Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 1 (3.1.1902)
- Date
- 1902-01-03
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 1 Dr. Bloch's Wochenschrift. Seite 3 schen Glaubens. Sie waren zwar nicht gleichberechtigt, aber doch keine Fremden. Um der vom Berliner Vertrage geforderten Gleichberechtigung aller Rumänen ohne Unterschied der Confession auszuweichen, resp. Europa zu hintergehen, nahm man zu der Lüge Zuflucht, die Juden als „Fremde" zu erklären, obwohl es nicht nur notorisch ist, daß sie altere Ansiedler im Lande sind, als die christlichen Rumänen selbst. In materieller Beziehung aber gestaltet sich die schon durch die persönlichen Verhältnisse so arg bedrängte Lage der Juden noch viel schlechter. Sie werden nämlich nicht nur der Willkür jeder Dorf- und Marktgemeiude preisgegeben, sondern wie ein gehetztes Wild von Ort zu Ort gejagt, ihrer Existenzmittel beraubt, ihres Eigenthumes verlustig gemacht. Der „freie Aufenthaltsschein" ist nichts anderes als ein Erpressungsmittel, das jeder Landgemeinde in die Hand gegeben wird, dem „Fremden" d. h. dem Juden in jedem Augenblick den Aufenthalt zu entziehen. Die frühere Gesetzgebung hat die Juden nur aus den Dörfern vertrieben, die jetzige stellt dieMarktflecken, deren Zahl eine große ist, den Dörfern gleich, und so werden mir einem Federzuge Tausende von Juden von Haus und Herd gejagt. DieBedeutung des Paragraphen, durch welchen „Fremde" wegen Thaten, Worten, Schriften oder weil sie die „öffentliche Ruhe und Ordnung stören", trotz des schon erkauften Aufenthaltsscheines, ausgewiesen werden können, bedarf keiner Erläuterung. Man kennt den Mißbrauch, der in sogenannten civilisirten Staaten mit der „Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung", mit der „Gefährdung der Staatssicherheit" getrieben wird, und kann sich sonach vorstellen, zu welchen officiellen Gewaltthätigkeiten ein solcher Paragraph im rumänischen „Feldpolizeigesetz" und in Händen rumänischer Beamter, deren.Willkür mit ihrer Corruption gleichen Schritt hält, Anlaß geben muß. Man sendet dem Juden ein socialdemokratisches Blatt zu und hat sofort einen Vorwand zu dessen Ausweisung. Die drei weiteren Paragraphe entziehen den „Fremden", das heißt den Juden, eine Reihe von Existenzmitteln, und zwar nicht blos solche, welche um des Vornrtheils willen ihnen verwehrt werden, wie Schankgeschäfte, sondern selbst solche Gewerbe, die gar keine specielle Thätigkeit der Juden gebildet, in denen sie ehrlich und tüchtig ihren Erwerb gesunden haben. Es ist einfach eine Beraubung ihrer Existenzmittel, die man ini Sinne hat, eine Aushungerung von Tausenden fleißigen, tüchtigen und ehrlichen Menschen. Man vertreibt die Juden aus den Dörfern und Marktflecken und pfercht sie in den Städten zusammen. Da mau ihnen aber hier schon vorher durch Gesetze nicht blos die Mehrzahl der Gewerbe, sondern auch die Möglichkeit der Ausbildung verschlossen hat, so ist es offenbar auf eine physische und psychische Abtödtung abgesehen. Und ein solcher Massenmord soll in Europa möglich sein? Schweigt Europa zu einem solchen Hekatombenopfer des brutalsten Vornrtheils, der perfidesten Rechtsverletzung? Duldet es, daß das Menschenrecht so mit Füßen getreten wird? Und werden die Juden aller Staaten sich nicht endlich zusammenthun, um gegen Rumänien so vorzugehen, wie es dieser Barbarenstaat verdient? A. W i e n e r. Vom Jahrmarkt des Lebens. Glossen zur Tagesgeschichte. (Ein Wahrzeichen der Cnltur. — Der Kopf auf dem Mi st Haufen. — Was Vergani für nothwendig halt. — Der antisemitische Klassiker. — Nunrmer6 in der Krugerstaße. — Der Krach der „Uino Verganica“. Die Figur des Gymnasialprofessors Dr. Johann Spicka in Hernals ist ein culturelles Wahrzeichen des antisemitischen Wien. Indem wir dem Betragen dieses Herrn und der symptomatischen Bedeutung desselben einige Bemerkungen widmen, müssen wir vorausschicken, daß uns das Vorgehen des Vaters jenes Gymnasiasten, der von seinem Professor beschimpft wurde, keineswegs sympathisch ist. Herr Spicka soll dem Schulknaben gesagt haben, daß in der Familie Koppstein die Frechheit gezüchtet werde. Wenn die Familie Koppstein wegen dieser oder einer ähnlichen Aeußerung den Herrn Professor Sp'cka geklagt hätte, so ließe sich dagegen nichts einwenden. Es steht keinem Lehrer zu. sich