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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1902-04-25 · 17 (25.4.1902) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
19 (1902)
Issue
17 (25.4.1902)
Date
1902-04-25
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Sette 282 Dr. Bloch's Wochenschrift. Nr. IV vorcitirten Bestimmung des § 2 nur in dem Sinne verstanden haben, wie er in der Jurisdiäionsnorm definirt ist und von dieser ausgehend vom Gesetze auch in anderen Belangen gebraucht wird. Conform mit dem 8 16 der außer Wirksamkeit getretenen Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852, R.-G.-B1. Nr. 251, bestimmt der § 66 des Gesetzes vom 1. August 1895, R.-G.-Bl. Nr. 111 (Jurisdictionsnorm): „Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweisliche» oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelaffen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen." Die einen Ort als Wohnsitz bestimmenden Momente sind also: Die Niederlaffung in dem Orte und die Absicht, in demselben bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Aus den dem Gerichtsstand in dem Falle, „wenn eine Person in dem Sprengel mehrerer Gerichte ihren Wohnsitz hat" bestimmenden zweiten Absatz des § 66 der neuen, beziehungsweise dem tz 17 der früheren Jurisdictionsnorm geht hervor, daß ein schon begründeter Wohnsitz, beziehungsweise die Absicht, in dem Orte bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nicht aufgegeben werden muß, um den Wohnsitz auch an einem anderen Orte zu begründen, daß also eine Person mehrere Wohnsitze haben kann. Dieser Fall tritt mithin dann ein. wenn Jemand aus dem Orte, in welchem er sich in der Absicht niedergelaffen hat, daselbst seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, zeitweilig an einem anderen Orte unter Umständen sich seßhaft macht, aus welchen die Absicht hervorleuchtet, seinen Wohnort an dem ersteren Orte beizubehalten, für eine gewiffe Zeit aber den Aufeuchalt in dem anderen Otte zu nehmen. Diese Absicht kann dann als aus den Umständen hervorgehend angesehen werden, wenn in dem ersteren Orte die zur gewohnten Lebensweise geschaffenen Erfordernisse beibehalten, dieselben aber auch an dem anderen Orte geschaffen werden. Der Auffassung des Begriffes „ordentlicher Wohnsitz" im § 2 des Gesetzes vom 21. März 1890 in vorstehendem Sinne steht die Vorschrift des 8 23 dies cs Gesetzes nickt entgegen, da diese nur in Betreff der Leistung der Eultusbeiträge für den Fall der Aenderung des ordentlichen Wohnsitzes und der bisherigen Zuständigkeit zur Cultusgemeinde die Bestimmung trifft, dieser Fall aber selbstverständlich eintritt, wenn unter Aufgeben des früheren Wohnsitzes ein neuer Wohnsitz begründet wird. Bei der sohin gesetzlich festgestellten Bedeutung des Begriffes „Wohnsitz" ergibt sich aus dem oben angefühtten Thatbestande, daß der Beschwerdeführer, unbeschadet seines Wohnsitzes in Wien, während der Cursaison in Karlsbad seinen ordentlichen Wohnsitz hat, da er dort in dieser Zeit seinen Beruf ausübt und eine stabile Wohnung inue hat, woraus erhellt, daß er sich in Karlsbad in der Absicht niederlaßt. für die besagte Zeit daselbst bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Hieraus aber folgt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur israelitischen Cultusgemeinde in Karlsbad gemäß § 2 des Gesetzes vom 21. März 1890 und erscheint somit die mit der angefochtenen Entscheidung erfolgte Abweisung des Ansuchens um Verweigerung der executiven Einbringung der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Eultusbeiträge zu der genannten Cultusgemeinde in der citirten gesetzlichen Bestimmung begründet. Uebrigens kann auch in der Bestimmung des § 2 des Statutes der israelitischen Cultusgemeinde in Karlsbad, auf welche die angefochtene Entscheidung sich stützt die von der Beschwerde wegen vermeintlichen Widerspruchs mit § 2 des Gesetzes behauptete Gesetzwidrigkeit nicht gefunden werden. Denn indem im § 2 des Statutes bestimmt wird, A daß jeder Israelit, welcher im Sprengel der Cultusgemeinde seinen ordttttlichen Wohnsitz hat, Mttglied derselben ist, wiederholt das Statut nur den Worttaut des § 2 des Gesetzes vom 21. März 1890; durch die declarative Beifügung aber: „insbesondere auch . . ." werden die dem Statute im § 28 leg. cit. gezogenen Grenzen nicht überschritten, da jene Beifügung nur den vorausgehenden Satz exemplificirt und somtt nicht anders zu verstehen ist, als daß „während der Saison in Karlsbad prakttcirenden Aerzte", in der Voraussetzung, daß sie im Spreugel der Cullusgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, Mitglieder derselben sind. