Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 11 (14.3.1902)
- Date
- 1902-03-14
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Sette 170 Dr. Bloches Wochenschrift. Nr. 11 discreditiren. Als Balak, der König von Moab, in seiner Verzweiflung zu Bileam, dem heidnischen Propheten, die Zuflucht nahm und ihn dringend ersuchen ließ, zu ihm zu kommen, um Israel durch den Zauber seiner rhetorischen Begabung zu verwünschen, Fehler, Schwächen und Mängel dieses Volkes öffentlich zu geißeln, rief der Prophet der Heiden aus: „Wie kann ich verwünschen, wenn Gott nicht verwünscht?" Ern Volk, das für die Religion der Väter in solch hohem Grade begeistert ist, daß es Alles für den Glauben, nicht aber den Glauben für Alles hingibt, kann durch Verleumdungen und Verwünschungen nicht niedergeschmettert werden. Hierauf entgegnete Balak: ekes kozehu thireh. Wenn Du dieses Volk treffen willst, so mußt Du Dein Augenmerk auf die einzelnen derselben (kozehu), nicht aber auf die Gesammtheit richten. Das Judenthum ist unantastbar wechulo lau .thireh. Dagegen einzelne Juden haben ihre Fehler und Mängel, und wenn Du diese ins Auge fastest, so dürfte es Dir ein Leichtes sein, die Gesammtheit zu verurtheilen. Ebenso hat Haman, der geistige Sprosse Amaleks, eines einzelnen Juden wegen, der den Muth gehabt, ihm zu imponiren, über sämmtliche Juden den Stab gebrochen, alle als gefährliche revolutionäre Geister angeklagt. Die amalekifche Methode hat sich nicht geändert. So oft irgend ein Individuum, das auch nur blos dem Namen nach dem Judenthum angehört, mit dem Strafgesetze in Conflict kommt, fällt die amalekifche Hetzmeute über das gesammte Judenthum her. Darum ruft die Thora jedem einzelnen Israeliten zu: „Gedenke, was Dir Amalek gethan", erinnere Dich stets der Mittel, die er angewandt, der Methode, die er gebrauchte, um Dich, das ganze Judenthum zu vernichten. Sei stets auf der Hut, zeichne Dich stets durch Ehrlichkeit. Redlichkeit. Wahrheitsliebe und Bescheidenheit aus, denn wiste, Amalek ist stets auf der Lauer und so er Dich bei einer unwürdigen Handlung ertappt, wirst nicht.Du allein, sondern das ganze Judenthum von ihm dafür verantwortlich gemacht. Um Dich der errungenen Freiheit berauben zu können, sucht er, der selbst nichts weniger als religiös, sittlich und moralisch ist, „Welau jore elauhim“ die Freiheit als ein Irreligiosität. Gottlosigkeit und Unredlichkeit förderndes Ding zu bezeichnen, „Und wenn Dir einst Gott der Herr von alleu Deinen Feinden wird Ruhe verschafft haben, wenn Du Dich der vollständigsten Freiheit wirst zu erfreuen haben, dann erst sei auf der Hut, timche, sei bemüht, sorgfältig alles das von Dir zu entfernen, was geeignet wäre, seeher Amalek, dem rachgierigen habsüchtigen Feinde Amalek Veranlassung zu geben. Dich anzugreifen und zu verdächtigen, lau tischkoch, Vergiß es ja nicht!" Dr. M. H. F r i e d l ä n d e r. Die neuen Perserntionsgesetzr in Rumänien. , Bukarest, 23. Februar. Der „Entwurf zum neuen Landpolizeigesetze", welcher durch die im ursprünglichen ministeriellen Projecte vorgesehene Ausschließung der Fremden vom Betriebe eines jeden offenen Berkaufsgeschäftes in den Dorfgemeinden, auch im Auslande großes Aufsehen und berechtigten Widerspruch erregt hatte, ist von den Seetionen der Kammer mit Zustimmung der Regierung wesentlich abgeändert worden. Allein die Härten sind nicht mildernd, sondern wesentlich verschärft. So ist Artikel 25, welcher bestimmt hatte, daß diejenigen „Fremden", welche auf Grund des Artikels 4 des Communalgesetzes vom Jahre 1887 in den Dorfgemeinden wohnen, nicht belästigt werden sollten, von der Commission gestrichen worden. Es sollen nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes auch die bereits ansäsfigen Fremden neuerdings die Erlaubniß zum weiteren Verbleiben auf dem Lande erst nachsuchen müssen. Da diese Erlaubniß nur nach Erfüllung sehr vieler — schon nach dem bestehenden Gesetze — kostspieliger und vexatorischer Formalitäten ertheilt wird, so ist die Tendenz nicht zu verkennen. Die Commission hat überdies die Formalitäten um eine vermehrt, indem sie die Ertheilung der Erlaubniß noch von der Beibringung eines Sittenzeugniffes seitens der früheren Ortsbehörde abhängig gemacht hat; dabei ist es bezeichnend, daß die Commission selbst in ihrem Motivenberichte erklärt, die „Rumänen" seien von diesem Zeugnisse zu befreien, weil es in vielen Fällen überflüssig und vexatorisch ist! Artikel 40 des Aurelian'schen Entwurfes, wonach keine - öffentliche Unternehmung welcher Art immer, Wirthshaus, Herberge, Waarenhandlung, Kaffeehaus, Bäckerei