Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 3 (17.1.1902)
- Date
- 1902-01-17
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 3 Seite 37 Dx. Bloches Wochenschrift Vor einigen Monaten hat Ehrenberg, ein christlicher Proessor an einer deutschen Universität, uns wichtige Daten mitgetheilt über das Handelshaus, welches seit nunmehr fast einem Jahrhundert den Höhepunkt jüdischer Handelsthätigkeit bezeichnet, über das Haus, dem u. A. Oesterreich seine erste Eisenbahn und den Lloyd zu danken hat, das Haus Rothschild. Wären es hier nicht Acten, die reden, staatliche Acten, wir könnten nicht glauben, mit welcher Uneigennützigkeit dieses Haus im Morgenroth des XIX. Jahrhunderts so manchen Großstaat vor dem Bankerott gerettet hat. Rührend ist die Freundschaft, die Roter, der Vertreter Preußens, mit den Rothschilds schließt. Ja, das Einzige, was sie bei diesem Geschäft mit Preußen verdienten, das ist seine Bewunderung. So ist die Praxis des jüdischen Kaufmanns. Ein strahlendes Ehrencapitel der Geschichte der Culturentwicklung bleibt gewidmet den Nachkommen des berühmten Samson Werthermer, den Wiener Familien Wertheimstein, von Königswarter, welche eine Anzahl vornehmer Kaufherren und Finanzmänner von weitem Blick, von strenger unbeugsamer Rechtlichkeit und hochherzigem Patriotismus in ihren Reihen zählen. Die jüdischen Kaufleute seit dem Beginn des Mittelalters bis spät in das 18. Jahrhundert hinein waren auch von dem merkwürdigen Ehrgeiz beseelt, mit wahrem Mannesstolz vor Königsthronen nicht blos für die Ehre des jüdischen Namens einzutreten, sie waren auch hervorragende Pfleger und opferwillige Förderer des jüdischen Geistes. Eine einigermaßen ausführliche Darstellung dieses interessanten Capitels würde einen eigenen Vortrag erfordern. Nur in kurzen Worten sei erwähnt: Wir sehen jüdische Kaufherren, Männer von hervorragendem Reichthum und in vielbeneideter Stellung bei den Fürsten, ihre Mußestunden dazu verwenden, z. B. eine Einleitung in den Talmud zu verfassen, die noch heute eine Fundgrube von Gelehrsamkeit ist, oder einen umfangreichen Bibelcommentar schreiben, welcher für den Autor ein ehrenvolles Denkmal in der Geschichte des jüdischen Geistes bildet. Und wer nicht zur Feder griff, der hat tief in den Geldbeutel gegriffen, um jüdische Lehrhäuser zu erhalten, Talmudexemplare und andere hebräische Werke für diefe Lehrhäuser schreiben zu lassen und die Geschichte der jüdischen Mäcenaten von Jbn Nagdela im 11. Jahrhundert bis auf den Prager Mordechai Meisel, den Wiener Samson Wertheimer und den Breslauer Jonas Fränkel enthält eine lange Reihe von erleuchteten und hochherzig-m Männern, welche einen großen Theil ihres Vermögens der Pflege jüdischen Geistes und jüdischen Wissens widmeten. Das war auch eine Art kaufmännische Ehre, welche sich innerhalb des jüdischen Volkes im Laufe der Zeiten traditionell herausgebildet hat, und von der zu wünschen wäre, daß sie in unserer Mitte sich erneuere und wieder lebendig werde. Wir kommen nun zu einer wichtigen Frage, der Frage nämlich, was hat das Judenthum selbst dazu gethan, durch welche Grundsätze und Forderungen hat es dahin gestrebt, den jüdischen Kaufmann zu idealer Erfaffung seines Berufes zu erziehen. Im Vordergründe der Betrachtung steht der Begriff der Onaah. Man setzt dafür im Deutschen den Ausdruck „Ueber vortheilung", obwohl dieser Ausdruck den Begriff der Onaah bei weitem nicht deckt. Hierher gehört vielmehr jede Täuschung eines Andern, jede Vorspiegelung falscher Thatsachen. In der Verleitung des Getäuschten zu falschen oder vergeblichen Schritten liegt die Verletzung. Sie alle kennen wohl den Ausdruck rirn aju, dessen Begriff ein jüdisches Specificum ist, ein eigenstes Erzeugniß des jüdischen ^Rechtsbewußtseins. So macht sich u. A. der nzn rP'M schuldig mit Absicht, wer den Andern zu einer falschen Voraussetzung bringt oder, in einer solchen beläßt. Es kommt z. B. zu einem jüdischen Fleischer ein christlicher Kunde und kauft von ihm Fleisch. In diesem Falle muß nicht, aber darf der Jude annehmen, daß der Christ nur darum gerade zu einem jüdischen Fleischer kommt, weil er stillschweigend veraussetzt, daß er dort nur koscheres Fleisch erhält. Gibt ihm der Jude nun trotzdem trefenes Fleisch, so ist er flin 2313. Und ausdrücklich heißt es hierbei im Tractat Chullin: „diese Rücksicht gilt gegen Juden wie gegen Nichtjuden". Die Glücksspiele erfuhren harte Beurtheilung. Jedem, der solchem Gewerbe obliegt, wurde die bürgerliche Achtung abgesprochen, weil, wie es wörtlich heißt, cbw bw biw pDW 13'8S, er keine productive Thätigkeit entfaltet. Sie sehen, daß unsere Antisemiten mit Schlagworten hausiren, welche die alten Talmudisten geprägt haben. Die Tendenz, den wirthschaftlich Schwachen vor gewinnsüchtiger Ausbeutung seiner Nothlage zu schützen, ist ersichtlich, wenn ein Rechtsgeschäft für ungiltig erklärt wird, durch welches der Landwirth die Ernte des kommenden Jahres oder das noch ungebvrene Kalb verkauft. Solche Rechtsgeschäfte find, wie man auf den ersten Blick sieht, Nothverkäufe, haben dabei den Charakter von Spiel und Wette, können ihrer ganzen Natur nach nur unter sehr ungünstigen Bedingungen für den Landwirth abgeschlossen werden und sind geeignet. seinen wirthschaftlichen Ruin herbeizuführen. □biy1? 