Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 20 (16.5.1902)
- Date
- 1902-05-16
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seile 322 Dr Bloch's Wochenschrift Nr. 20 keine „fremdenfeiudliche" sei, stehen in gleichem Cours. Seitdem Rumänien im Jahre 1878 ganz Europa angelogen hat, wird chm kein rechtes Vertrauen mehr geschenkt und seine Gesetzgebung von 1878— 1901 hat es unzählige Male bewiesen, daß das Land seinen Verpflichtungen gegenüber Europa nicht Nachkommen will. Woher soll also das Vertrauen kommen? Es gibt nur eine Quelle des Vertraueus nnd diese heißt: Worthalten. Rumänien muß zuerst sein 1878 gegebenes Versprechen einlösen und aus dieser Einlösung alle Cousequenzen ziehen, d. h. seine seither erfolgte Gesetzgebung mit seinem Versprechen mti der im Artikel 23 des Berliner Vertrages, übernommenen- Verpflichtungen in Einklang bringen. So lange das nicht geschieht, hat es kein Anrecht auf Vertrauen. Noch viel weniger aber kann ihm jetzt Vertrauen entgegengebracht werden, in einem Augenblick ui welchem sein Minister feierlich ableugnen will, was ausdrücklich in den Gesetzen enthalten ist. Sagt der Minister die Wahrheit — so lügt das Gesetz, enthält das Gesetz die Wahrheit — so lügt der Minister. Eine Lüge ist also unter allen Umständen vorhanden. Worauf soll sich also das Vertrauen gründen? Das Capital ist freilich nicht politisch. Aber es will doch sicher gehen. Ein vertrauensunwürdiges Land, dessen Gesetz oder dessen Minimer nicht die Wahrheit sagen, bietet aber gar keine Garantie. Und nun gar erst ein Land, das die Henne umbringen will, die ihm goldene Eier legte. Das europäische Capital versteht zu rechnen und es sieht deshalb voraus, daß die Gesetzgebung Rumäniens, welche die Arbeit und den Handel beschränkt und in dem bevölkerungsarmen Gebiete hunderttausend Arbeiter brotlos macht, dem Laude einen schweren wirthschaftlichen Nachtheil zufügt. Also aus diesem rein praktischen Grunde muß das Capital Bedenken tragen, Rumänien gegenüber Vertrauen zu hegen. Mag Herr Sturdza' .oder eui anderer Minister noch so feierliche Erklärungen abgeben — dieses Mißtrauen kann nicht beseitigt werden, solange die Gesetzgebung bleibt, wie sie ist und was sie ist, eine sremdenfeindliche, das Land selbst ruiuirende. Wir ratheu Herrn Sturdza, statt Erklärungen abzugeben, die Niemand glaubt, lieber die Gesetze mit den Verpflichtungen Rumäniens in Einklang zu bringen. Dieser Weg führt allein aus der Sackgasse hinaus, in die Rumänien gerathen ist. Wir haben uns in Vorstehendem nur mit dem Verhalten der Rumänen zu der Frage der „Fremden" im Lande beschäftigt. Die in dem Auswärtigen-Ausschuß der ungarischen Delegation auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Max Falk über die Wirkungen der Fremdengesetzgebung io Rumänien von dem gemeinsamen Minister des Aeußern Grafen Goluchowski abgegebenen Erklärungen zwingen uns jedoch, gegenüber unserem Minister Stellung zu nehmen. Den Blättern zufolge soll Graf Goluchowski folgende Aeußerungen gemacht haben: „Das rumänische Gewerbegesetz sei eigentlich nur eine Nachahmung der analogen Gesetze, wie sie in Oesterreich und Ungarn bestehen. Dasselbe bezieht sich selbstverständlich nicht auf die Angehörigen jener Staaten, mit welchen Handelsverträge bestehen, durch welche denselben die freie Ausübung von Gewerben gewährleistet wird. Was speciell die Israeliten in Rumänien betrifft, so sei deren Verhältniß ein ganz eigent^ümlich es. Sie standen znm größten Theil unter dem Schutze irgend einer Großmacht, die meisten unter ihnen unter dem Oesterreich-Ungarns. An diese Schutzmacht wendeten sie sich, obwohl sie in Rumänien leben, sobald sie irgend eine Beschwerde hatten. Den Pflichten gegenüber ihrem Heimatslaude sind sie jedoch nicht nachgekommen, namentlich nicht der Militärpflicht. (Diese Angaben beziehen sich nicht auf die eingeborenen rumänischen Juden, die alle Bürgerpflichten erfüllten, zu denen sie herangezogen wurden, und sie beziehen sich insbesondere