Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 8 (21.2.1902)
- Date
- 1902-02-21
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 8 Dr. Bloches Wochenschrift. Sette 119 In der Bibel freilich ist unser Held weniger gut bewandert, denn er hat wunderliche Begriffe vom Kainszeichen. Das Kainszeichen ist kein Schandmal, sondern ein göttliches Schutzzeichen. Es ist auch eine originelle anthropologische Auffassung, daß die Merkmale einer Race ein Fluch Gottes sind. Diese hohe Ansicht scheint direct von China importirt worden zu sein. Das Tragikomische dabei ist, daß der Antisemitismus dieses Herrn nicht gar zu alt ist. Ja, es gab eine Zeit, wo er gern mit reichen Juden verkehrte und wo er — sich s ogar um die Hand eines reichen Judenmädchens bewarb. Wenn diese hohe Ehre der jüdischen Race erspart blieb, so ist das seine Schuld nicht. Ach, die Antisemitenlogik blieb seit Hamann dieselbe. Weil eine Tochter Israels einem Junker einen Korb gab, muß die ganze Judenheit ausgerottet werden. Schade, daß die Söhne des persischen M a s s o w alle den Galgentvd erlitten, sonst könnte unser Ostelbier seinen Stammbaum bis auf diesen edlen Aristokraten zurückführen. Und wie abstoßend wirkt dieses Prahlen mit der rohen Kraft! Als wenn es eine hohe Tugend wäre, breite Schultern und ein schmales Gehirn zu haben. Ein ganz gesunder „Junge" mag dieser Judentödter wohl sein, wenigstens körperlich, aber er paßt mit seiner Vornehmheit eher in den Pferdestall als in den Reichsrath hinein. Nichts ist für die Judenheit ehrenhafter als die Thatsache, daß man sie weder mit Logik noch mit Recht angreift, sondern immer wieder die thierischen Jnstincte in den Vordergrund schiebt. Gewiß, wir Juden leiden materiell und noch mehr moralisch unter diesem System der Bestialität, aber — den größten Schaden erleidet dasdeutscheVolk. Man muß mit Blindheit geschlagen sein, um nicht zu sehen, daß die antisemitischen Rohheiten von Jahr zu Jahr gefährlichere Dimensionen annehmen. Langsam aber sicher zerstört dieser culturfeindliche Geist alles das, was an sittlicher Kraft und an menschlichen Idealen im langen Ringen erworben worden ist. Mit jedem Schritt, den der Judenhaß vorwärts thut, nähern wir uns immer mehr dem Barbarismus _ F. 8. Die Dersrchenmgs-Gesellschaft „Dieterm" und der ermordete Keßler. Der Witwen und Waisen sich anzunehmen, ist nicht blos ein Werk der Frömmigkeit, sondern eine sociale Pflicht. Sie sind die Schwachen, die der Vertheidigung bedürfen, sie sind die Meistbedrohten, denen gegenüber sich so mancher skrupellose Starke Rechte herausnimmt, die er einem gleich Starken gegenüber gewiß nicht geltend machen würde. Einer solchen bedrohten Witwe wollen wir uns heute umsomehr annehmen, als ihr ein „sehr Starker" — eine Assecuranzgesellschaft — gegenübersteht. Ohnedies ist nach dem Stande unserer Assecuranzgesetzgebung der Versicherte von vorneherein der Gesellschaft gegenüber im Nachtheil. Die Regulative, die in Bezug auf Versicherungsgesellschaften bestehen, sind so unzulänglich, lückenhaft und zum Schutz der Versicherten so unzureichend, der Versicherte ist so nahezu vollständig der Willkür der Gesellschaft ausgeliefert, daß. schon vom allgemeinen Standpunkte eine strengere Beaufsichtigung insbesondere die Herstellung eines gesetzlichen Schutzes der Versichelten erforderlich wäre. Jnsolange aber ein solcher nicht rxistirt, erscheint es als Pflicht der Öeffentlichkeit, sich der Bedrängten anzunehmen, weil es im Interesse der Gesellschaften gelegen sein muß, das Vertrauen derjenigen Kreise, die etwa in die Versicherung eintreten wollen, nicht zu erschüttern, ihre eigenen Versicherten nicht zu beunruhigen und auch den Behörden gegenüber keinen Anlaß zu biet n, daß man ihnen schärfer auf die Finger sehe, vielleicht auch tüchtig darauf klopfe. jj Der Rechtsstreit, in welchen die Witwe des ermor-r deten Trödlers Keßler mit der Versicherungsgesellschaft^ „Victoria" in Berlin gerathen ist, fordert zu einer Prüfung des Gebahrens dieser