82 8*7V ->2N nspö Es kann Niemand ein Object verkaufen, solange es noch nicht in Wirklichkeit vorhanden ist. Dieser specifische talmudische Rechtsgrundsatz war aber geeignet, in seiner Consequenz jedes Zeit- und Termingeschäft unmöglich zu machen. Vermuthlich hängt es damit zusammen, wenn der Talmud berichtet, daß dieser halachische Rechtsgrundsatz durch acht Generationen, von Rabbi Akiba bis R. Huna, Anfechtung erfahren hat (Jebamoth 93a). Wer zu großen Lieferungen in Getreide oder Vieh sich verpflichtet hat, für den ist es unmöglich, mit dem Ankauf zu warten, bis die Ernte oder das Vieh zur Stelle ist. Endlich hat dann das rabbinische Gesetz einen Ausweg gefunden. (Choschen mischpat Cap. 60 § 6.) Wohl darf die Ernte, so lange sie nicht in der Scheuer ist, niemals den Gegenstand eines Kaufvertrages bilden. Allein der Verkäufer darf ad personam die Verpflichtung eingehen, Getreide oder Vieh zu einem bestimmten Preise zu liefern. Der Schulchan Aruch sagt: Wer eine solche Verpflichtung eingeht, muß sie halten, und bemerkt dazu: isu bjf br\ avnrr. die Verpflichtung haftet in diesem Falle an seiner Person, sein Wort, seine kaufmännische Ehre ist obligirt. Dieses Beispiel ist darum so ungemein lehrreich, weil es uns zeigt, wie gerade die kaufmännische Ehre, die in dem Kamps zwischen Leben und Ideal, zwischen Moral und Nützlichkeit schien den Kürzeren gezogen zu haben, daß gerade sie den Pfeiler bildet, auf dem die neue Ordnung der Dinge sich gründet. Schon in der Mischnah wird mit aller Schärfe der Unterschied des moralischen Standpunktes mit dem juristischen hervorgehoben und auf den Vorzug der Moral mit allem Nachdruck hingewiesen. Wenn Einer auch nach den aufgestellten juristischen Normen von einem geschloffenen Vertrage zurückzutreten das Recht hat, so soll er aus moralischen Gründen, auch wenn er sich dadurch geschädigt weiß, bei seinem Worte bleiben. Es wird gelehrt: (Baba Mezia, Abschnitt IV, Mischnah 2) „Der das Zeitalter der Sintfluth und des babylonischen Thurmes büßen ließ (also Gott), wird auch den büßen lassen, der sein gegebenes Wort nicht hält." Hier kennen aber die Talmudisten eine bemerkenswerthe Ausnahme, welche in unserer Zeit von besonderem actuellem Interesse ist. Ein^ Arbeiter darf stets vom Vertrage einseitig zurücktreten und die Arbeit einstellen, er kann im Falle der Arbeitseinstellung weder strafrechtlich verfolgt noch auf Contracterfüllung oder aufs Interesse belangt werden. Die Rechtsgiltigkeit eines Vertrages ist bedingt durch die Freiwilligkeit beider vertragsschließender Theile. Der Arbeiter ist aber niemals in dem Stande einer freien Entschließung, er ist gezwungen, den Arbeitsvertrag einzugehen, denn wie Raschi wörtlich sagt: nunaS -psw, er steht unter dem Hungerzwang oder unter der „Hungerknute", ein Schlagwort, welches die Socialisten von den Talmudisten hätten entlehnen können. Das Bestreben, die Anwendung verwerflicher Mittel im Concurrenzkampfe hintanzuhalten, hat in neuerer Zeit in einigen Staaten zu der Bildung des sowohl die Gesetzgebung, als die Judicatur vielfach beschäftigenden Rechtsbegriffes der eoneurrence äeloxale den Anlaß gegeben. Schon der Talmud hat den Fragen des „unlauteren Wettbewerbes" seine Aufmerksamkeit zugewendet. Kunden anzulocken durch die Anwendung von Mitteln, welche nicht aus der Sache des Verkehrs selbst sich ergeben, wird verpönt. Alte gebrauchte Gegenstände dürfen nicht mit dem täuschenden Schein der Neuheit umgeben werden. Kinder, wenn sie zum Einkauf ausgeschickt werden, darf der Kaufmann nicht durch Nüsse u. dgl. in sein Geschäft locken. In Oesterreich haben Sie ein Gesetz neuesten Datums über Ausverkäufe zu herabgeminderten Preisen. In Deutschland sind sie seit einem halben Jahre verboten. In den deutschen Parlamenten wüthet der Kampf für und gegen die Waarenhäuser. Eine ähnliche Frage ist im Talmud Gegenstand einer Controverse. Die einen verurtheilen die Anlockung von Kunden durch Schleuderpreise; die andern aber stehen auf Seiten der Consumenten und rühmen Denjenigen, der dem Volke die Befriedigung seiner Bedürfnisse um geringen Preis gewährt. Der Consument ist sozusagen auch ein Mensch.