nicht auf die Zeit von 1866—1902, denn in dieser Zeit haben die Juden alle, auch die Militärpflichten erfüllt, wie es ja notorisch ist, daß viele Juden an dem Kriege im Jahre 1877 theilgenommen haben. Anmerkung der Redaction.) Im Jahre 1888 (gemeint ist 1878) wurden von Seite der österreichisch-ungarischen Monarchie diese Verhältnisse geändert und diese früheren Schutzbefohlenen aus dem Schutzverbande entlassen. R umänienaberanerkanntesienichtalsStaatsb ür g er, so d aß d i e Zu st änd igk eit d i e ser Leute sich eigentlich gar nicht definiren läßt. Auf unserer Seite besteht keinesfalls irgend einRecht, uns in diese Angelegenheit einzumischen. Wir müssen uns darauf beschränken, die unangenehmen Folgen abzuwehren, welche aus dem neuen Gemerbegesetze für unsere Monarchie insoferne entstehen könnten, als die in Rumänien e rw e r b l o s Gewordenen in großen Massen zu uns herüberwandern. Der Minister habe dem Gesandten in Bukarest nach dieser Richtung hin die nöthigen Weisungen zukommen lassen und sich gleichzeitig mit den Regierungen beider Staaten der Monarchie ins Einvernehmen gesetzt, um eine solche Calamität, wie sie die Masseneinwanderung Mittelloser für unsere Monarchie heraufbeschwören könnte, abzuwehren. Uebrigens seien ihm in allerletzter Zeit von Seite der rumänischen Negierung beruhigende Erklärungen zugegangen und' erhoffe, daß diese Angelegenheit ihre befriedigende Lösung finden werde." Wir können unser Erstaunen über diese Erklärung' nicht unterdrücken, ja, wir müßten sie für apokryph halten, wenn sie nicht gleichlautend in allen Blättern enthalten wäre, so daß ihr officiöser Ursprung ein unzweifelhafter ist. Zum Mindesten ist sie unvollständig. Ganz gewiß aber ist sie ungenau — sei es, ungenau wiedergegeben, sei es, ungenau gesprochen worden. Die Erklärung des Grafen Goluchowski über das Subjecta der rumänischen Gewerbegesetzgebung deckt sich weder mit dem Wortlaut, noch mit den Versicherungen der rumänischen Regierung. Letztere hat bekanntlich publiciren lassen, daß sie die Juden nicht gemeint habe — aus den Worten des Grafen Goluchowski aber geht hervor, daß nur die Juden gemeint sein können. Wer halt also Recht? Wenn aber die im Lande Rumänien lebenden Juden — wie wir vom Anfang an nach dem Wortlaut und der Tendenz des Gesetzes behauptet haben — vom Gesetz betroffen werden sollen, dann ist die Heuchelei und Lügenhaftigkeit der Rumänen bloßgelegt und keinerlei „beruhigende Erklärung der rumänischen Regierung kann die Hoffnung auf eine befriedigende Lösung" rechtfertigen, von der sich der österreichisch-ungarische Minister einschläfern läßt. Was Graf Goluchowski über die Lage der in Rumänien lebenden Juden erklärt — deckt sich absolut nicht mit dem § 23 des Berliner Vertrages. Durch diesen Artikel ist dem avitischen Schutzverhältniß, das aber an der Landesangehörigkeit der Juden in Rumänien nichts geändert hat und das speciell gegen die türkische Willkür gerichtet war, allerdings ein Ende gemacht worden, aber Europa hat eben damals Rumänien die Pflicht auferlegt, alle Bewohner des Landes ohne Unterschied des Glaubens als gleichberechtigte zu behandeln, und nur weil Rumänien diese Pflicht nicht erfüllte, ist „das Verhältniß der Israeliten in Rumänien ein ganz eigenthüinliches". Diese Eigenthümlichkeit würde aber sofort aufhören, wenn sich die Unterzeichner des Berliner- Vertrages daran erinnern wollten, daß auch sie eine Pflicht übernommen haben, nämlich für die Einhaltung des Berliner- Vertrages zu sorgen. Es muthet ihnen Niemand zu, sich in die inneren Verhältnisse Rumäniens einzumischen, wohl sind sie aber berechtigt, von Rumänien die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen. Zu diesen steht das Gewerbegesetz in flagrantestem Gegensatz, und die Mächte, die Rumänien so große Gunst bezeugen, haben daher auch aus diesem Titel das Recht, Rumänien daran zu erinnern, daß es die Gegenleistung für die Anerkennung seiner Selbstständigkeit seit 24 Jahren noch immer schuldig sei. Die