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb mit der Abweisung derselben vorzugehcn war. Wien, am 19. Februar 1902. (Unterschrift unleserlich.) EB. Wien. (Zur confessionellen Schule.) Wie erinnerlich, hat der Abgeordnete Schroff! in der Budgetdebatte dem Verlangen nach der confessionellen Schule Ausdruck gegeben. Neuerlich hat sich mit dieser Frage auch die Vertretung des VL Bezirkes Mariahilf in Wien damit beschäftigt. Der Bericht über die hierüber gepflogene Verhandlung lautet: „In der letzten Sitzung der Bezirksvertretung Mariahilf theilte Bezirksrath Urban mit, daß er an den Katholischen Schulverein ein Gesuch gerichtet habe, im Pfarrsprengel Laimgrube eine confessionelle Schicke zu errichten. Er richtete an die Bezirksräthe die Bitte. daS Gesuch an den Katholischen Schulverein zu unterschreiben und stellte den Antrag, die Bezirksvertretung möge an den Katholischen Schulverein wegen Errichtung einer confessionellen Schule herantreten. Bezirksvorsteher Schadet erklärte, daß im Bezirke keine Noth an Schulen sei und in manchen Schulen Massen leerstehen. Bezirksrath Reimer sagte, die Bezirksvertretung; iirfe nicht gegen das Gesetz sein; obwohl er selbst für confessionelle Schulen sei, so müsse man doch mit den interconfessionellen Schulgesetzen rechnen. Bezirksrath Schäfer führte aus: Die Sache hat gar keine gesetzliche Basis; es gibt keine öffentlichen evangelischen, katholischen oder jüdischen Schulen, es gibt nur solche Privatschulen; die Gemeinde Wien kann und darf keine confessionellen Schulen bauen. Bezirksvorsteher - Stellvertreter Endres bemerkte: Wenn die Bevölkerung einmal durchaus confessionelle Schulen will, so muß der Staat nachgeben und solche Schule errichten. (Zwischenruf: Das kann nur der Reichsrath beschließen!) Bezirksrath Nowak bemerkte: Wir können und dürfen ein derartiges Ersuchen an den Katholischen Schulverein nicht stellen, das wäre ein Rückschritt. Bezirksrath Glößl protestirte als Katholik gegen diese Aeußerung. Antragsteller Bezirksrath Urban wiederholte seinen Antrag. Bezirksrath Nowak sagte, er sei nicht gegen die Errichtung einer confessionellen Schule seitens des Katholischen Schulvereins, aber die Bezirksvertretung dürfe nicht die Initiative ergreifen. Bezirksrath Reimer beantragte, über den Antrag Urban zur Tagesordnung überzugehen, und dieser Antrag wurde schließlich angenommen."' Die confessionelle Schule besteht aber in Wien, wenn auch nicht de jure, so doch de facto bereits seit längerer Zeit. *lWien. (Wie Uerr Meißner an die „Kölnische Zeitung"' r e f e r i r t.) Ein Freund unseres Blattes sendet uns einen Ausschnitt aus der „Kölnischen Zeitung"', deren Wiener Correspondent Herr Dr. Johannes Meißner ist. Wir hatten bereits des Oefteren Gelegenheit, die Schreibweise dieses „freisinnigen"' Mannes, die jener des „Deutschen Volksblatt" in vielen Stücken würdig wäre, zu charakterisiren. In diesem Berichte, der sich mit der Wahl der Wiener Handlungsgehilfen beschäftigt, heißt es unter Anderem: „Wien, 8. April. Am Sonntag verursachte ein städtischer Wahlkampf, der in die Praterrotunde verlegt worden war, weil die Volkshalle des Rathhauses sich als unzureichend erwiesen hatte, um giltige Wahlen zustande zu bringen, einem Theil der Bevölkerung, nämlich dem Handelsfach, große Aufregung. Bon 17.000 stimmberechtigten Handelsgehilfen stimmten fast 10.000, und unter großem Geschrei und vielen Püffen wurde ihr bisheriger christlich-socialer Obmann Reichsrathsabgeordneter u. s. w. Axmann gestürzt und der Candidat der Socialdemokraten und jüdischen Genossen Namens Pick auf den Handelsgehilfen-Thron erhoben. An sich war es ein unerbaulicher Zustand, einen Antisemiten an der Spitze unserer Handelsgehilfen zu sehen, doch in frühern Jahren hatten Lueger's Mannen ihre Gegner überrumpelt und Herr Axmann hielt sich dann an der Spitze, indem er die Neuwahl durch terroristische Mittel verhinderte. Diesmal erhielt Axmann die immerhin sehr ansehnliche Zahl von 4282 Stimmen gegen 5623 Stimmen des socialdemokratischen Herrn Pick. Die Anstrengungen unserer liberalen Blätter für den Socialdemokraten waren dabei ebenso drollig, wie ihre Berichte über die furchtbare Wahlschlacht im Prater, wo im Ganzen doch nur sieben sehr leicht Verletzte in Behandlung kamen, darunter drei ganz gewöhnliche Radaubrüder und Herr Siegfried Blumenfeld wegen „allgemeiner Aufregungszustände"'. Nun nebenher möchten wir Herrn Meißner noch fragen, was er unter einem „städtischen Wahlkampf"' eigentlich versteht. Antisemitische Hetzereien in Baden. Ein Freund unseres Blattes schreibt uns: „Geehrter Herr Redacteur! Als vor Jahren die christlich-sociale Hauerpartei in Baden der Gemeindeverwaltung ein antisemitisches Gepräge gab, haben Sie energisch den Kampf gegen die heuchlerische Moral ausgenommen, daß man im Sommer das Geld von den Juden nehmen und im Winter feige gegen sie hetzen dürfe. Auch in anderen Curorten, wie in Karlsbad, huldigt man ja mehr oder weniger dieser Moral. Nicht so sehr durch eine innere Wandlung der Bürgerschaft, als durch die persönlichen Entgleisungen der antisemitischen Führer ist die judenfeindliche Bewegung in Baden in den letzten Jahren wenigstens äußerlich zu einem gewiffen Stillstände gekommen. Herr F o l l e r hat abgewirthschaftet und Herr Herzog ist als Denunciant entlarvt worden. Aber man würde sehr irren, wenn man glaubte, daß die angeblich „liberalen"' Badener Autochthonen sich auch innerlich zu einer anständigeren Moral bekehrt hätten. Als ich dieser Tage eine Sommerwohnung suchte, war ich nicht wenig überrascht, auf ein neues christlich-sociales Blatt, das „Badner Bolksblatt* zu stoßen, welches unter der stillschweigenden Conni- *) Wegen Raummangels verspätet.

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