Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 17 (25.4.1902)
- Date
- 1902-04-25
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 17 Dr. Bloch's Wochenschrift. Seite 281 strebungen allerorts zu folgen bemüfsigt sei. Wenn man nun die Details der Vereinsthätigkeit gehört habe, so gewinne man die Ueberzeugung, daß dies nur durch den Pflichteifer und die Rührigkeit des Vorstandes möglich war. Deshalb stelle er den Antrag, nicht nur die Berichte genehmigend zur Kenntniß zu nehmen, sondern auch durch Erheben von den Sitzen dem Präsidenten und Borstande den Dank auszudrücken. (Unter lebhaftem Beifall wird diesem Anträge Folge geleistet.) Bei der hierauf vorgenommenen Wahl wurde über Antrag des Herrn kais. Rath R u z i c k a der bisherige Präsident Herr Maximilian Paul-Schiff mit Acclamation und einstimmig wiedergewählt. Nachdem sich der durch das Wahlresultat hervorgerufene Beifall gelegt hatte, gab der Leiter des Scrutiniums, Herr Fuchs, bekannt, daß in den Vorstand einstimmig die Herren kais. Rath Wilhelm A n n i n g e r, Professor Dr. S. Ehrmann, Julius Granichstädten, Jacob Iaiteles, B. K a n i tz, Sigmund Mayer, Dr. Philipp Meitner, Adolf Rofenbaum und Albert Winterberg gewählt wurden. Präsident Herr Maximilian Paul-Schiff dankte zunächst für das ihm bewiesene Vertrauen, begrüßte die neugewählten Vorstandsmitglieder, von denen kais. Rath Anninger schon früher dem Vorstande angehört und in rühmlicher Weise das Präsidium geführt habe. Ebenso sei das Eintreten des Herrn Granichstädten als eines Mannes, der sich für die Interessen des Judenthums und der Oesterreichisch-Jsraelitischen Union als werthvoll erwiesen habe, freudig zu begrüßen. Mit Bedauern sehe der Vorstand zwei seiner tüchtigsten Mitglieder, die Herren Dr. Sigmund Zins und Dr. Oscar Hein, aus seiner Mitte ausscheiden. Da es nur anderweitige berufliche Agenden seien, welche dies veranlassen, haben die Herren in dankenswerther Bereitwilligkeit ihre Geneigtheit ausgesprochen, auch weiterhin dem Vereine als Beiräthe ihre reichen Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. (Beifall.) Zum letzten Punkte der Tagesordnung, Anträge und Interpellationen, ergriff Herr Ehrlich das Wort, um an den Präsidenten die Anfrage zu stellen, in welchem Maße unter den Wiener Bereinsmitgliedern die Höchstbesteuerten vertreten seien. Der Präsident Herr Paul-Schiff beantwortet die Interpellation dahin, daß leider in dieser Hinsicht wenig Erfreuliches zu berichten sei. Er habe selbst eine briefliche Agitation eingeleitet und die zur Versendung gelangten Schreiben eigenhändig unterzeichnet, doch sei der Erfolg derart gewesen, daß knapp die Kosten der Action gedeckt wurden. Der Präsident hofft, daß auf einem anderen Wege der gewünschte Erfolg erzielt werde, und gibt die Versicherung, daß er persönlich dieser Angelegenheit sein volles Augenmerk zuwenden werde. (Lebhafter Beifall.) Herr Baum wünscht, daß die Vereinsversammlungen häufiger stattfinden und auch Gelegenheit zur Discussion über allgemeine jüdische Fragen bieten mögen. - Herr Architekt Marmorek stellt die Anfrage, ob und in welcher Form die „Oesterreichisch-Jsraelitische Union" zu der Verfolgung der rumänischen Juden Stellung nehmen wolle und könne. Vicepräsident Prof. Dr. E h r m a n n antwortet hierauf' daß die „Oesterreichisch-Jsraelitische Union" als politischer Verein durch das Bereinsgesetz behindert sei, sich mit auswärtigen Angelegenheiten zu befassen. Ueber diese Frage entwickelte fich eine längere und lebhafte Debatte, an welcher sich die Herren Ehrlich, kaiserlicher Rath Ruzicka, Marcus, Baum, Architekt Marmorek. kais. Rath Anninger, Dr. S ch a l i t, Dr. Hein und Dr. Elias betheiligten. Zum Schluffe erklärte Dr. Bloch, daß die rumänische Judenfrage gewiß auch jedem österreichischen Juden ans Herz gehe, und wenn die Gesinnungsgenossen des Herrn Architekten Marmorek eine allgemeine jüdische Volksversammlung einberufen würden, um über die rumänische Judenfrage zu berathen, so werden gewiß auch die Mitglieder der „Oesterreichisch- Jsraelitischen Union" als Einzelpersonen bei dieser Versammlung erscheinen und Niemand werde sich von einer allgemeinen Hilfsaction. ausschließen. Es sei aber absolut unzulässig, diese Frage in die Generalversammlung der „Oesterreichisch-Jsraelitischen Union" hineinzutragen, eines politischen Vereines, der sich streng auf seinen statutenmäßig abgegrenzten Wirkungskreis beschränken müffe. (Beifall.) — Damit wurde die Versammlung geschloffen. Urtheil des k. k. Verwattungsgerichtshofes in der Angelegenheit Dr. Joachim Freund gegen die Cultrrsgemeinde Karlsbad wegen Cnltussteuer. Nr. 1651 sx 1902 Abschrift. V. G. H. