Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 18 (1901)
- Issue
- 52 (27.12.1901)
- Date
- 1901-12-27
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Sette 860 Nr. 52 Dr. Blocht Wochvnschrrfl. heit. Sie erfordert häufig mehr Opserwilligkeit, als den anderen Backen zu bieten, falls man auf den rechten einen Schlag erhalten hat. So paradox dies zunächst scheint, die Moral des Neuen Testaments' ist hier viel egoistischer (wenn natürlich auch von einem verfeinerten Egoismus), da sie zum Ziel das „Ich" der Gläubigen hat, während die Vorschrift V. Mos. 16—21 deutlich die Entäußerung der eigenen Wünsche (Nicht blicke schonend Dein Auge re.) zum Besten des Gemeinwohls fordert. Dies ist die heutige Auffassung unserer Menschenpflicht. Auch in der sich heute allmählich vollziehenden Abschaffung der Todesstrafe '), also dem Ausgeben des Satzes „Leben um Leben", könnte ich einen Uebergang vom Standpunkt des Alten Testaments zu dem des Neuen nicht sehen. Wo sich dieser Fortschritt jetzt vollzieht, geschieht dies unter dem Gesichtspunkt, daß jede Handlung des Menschen durch Geburt, Erziehung (rnilieu) und Gelegenheit bestimmt, dieser somit für sie nicht verantwortlich sei, eine durchaus der üblichen religiösen Betrachtungsweise widersprechende Auffassung, die sich auch mit dem Urchristenthum kaum verträgt. Und wir gelangen aus ihr nicht zu der Auffassung, daß man dem Uebel nicht steuern soll, sondern im Gegentheil: der Mörder, der nicht mit dem Tode bestraft werden soll, soll unschädlich gemacht werden, insofern man weitere Verbrechen von ihm zu erwarten hat. Die Unterscheidung, die hier in Beziehung zu einem besonderen Fall zwischen dem Neuen Testament (als Persönlicher Ethik) und dem Alten Testament (als nationaler Ethik) gemacht wurde, ist ein aovum nur in der Anwendung auf diesen besonderen Fall. Sonst ist sie allgemein schon mehrfach gemacht worden (vergl. z. B. Fr. Curtius in Heinrich Gelzer's Lebensbeschreibung, Gotha 1892, S. 5 ff.). Mit classischer Prägnanz schreibt Kant, ohne Bibel und Evangelien zu neunen (ek. Definitivartikel zum ewigen Frieden, Anhang II a. E.): Beides, die Menschenliebe und die Achtung fürs Recht der Menschen ist Pflicht; jene aber nur bedingte, diese dagegen unbedingte, schlechthin gebietende Pflicht, welche nicht übertreten zu haben derjenige zuerst völlig versichert sein muß, der sich dem süßen Gefühl des Wohlthuns überlassen will. Mit der Moral im elfteren Sinne (als Ethik) ist die Politik leicht einverstanden, um das Recht der Menschen ihren Oberen preiszugeben; ^aber mit der in der zweiten Bedeutung (als Rechtslehre), vor der sie ihre Knie beugen müßte, findet sie es rathsam, sich gar nicht auf Vertrag einzulassen, ihr lieber alle Realität abzutreiben, um alle Pflichten auf lauter Wohlwollen auszudeuten." Ein antisemitischer Rituatmord. In der Reihe der sogenannten „Ritualmorde" marschirt bei den Antisemiten der von Skurcz immer als erster auf. Am 22. Jänner 1884 wurde in dem Dorfe Skurcz bei Preußisch- Stargard ein Knabe, Namens Cybulla ermordet; der kleine Körper war nach dem Eintritt des Todes kunstgerecht zerstückelt worden. Alsbald trat die übliche Ritualmordhetze in Scene. Der Verdacht wurde mit aller Plumpheit auf den Schächter Josephson hingelenkt. Allein der Spieß mußte umgekehrt werden. Josephson und „die Juden" kamen gerichtlich außer Betracht, dagegen wurde gegen den katholischen Schlächter Behrent Anklage erhoben. Der Angeklagte wurde nach langer Haft vor das Schwurgericht verwiesen. Die Geschworenen sprachen ihn frei. Bald nach diesem Urtheilsspruch wurde Behrent, dem seine Gesinnungsgenoffen eine Festlichkeit veranstalteten, mit den Mitteln versehen, nach Amerika abzudampfen. Er ging nicht allein. Ihn geleitete ein Schneider, Namens Klein, der in Neukirch einen ähnlichen Mordschwindel inscenirt und damit den alten Gastwirth Davidsohn fast ruinirt hatte, ferner eine Frau Onasch, welche „verdächtige Blutflecken" an dem Kleide einer jüdischen Kundin entdeckt oder hergestellt und die Verhaftung des Vaters und des Bruders der Dame herbeigeführt hatte — diese Frau war Behrent's Schwägerin —, er nahm ferner seinen Bruder mit. Ein Hauptzeuge, der durch einige zwanzig andere Zeugen seine