u. s. w., ohne besondere Bewilligung des Gemeinderathes und Zustimmung des Präfecten eröffnet werden darf, ist in der ursprünglichen Fassung geblieben, was einer völligen Unterdrückung von Handel und Verkehr für viele Tausende der sogenannten „Fremden" gleichkommt. Ein Zusatz zu Artikel 51 verbietet ferner den Verkauf von Bodenerzeugnissen, Lebensmitteln und Kleidern in öffentlichen Etablissements. Auch das vom Minister Missir ein gebrachte Handwerkergesetz, das zu den bereits telegraphisch gemeldeten Unruhen in Bukarest geführt hat, hat nun die Kammersection passirt und — offenbar unter dem Eindrücke der eigens inscenirten, von den oppositionellen Rädelsführern geschürten fremdenfeindlichen Straßendemonstrationen — sonderbare Modificationen erfahren. Die Commission, zu Welcher auch G. Assan, Präsident der Bukarester Handelskammer, und als Berichterstatter C. I. Bratianu, ein Sohn des ehemaligen Ministerpräsidenten, gehören, erklärt selbst in ihrem Motivenberichte, daß sie die „Forderung der rumänischen Handwerker" — nämlich der antisemitischen Manifestanten — in vollem Maße erfüllt und ihnen die verlangten Zugeständnisse gemacht habe. Demgemäß bestimmt Artikel 95 ihres Entwurfes: In allen Unternehmungen von öffentlichen Arbeiten bis zum Betrage von 30.000 Francs werden dierumännischen Unternehmer bevorzugt, auch wenn ihre Angebote um 5 Percent theurer als die der anderen Concurrenten sein sollten. Die anerkannten rumänischen Handwerker-Gesellschaften werden bei öffentlichen Licitationen nur die Hälfte der verlangten Caution zu hinterlegen haben; „fremde" Unternehmer werden zu-Licitationen nur dann zugelassen, wenn sie beweisen, daß „in ihrem Vaterlande" den Rumänen Reciprocitat gewährt wird, was in Bezug auf die Juden, die keine andere Heimat als Rumänien kennen und doch consequeut als „Fremde„ bezeichnet werden, nur eine Handhabe zu willkürlicher Ausschließung vietet. Nach Artikel 44 können sich Handwerker-Gesellschaften nur auf Antrag von „Rumänen" bilden. Zu Artikel 56, betreffend Gewerbe- und Fortbildungsschulen, kam ein Alinea hinzu, wonach die Zöglinge dieser Schulen mindestens zu drei Vierteln „Rumänen" sein müssen. Artikel 70 in der neuen Fassung schließt die „Fremden" vom Vorstände der Gewerbecorporationen, Artikel 74 van den Schiedsgerichten aus. Diese Gesetze dürften, wenn sie in Kraft treten sollten, neuerdings den vollständigen Ruin von Tausenden jüdischer Familien zur Folge haben, die alle bürgerlichen Pflichten, einschließlich der Militärpflicht, erfüllen und von der Regierung unter Umgehung des Berliner Vertrages als Fremde behandelt werden, aber auch zahlreiche österreichisch - Ungarische Unterthanen würden, den Handelsverträgen zum Trotze, empfindlich geschädigt werden. Es würde eine unabsehbare Katastrophe herbeigeführt werden. Eine neue Masseuaus Wanderung würde in Bewegung gesetzt werden, deren bloße Perspective nicht gerade geeignet ist, das Vertrauen zu den rumänischen Verhältnissen zu bestärken. Daß zu den Fremden auch die nicht naturalisirten rumänischen Juden gerechnet werden, ist bekannt, und es ist daher um so unbegreiflicher und um so bedauerlicher, daß auf einer zur Bekämpfung des Alkoholismus an die Dorfschulen und an die Landbürgermeistereien vertheilten bunt lithographirten Bildertafel der rumänische Bauer dargeftellt wird, wie er zuerst von einem jüdischen Schankwirth zum Alkoholgenuß verleitet und dann von diesem im vollsten Sinne des Wortes ausgezogen wird, um schließlich nach einem im Rausche verübten Todtschlag im Kerker zu enden. Die betreffende Bildertafel ist auf Kosten der dem. Ministerium für Cultus und Unterricht unterstehenden Schulcaffe hergestellt worden, und würde deren öffentliche Zurschaustellung in den Dorfschulen und in den Amtslocalen der ländlichen Bürgermeistereien als eine officielle Unterstützung verleumderischer antisemitischer Bolksverhetzung um so mehr zu gelten haben, als der Schankbetrieb in den Dorfgemeinden ein ausschließliches Privileg der rumänischen Staatsbürger bildet und als sonach der nicht im Besitze des rumänischen Bürgerrechts befindliche rumänische Israelit gar nicht in die Lage kommen kann, den rumänischen Bauern zum Trünke zu verführen, um ihm darauf in trunkenem Zustande seine Habseligkeiten abzunehmen. Dieses Geschäft wird vielmehr in unseren Dorfschaften ausschließlich von Vollblut- Rumänen oder rumänisirten Armeniern, Griechen und Bulgaren besorgt. Hierzu bemerkt die Red. d. „Franks. Zeitung": Dieses Verfahren des rumänischen Unterrichtsministeriums kann nicht