über die Familie eines Schülers so abfällig zu äußern, und Herr Kvppstein senior wäre berechtigt gewesen, den Professor deshalb zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen. Das ist aber nicht geschehen, sondern es wurde der eigenthümliche Vorgang beobachtet, baß ein zwölfjähriger Schüler der zweiten Gymnasialclaffe mit Genehmigung seines Vaters und unter Beiziehung eines Advocaten vor Gericht gegen seinen Lehrer als Kläger wegen Ehrenbeleidignng auftrat. Mit einem solchen Berhältniß — der Schüler als processirende Partei gegen den Lehrer — können wir uns nicht befreunden, und es wäre einigermaßen bedenklich, wenn dieses Beispiel Nachahmung finden würde. Mag der Lehrer welche Aeußerung immer gethan haben, so hätte der Vater des Knaben nicht aber dieser selbst in Action treten sollen, und zwar nicht etwa gerichtlich, um für eine ungeziemende Aeußerung des Lehrers eine Bestrafung zu erwirken, sondern mit einer Beschwerde an den Landesschulrath oder an das Unterrichtsministerium. Hätte Herr Koppstein vor diesen Instanzen Klage geführt über die Behandlung seines Sohnes und über beleidigende Aeußerungen des Lehrers, so wäre ihm voraussichtlich Genugthuung geboten worden, mindestens durch eine dem Professor ertheilte Rüge, vielleicht sogar durch dessen Enthebung vom Amte, weil ein Mann, der sich so benimmt wie Dr. Spicka, zum Gymnasiallehrer einfach nicht taugt. Herr Koppslein hätte sich in diesem Falle auch die unangeuehme öffentliche Discussion ersparen kölmen, ob sein Sohn Felix wirklich so frech ist, wie Herr Spicka es behauptet, und die Rücksicht aus die Zukunft und auf den weiteren Siudiensortgang seines Kindes hätte den Vater davon abhalten sollen, den Knaben in den Mittelpunkt einer öffentlichen Affaire zu stellen, von der nicht schwer vorauszusehen war, daß sie peinliches Aufsehen Hervorrufen werde. Nachdem es aber nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, daß Herr Koppstein so vorging, wie es ihm angemessen zu sein schien, so muß man füglich doch mit den Thatsachen rechnen, die durch die Gerichtsverhandlung zur öffentlichen Kenntniß gekommen sind. Und aus diesen geht hervor, daß Professor Spicka unwürdig ist, die Stelle eines Gymnasiallehrers einzunehmen. Der Richter hat als erwiesen angenommen die Aeußerung, der Schüler möge seinen Kopf in die Hand nehmen, ihn anspucken und auf den Misthaufen werfen. Darf so ein Mann sprechen, der aus die Herzen der Jugend veredelnd wirken soll? Welche Rohheit gehört dazu. Schülern ein solches Gleichniß vor Augen zu führen! Darf man in einer Lehranstalt für humanistische Studien Ausdrücke gebrauchen, wie Rotzbub, Ehrenbürger von Stein und dergleichen? Diese Aeußerungen wurden nicht etwa im Affect gemacht, sondern ruhig und wiederholt; sie waren darauf berechnet, dem Schüler die Verachtung, die er dem Lehrer einflößt, klar zu machen. Nun entsteht für uns die Frage, ob Herr Dr. Spicka ein Antisemit ist oder nicht, und ob er seinem Antisemitismus in der Schule unzulässigen Ausdruck gegeben hat. Wir antworten darauf: Wenn der Schüler Felix Koppstein kein Jude wäre, und wenn das Wort Jude in der ganzen Angelegenheit überhaupt nicht zur Sprache gekommen wäre, so würden die oben citirten Aeußerungen und Vergleiche uns die Ueberzeugung beibringen, daß Herr Spicka Antisemit ist. Denn eine solche Gefühlsroheit, die darin liegt, einem Kinde zu sagen, es möge seinen Kops in die Hand nehmen, anspucken und auf den Misthaufen werfen, ist echt antisemitisch, das ist dce Marke Ernst Schneider oder Gregorig Carte blanche. Um allen Zweifel zu beseitigen, genügt es, zu constatiren, daß die Worte „jüdischer Rotzbnb" ein Lieblingsausdruck des Dr. Spicka sind. „Rotzbub" allein, das wäre eine, vielleicht im Zorn gebrauchte, unzulässige Beschimpfung, die Beifügung „jüdisch" verräth die Absicht des Sprechers, seinem Widerwillen gegen den jüdischen Schüler Ausdruck zu geben. Diese Gerichtsverhandlung, so unerfreulich sie auch war, hatte wenigstens die eine wohlthätige Folge, die Oeffentlrchkert mit dem Gebühren eines antisemitischen Lehrers bekannt zu machen und dem Publicum sowie der Unter - richtsverwaltung die Erwägung nahezulegen, welchen sittlichen und Humanitären Emfluß ein solches Benehmen des als Vorbild geltenden Lehrers auf die christliche Jugend zu üben geeignet ist.