kündigung bestellt, ohne jeden Anspruch auf eine Pension oder eine sonstige Entschädigung.

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