Gesellschaft heraus. Die arme Witwe erhebt an die Gesellschaft die Forderung einer Zahlung von 4000 Kronen, für welchen Betrag ihr ermordeter Gatte etwa drei Wochen vor seinem Tode sein Leben bei dieser Gesellschaft versichert hatte Herr Keßler hatte nicht blos einen Antrag gestellt und war vom Gesellschaftsarzte untersucht worden, sondern hatte auch die erste Prämie eingezahlt. Die Witwe ist bereit, zu beeiden, daß die Zahlung erfolgt ist und die Jnterimsquittung sich im Besitz des Ermordeten befand. Aber es war ihm noch keine Polizze ausgefolgt worden — und auf diese Thatsache scheint die Gesellschaft sich stützen zu wollen, um der armen Witwe den Versicherungsbetrag vorenthalten zu können. Daß seitens Keßler's der Versicherungsvertrag mit der Annahme der Bedingungen, mit seinem Versicherungsanträge, mit der Erfüllung der Pflicht, sich vom Anstalls - arzte untersuchen zu lassen und mit der Zahlung der ersten Prämie abgeschlossen war, scheint wohl keinem Zweifel zu unterliegen. Wenn die Gesellschaft in der Zustellung der Polizze saumselig war, konnte doch ihn die Schuld nicht treffen und der Nachtheil nicht auf seiner Seite resp. den seiner Erben liegen. Es scheint aber auch, daß auf Seite der Gesellschaft der Vertragsabschluß faktisch erfolgt ist. Zwar kann seitens der unglücklichen Witwe die Prämienquittung nicht vorgewiesen werden — vielleicht hat sie der Mörder mit der Brieftasche zu sich genommen und als ein verrätherisches Papier zerrissen, — aber ihr früheres Vorhandensein steht nach der unter Eid gestellten Aussage der armen Frau fest. Sollte es der Gesellschaft nicht möglich sein, die Bestätigung dieser Aussage durch ihre, respective ihres Agenten Bücher zu erweisen? Daß diese Aussage eine verläßliche ist, kann man vielleicht auch daraus entnehmen, daß der Gegenbeweis bisher wenigstens nicht augeboten worden zu sein scheint, und noch vielmehr daraus, daß ein Vergleich angeboteu wurde. Wären nicht so zwingende Annahmen vorhanden, daß die Aussage der Witwe auf Wahrheit beruht, die Gesellschaft hätte sich sicherlich nicht herbeigelassen, mit ihr zu verhandeln — nur über die Größe der Summe zu verhandeln, also nicht über den Rechtsanspruch. Wäre gar kein Rechtsanspruch vorhanden, so hätte die Gesellschaft, die ja doch weiß oder wissen müßte, daß Keßler den Vertrag eingegangen ist und die ersten Bedingungen erfüllt hat, kaum auch nur einen Heller im Vergleichswege angeboten. Ist aber, wie es schon aus dem Vergleichsangebot hervorzugehen scheint, der Rechtsanspruch vorhanden und begründet, dann gebührt auch der Witwe Keßler der volle Versicherungsbetrag. Es wäre der „V i c t o r i a" besser angestanden, statt mit der armen Witwe zu feilschen, ihr sofort zu geben, was ihr gebührt. Sie hätte in einem solchen Falle nicht blos gezeigt, daß sie einer armen Witwe gegenüber keine Ausflüchte sucht, sondern sie hätte sich allen Versicherungswerbern und ihren Versicherten gegenüber in ein gutes Licht gesetzt. Ihr thatsächliches Verhalten verdient die schärfste Kritik. Zur Geschichte der Jude« i« Kise«;. Cnlturhistorische Skizze. Von Dr. Josef Hoff, Rabbiner in Bisenz. Ueber den Ursprung der Judengemeinde Bisenz läßt sich mit Gewißheit nichts sagen, da kein Gedenkbuch, keine Urkunde über die Zeit ihrer Entstehung berichtet. Daß dieselbe jedoch in alten Zeiten eine geschlossene Gemeinde gebildet hat, erhellt daraus, daß schon der mährische Chronist P e s s i n a Bisenz ein ,,uidns Judaeorum1* nennt. Schon in der Markgrafenzeit, und zwar zur Zeit Vladislav IIL, der im Jahre 214 die Ortschaft Bisenz Namen und Rang einer Stadt verlieh, mußten die Bisenzcr Juden größere Vorrechte genossen haben, weil es ihnen nach dem uralten Bisenzer Bergrecht gestattet war, Weingärten anzukaufen und zu besitzen, zumal es den markgräflichen Gutsbesitzern*) daran gelegen war, den hier gepreßten Wein durch ij *) Die Judengemeinde Bisenz stand unter Botmäßigkeit folgender Gutsherren: Markgraf Vladislav III., Constantia. Witwe nach