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. zweiten Präsidenten Dor. Freiherrn von Lemayer in Gegenwart der Räthe des k. k. Verwaltungsgerichtshofes Praxmarer, Freiherrn von Jacobi, Ritter von Schurda und Tor. Ritter von Heiterer, dann des Schriftführers k. k. Hofsecretärs Grafen Kuenburg, über die Beschwerde des Dor. Joachim Freund in Wien gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht ddto. 12. Oktober 1800 Z. 26824, betreffend die Leistung von Cultusbeiträge» an die israelitische Cultnsgemeinde in Karlsbad, nach der am 19. Februar 1902 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des Dor. Moriz Lichtenstein, Hof- und Gerichts-Advocaten in Wien, in Vertretung der Beschwerde, sowie der Gegenausführungen des k. k. Sectionsrathes Dor. Pilat, in Vertretung des belangten k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht, und des Dor. Oskar Winternitz, Advocaten in Karlsbad, in Vertretung des mitbelangten Vorstandes der israelitischen Cultusgemeinde in Karlsbad zu Recht erkannt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Kostenersatz findet nicht statt. Entscheidungsgründe. Der Entscheidung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 12. October 1900 Z. 2^824, mit welcher in Bestätigung der unterinstanzlichen Entscheidungen die Beschwerde des Med. Dor. Joachim Freund gegen die Vorschreibung der Cultusbeiträge an die israelitische Cultusgemeinde Karlsbad, beziehungsweise gegen die executive Einbringung derselben abgewiesen wurde, liegt nach den vom Ministerium aceeptirten Gründen der Statthalterei-Entscheidungen die Anschauung zugrunde, daß der Beschwerdeführer, welcher während der Saison in Karlsbad die ärtzliche Praxis ausübt, nach § 2 des Statutes der dortigen israelitischen Cultusgemeinde Mitglied derselben sei, daher zur Aufhebung der Vorschreibung der Cultusbeiträge und zur Verweigerung der executiven Einbringung derselben kein gesetzlicher Anhaltspunkt vorliege. Der in der Statthaltereibeziehungsweise in der Ministerialentscheidung berufene § 2 des mit den^Erlasse der Statthalterei vom 11.April 1896 Z. 58150 genehmigten Statutes der israelitischen Cultusgemeinde lautet im 1. Absätze: „Jeder Israelit, welcher in dem im ß 1 bezeichneten Sprengel seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ist Mitglied der Cultusgemeinde insbesondere auch die während der Saison in Karlsbad prakticirenden israelitischen Aerzte, sowie auch die während der Saison in Karlsbad ihr Geschäft ausübenden israelitischen Kauf-, Handels- und Gewerbsleute". In der Hiergerichts eingebrachten Beschwerde wird die Gesetz" Mäßigkeit der obigen Entscheidung des Ministeriums für Cultus und Unterricht mit der schon im Administrativverfahren geltend gemachten Einwendung bestritten, daß die angeführte Bestimmung des § 2 des Statutes der israelitischen Cultusgemeinde, weil mit den §§ 2, 23 und 28 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-M. Nr. 57, im Widerspruche stehend, ungiltig und rechtsunwirksam sei, daß Beschwerdeführer seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien habe, Mitglied der Wiener israelitischen Cultusgemeinde sei und an dieselbe die Cultusbeiträge leiste, daher nach dem allein maßgebenden ß 2 des citirten Gesetzes nicht Mitglied der israelitischen Cultusgemeinde in Karlsbad sein könne. Der Verwaltungsgerichtshof fand diese Einwendungen aus folgenden Gründen nicht stichhältig. Nach dem von den Administrativbehörden angenommenen unbestrittenen Thatbestande hält sich der Beschwerdeführer während der Karlsbader Cursaison zum Zwecke der Ausübung der ärztlichen Praxis in Karlsbad auf, hat daselbst nach der von ihm bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht widersprochenen Angabe der Gegenschrift der israelitischen Cultusgemeinde in Karlsbad eine Jahreswohnung inne und es ist ihm daselbst auch eine Erwerbsteuer vorgeschrieben. Außer dieser Zeit aber hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Wien, woselbst er heimatsberechtigt ist, gleichfalls eine Jahreswohnung hat, die Einkommensteuer bezahlt und als Mitglied der Wiener israelitischen Cultusgemeinde an diese die Cultusbeiträge entrichtet. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur israelitischen Cultusgemeinde in Wien steht fest und ist unbestritten, und es fragt sich nur, ob derselbe während seines Aufenthaltes in Karlsbad auch der dortigen israelitischen Cultusgemeinde als Mitglied angehört, und diese Frage ist im bejahenden Sinne zu entscheiden, wenn Karlsbad zur Zeit, während welcher der Beschwerdeführer sich daselbst behufs Ausübung der ärztlichen Praxis aufhält, als sein ordentlicher Wohnsitz anzusehen ist. Denn das Gesetz vom 21. März 1890, R.-G.-BI. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, bestimmt im § 2, Alinea 2: „Jeder Israelit gehört der Cultusgemeinde an, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat". Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffes „ordentlicher Wohnsitz" und kann daher denselben bei Statuirung der