Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 13 (28.3.1902)
- Date
- 1902-03-28
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 212 Dr. Bloch's Wochenschrift. Nr. 13 m einer Civilsache vor dem Oberrabbiner erschienen sei. Früher wurde Jeder, der dies unterlassen, nicht in Altona beerdigt. 1766 beschwert sich Moses Josef wegen eines Bannurtheils über den Oberrabbiner und den Ältesten Sam. Marcus (Nr. 5, VoL 1 c 10). In dem Gottorfer Vergleich „zwischen dem Hochfürstlichen Gesamthause Holstein und der kais. freien Reichs- Stadt Hamburg" vom 27. Mai 1768, welcher die Oberhoheit der dänischen Könige über Hamburg, die freilich nur noch dem Namen nach bestanden, völlig aufheben sollte, war auch von Seiten Hamburgs auf die Loslösung der Hamburger Juden von dem Altonaer Oberrabbinate gedrungen worden. Doch hatten Deputirte der Judenschaft den König für sich zu gewinnen verstanden, und es blieb bei dem ^.rtienlus separate sextus: Nach dem Jhro König!. Mayt. zu Dänemark den Desideriis der Stadt Hamburg betreffend die Exemtion der unter Hamburgischer Gerichtsbarkeit wohnhaften Juden von der Jurisdiction des Altonaischen Ober-Rabbiners und daiiger Nettesten allermildest ein Genüge zu thun, so weit es von Jhro König!. Mayt. abhange und gesetzmäßig geschehen könne, sich zwar schon allergnädigst erklärt haben, diese Sache aber durch dm am heutigen Tage vollzogenen Vergleich nicht völlig regulirt werden können, als wird dieser Punkt für itzt dahin ausgesetzt, bis man wie derselbe ohne Nachtheil des König!. Interesse und ohne wesmtliche Abänderung oder Aufhebung des Schutzes und der Grundverfafsung und Verbindung zwischen dem Ober-Rabbiner, dm Nettesten und Gemeinden sich einleiten lassen mögte, weitere Verabredung nehmen werde. Wenn aber die Stadt Hamburg immittelst behufige Anzeige thun würde, daß der Ober-Rabbiner in Altona an die Nettesten über die Eingangs gedachte in Hamburg wohnende Judenschast sich abusive etwas angemaßet hätten, wollen Jhro König!. Mayt. zu fördersamster Untersuchung allergnädigsten Befehl ertheilen und dero ungebührliche so fort abstellen lassen. 1771 klagt die Behörde von neuem über die „anmaßliche Jurisdiction" des Rabbinates (1 c. 12). Es war der Arzt Dr. Gerson (das. 16) in den Bann gethan worden, well er einen Schuldner anstatt beim Rabbiner beim Prätor verklagt hatte. Die Frage spitzt sich nach dem Tode des Rabbiners Jon. Eybeschütz fast zu einem Konflikt zwischen Dänemark und Hamburg zu. Am 16. Apr. 73 werden die Hamburger uud Wandsbeker Aeltesten ausgefordert, sich an der Wahl eines neuen Rabbiners zu betheiligen. Sonst pflege man nach dem Tode eines solchen nur ein halbes Jahr mit der Wahl eines neuen zu warten. Diesmal habe man sie zwei Jahre ausschieben müssen, weil die Hamburger und Waudsbeker von ihrer Behörde daran gehindert worden seien. Die Attonaer (unterschrieben sind: Herschel Lazarus, Heymaun Bürgel, Jes. Jaffe, Jonas Goldschmid, Levin Jac. Meyer) berufen sich auf § 6 chrer Privilegien, welcher auch die Hamburger in allen Streitsachen Jude gegen Jude ihrer Jurisdiction unterwerfe. Man habe den Hamburgern und Waudsbekern berells eigene Nebenrabbiner im Gericht bewilligt und wolle noch weiter ihnen einräumen, daß auf Wunsch in entsprechenden Fällen auch Beisitzer aus ihren Gemeinden fungiren sollten. Am 10. September erklären die Aeltesten der Hamburger Gemeinde (Aron Moses Goldschmidt und Heym. Joachim Cohen), ihre Finanzlage sei so kläglich, daß sie gern das Gehalt eines Oberrabbiners sparen möchten. Die Bestimmung von 1717, welche ihnen nur 6 Vota bei der Wahl einräume, sei nach 20 Jahren bereits außer Kraft getreten. Ihre Gemeinde habe in den 120 Jahren ihres Bestehens stetig zugeuommen, dürfe auch jetzt auf eine stärkere Vertretung Anspruch erheben. 75, 3. Juni verfügt die Regierung in Altona, es solle das bisherige Stimmenverhältniß bestehen bleiben, denn procentualiter verhielten sich die Abgaben der drei Gemeinden Hamburg, Wandsbek, Altona wie 10 : 7:83. Dagegen wendet sich am 9. August der Senat in einer entschiedenen Verwahrung. Auch die Oberalten (Bürgerschaft) gestatten dw Betelligung der Hamburger Juden nur dann, wenn vorher die Rechtssphären genau beschrieben worden seien. 