Bekundungen bestätigen lassen konnte, wollte vor Allem Folgendes bekunden. Als er eben nach Skurcz zugezogen war, hatte Behrent ihn folgendermaßen angeredet: „Die Juden sollten bei uns weniger werden, und nun werden ihrer mehr; wartet nur, ich werde Euch was besorgen." * Der Hauptschürer der Hetze gegen die „Ritualmörder" waa damals ein Pfarrer. Dessen Bruder war ein Studienfreund des nach Skurcz entsandten Criminalcommiffarius. Er wandte sich an den Criminalisten mit der Zumuthung, die Schuld an dem Verbrechen auf die,Juden zu schieben, obwohl er von vornherein einräumte, daß die Juden es nicht begangen hätten. Nun kommt aber die Hauptsache, was nämlich die „Berliner Zeitung" nach den „allerbesten Ermittelungen" in dieser Sache mitgetheilt hatft „Behrent, der schleunigst aus Minnesota verduftet war, Behrent, der den Juden „'was besorgen" wollte, ist drüben gestorben. Vor seinem Tode aber hat er, wie durch Verwandte einer Skurczer jüdischen Familie nach Deutschland berichtet wurde, e i n g e st a n d e n, daß er den Knaben Cybulla ermordet habe." Dies ist in großen Umrissen der Thatbestand in der Skurczer Mordsache, wie er der „B. Z." durch neue Mittheilungen aus bester Quelle soeben bekannt geworden ist. Schon vorher hat ein snaher Verwandter Behrent's in Gegenwart unanfechtbarer Zeugen dasselbe ausgesagt. Man darf nun gespannt daraus sein, ob die Antisemiten, die mit dem „Skurczer Ritualmord" nun schon 18 Jahre paradiren, jetzt auch das Ende dieser Mordgeschichte ihren Lesern wahrheitsgetreu miltheilen werden. Die Ritualmord-Lügner. DerRitualmordvordenGerichtshöfen der Wahrheit und derGerechtigkeit. Von Dr. Fr. Frank, katholischer Pfarrer, ehemaliger deutscherReichstags-undbayerischerLandtagsabgeordneter. VIII und 327 S. Regensburg, Verlagsanstalt vorm. G. I. Manz. Die Arbeit von Dr. Frank, die alle bisherigen Feststellungen mit in Betracht zieht, hat den Vorzug einer lichtvollen, für Jedermann leicht faßlichen Darstellung und wird sich durch die populäre Schreibweise zur Aufklärung größerer Massen eignen, um so mehr, als die Persönlichkeit des Verfassers von vornherein die übliche antisemitische Verdächtigung ausschließt, daß er lediglich im Interesse der Juden seine Arbeit gethan hat. Er nimmt für sich in Anspruch, daß er sich sein Urtheil mit Unparteilichkeit und Vorurteilslosigkeit gebildet habe. Der erste Theil des Werkes behandelt den Ritualmord vor dem Gerichtshöfe der Wahrheit. Er gibt einen historischen Ueberblick über die Menschenopfer, die im Gegensatz zu den Heiden . gerade bei den Juden auf das Strengste untersagt waren, bespricht dann den Blutgenuß, der ebenfalls den Juden zu jeder Zeit durchaus verboten war und sich am allerwenigsten mit ihren Ritualvorschriften vereinigen läßt, und weist darauf hin, daß genau dieselben rinberechtigten Anklagen wegen Ritualmordes früher gegen die Christen erhoben worden sind. Dann geht er ausführlich auf die Anklagen gegen die Juden ein und entwirft ein treffendes ■ Charakterbild von den antisemitischen Anklägern und ihren Helfershelfern, vor Allem von der wissenschaftlichen Hauptautorität der Antisemiten, Professor Rohling, dem schon längst nicht nur Unkenntniß der Dinge, in denen er als Autorität gelten will, sondern auch eine ebenso große Unwahrhaftigkeit nachgewiesen worden ist, und der den öffentlich erhobenen Vorwurf des Meineids und grober Fälschungen ruhig auf sich hat sitzen lassen. Auch die angeblichen wissenschaftlichen Beweise für die Ritualmordanklage unterzieht der Verfasser einer eingehenden Untersuchung, die zum Nachweise ihrer Unhaltbarkeit führt Aus der andern Seite legt er dar, wie Päpste in verschiedenen Bullen, weltliche Fürsten, kirchliche Würdenträger, Ordensleute, Hochschüler in Gutachten der theologischen Facultäten, wissenschaftliche Gesellschaften, Professoren, Convertiten aus dem Judenthum u. A. m. die Ritualmordbeschuldigung als einen Wahnwitz zurückgewiesen haben. — Der zweite Theil des Buches behandelt den Ritualmord vor dem Gerichtshöfe der Gerechtigkeit. Er geht auf die einzelnen Fälle angeblicher Ritualmorde ein, von denen kein einziger eine strenge Nachprüfung verträgt — auch im Polnaer Falle ist s) Die übrigens, wie bemerkt, in Judäa erfolgt war.