76, 24. Februar wird den Hamburgern und Wandsbekern vom Regierungspräsidenten anbefohlen, sich ohne Einrede zur Wahl einzustellen. Zwei Tage darauf wird den Hamburgern vom Senat gestattet, bei der Wahl zu erscheinen, aber nur um im Namen ihrer Obrigkeit zu erklären, sie würden sich dem neuen Oberrabbiner in eeelesiastlels, jedoch nicht in civilibus unterstellen. Gleichzeitig wird darüber an den Hamburger Agenten am dänischen Hofe H. C. Meinig berichtet. Am 20. April sagt diesem in einer Audienz der Minister Bernstorf: „Ich muß Ihnen aufrichtig bekennen, daß mir das Betragen, welches Ihre Herren Oberen in Hamburg seither in allen Stücken gegen uns geäußert haben, fast unbegreiflich vorkommt. Sie zeigen in Ihren Handlungen und auch sogar in Ihren Ausdrücken so wenig Mässigung gegen uns, daß wir uns gar keine Vorstellung davon machen können, wofür Sie uns ansehen, und welches Verhältnis Sie zwischen uns und Ihnen annehmen. Wir können dochwohl nicht füglich mit einander gemessen werden; und wenn das wäre, so glauben Sie mir, wir würden alsdann eine noch andere Svrache führen, als in welcher wir jetzt unsere Sachen verhandeln. Sie kennen mich schon lange, und werden von mir überzeugt seyn, daß ich zur Erhaltung eines guten Vernehmens mit der auftichtigsten Neigung die Hände biete und daß ich nichts weniger als von dem Principio bin, daß der Mächtige gegen den Schwächeren bey aller Gelegenheit sein Uebergewicht zeigen müsse; aber wenn es so weiter gehet, daß ein Mindermächtiger dem Größern Rechte benehmen will, die ein Particulier dem anderen durch den gemeinen Rechtsgang nicht würde streitig machen können, so kann man doch unmöglich davon einen guten Ausgang erwarten. Von dieser Art ist die Sache wegen der Altonaischen Rabbiner Wahl. Führen Sie mir einen einzigen Grund an, den Hamburg für seine Forderungen beybringen kann. Sie werden keinen finden, als daß Ihnen die bisherige Connexion ihrer Judenschast mit der Altonaischen unangenehm ist. Gut! Darum ist die Sache auch bis zur näheren Unterhandlung und Vermittelung ausgesezet; und an welchem Theile ist die Schuld, daß wir darin noch nicht weiter gekommen sind? Hamburg kann nicht sagen, daß wir uns je geweigert haben, darüber mit Ihnen in gütliche Unterhandlungen zu tretten; so lange diese aber noch ausgesezet bleiben, kann die Stadt für sich allein und für Ihr eigenes Interesse auch nichts entscheiden. Alles was ich in dieser Sache noch habe erhalten können, ist, daß der Hof noch einen Termin, in welchem sich der Hamburgische Senat dieserwegen zu erklären haben wird, angesezet hat, und hierüber wird mit der nächsten Post das nöthige an die Beykommende rescribiret werden. Wollen Sie einen hochweisen Rath darauf vorbereiten und können Sie meinem freundschaftlichen Rath, der in aller Absicht das Bestehen eines guten Vernehmens zum Zweck hat, einen guten Eingang bey Ihren Herren Oberen verschaffen, so werden Sie der Stadt einen wesentlichen Dienst leisten, und mir soll es ein wahres Vergnügen seyn, eine Sache hingeleget zu sehen, die sonst viele unangenehme Weiterungen befürchten lässt. Beharret die Stadt bey Ihrer bisherigen Gesinnung in der Juden Sache, so stellet Sie in der That mit uns alles auf die Spitze und wir können dann nicht anders als Hamburg, — es thut mir weh, es Ihnen sagen zu müssen, — als eine feindliche Stadt zu betrachten. Diese unangenehme Sache verschlimmert nun auch die Bremische Post Sache, und ich sehe noch nicht, wie wir bey dieser Stellung sie von einander separiren können, ich will gerne fortfahren, der Reichs Stadt Hamburg Beweise meiner Hochachtung und freundschaftlichen Gesinnung zu geben, es müssen aber zu einer gütlichen Vereinbarung beyde Theile die Hände bieten". Am 23. erklärt die Regierung in Altona, falls Hamburg nicht nachgebe, den Gottorfer Vertrag für gebrochen. Der Senat erlangt dann endlich nach den ernstesten Vorstellungen von den Oberalten am 26. April die Einwilligkeit zur Nachgiebigkeit. Erst im Lübecker Vergleich wird das Verhältnis zur Befriedigung Hamburgs geregelt, und anläßlich der Nachricht vom Tode des Altonaer Oberrabbiners, als des „Oberrabbiners von Altona, Hamburg und Wandsbek", am 30. März 1802 (im 46. Stück der Hamburger Neuen Zeitung) beschwert sich H. C. Meinig über die Anmaßung dieses Titels. Bei einem Diner habe man ihm scherzweise vorgeworfen, er habe durch seinen LübeLschen Vergleich den Oberrabbiner getödtet oder doch seinen Tod beschleunigt. Er fährt fort: „Die gantze in den Königl. Staaten geduldete Judenschast hat hier ihren Vertretter, der in aller Hinsicht ein Ertzjude ist, so wie seine Söhne gantz und gar das Gegentheil — in Hinsicht der Religion fast gar nichts sind. Der gedachte Beschützer der jüdischen Rechte ist mein Titel Bruder, der Herr Agent Abraham Moses Henriques, der schon vor 10, 11 Jahren über diese Materie im Großen Feuer Eyfer mit