Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-12-13 · 50 (13.12.1901) · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
50 (13.12.1901)
Date
1901-12-13
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3020846-3021385-3021436--11371-3035905
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Nr. 50 Dr. Vlach's WochrnMrifk. Sette 823 Daß gewisse Bestimmungen der jüdischen Polizei-Ordnung durch spätere selbst grundlegende Gesetze nicht aufgehoben wurden, geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshoses vom 5. Februar 1891 hervor, welcher auf die Abweisung der Beschwerde eines mährischen Cultusvorstandes wegen Unvereinbarkeit der Judenordnung vom Jahre 1754 milden Staatsgrundgesetzen vom Jahre 1867 und insbesondere Artikel 15 der letzteren erkannte, weil der Artikel 15 der Staatsgrundgesetze nicht innere Angelegenheiten der Religionsgenossenschaft behandle; die Judenordnung aus dem Jahre 1754 sei wegen Mangel eines diese gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich äushebenden Gesetzes als gillig anzusehen, und könne hieran auch die langjährige anders geartete Gepflogenheit nichts ändern. Aber auch durch das Jsraelitengesetz vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. 57, ist die Giltigkeit der obcitirten Bestimmungen der Judenordnung keineswegs in Frage gestellt. Bei der im Ausschüsse des Abgeordnetenhauses im Jahre 1890 beschlossenen Eliminirüng eines das Landes-Rabbinat betreffenden, vom Herrenhause vorgeschlagenen Paragraphen (33) gab der damalige Herr Culkusmimster bezüglich des gegenwärtig einzig und allein in Mähren bestehenden Landes-Rabbinates folgende in das Protokoll anfgenommene Erklärung ad, „daß die Regierung den Wetterbestand dieser auf eigener Grundlage gebildeten und eingerichtete», seit mehr als einem Jahrhundert ohne Einspruch der bctbeiligten Kreise exlstirenden Institution als durch das ,ut erlassende Gesetz nicht bedroht erblicke, daher auch in der Vorlage keine diesbezügliche Bestimmung aufnahm." Die gleiche Erklärung gab der Herr Cultnsminister in der Herrenhaus-Commission, an welche das Gesetz zurückgeleitet werden mußte und wo eine lebhafte Debatte für die Beibehaltung des genannten Paragraphen sich entspann, noch mit dem Beifügen ab, daß § 35 (Aufhebung der cntgegenstehenden Gesetz,) auf das mährische Landes-Rabbinat. dessen Fortbestand gesichert ist, keine Anwendung finden könne. Bis in die jüngste Zeit ließ das Cultusmiuisterium und besonders die mährische Statthalterei Circnlanden und Sp cialerlässe mit der stritt sten Wrisung ergehen, daß die behördliche Bestätigung aller radbinischen Functionäre von der landesre.bbinischen Approbation abhängig sei. So bat beispielsweise das Ministerium für Cultus und Unterricht mit Erlaß vom 31. Juni 1891. Z. 6327 (Int. der mährischen Slatihalterei vom 7. Juli 1891, Z. 21.436) eröffnet: „Es ist unzweifelhaft, daß die in Mähren gegenwärtig bestehende Vorschrift (Articulus iE § <j der Judenordnung für Mähren vom Jahre 1754), betreffend die Prüfung und Approbation der Rabbinats- Candidaten durch das Landes-Rabbinat, auch fernerhin in Wirksamkeit verbleibt. Diese Vorschrift macht aber keinen Unterschied zwischen dem stabil angestellten Rabbiner und jenen l5ultnsfunctionären, welche nur zeitweilig im Falle der Erledigung des Rabdirrates oder der Verhinderung des Rabbiners die Rabbinatsfunctionen ausüben, und muß somit allgemein auf alle jene Personen, welche das Amt eines Rabbiners, wenn auch nur zeitweilig aunehmeu, bezogen werden." Unter Rabbinats-Candidaten sind Bewerber um ein Rabbinat zu. verstehen, wenn sie auch bereits als Rabbiner in einer anderen Cultusgemeinde gewirkt; denn bei jeder Neu-Anstellung ist eine erneute landesrabbinische Approbation oder Autorisation erforderlich, von der selbst das Rabbinats-Diplom einer öffentlichen israelitischen theologischen Lehranstalt nicht befreit. Ebenso ist dem Brünner Local-Rabbiner der gebührende Einfluß aus die Berufung des neu zu bestellenden Rabbiners vertragsmäßig, statutarisch und gesetzlich zuerkannt. Obige Darstellung dürfte geeignet sein, der irrigen Auffassung der in Betracht kommenden Umstände seitens der Wahlfactoren und der Bewerber rechtzeitig vorzubeugen, wenn dieses auch zur Vermeidung eines ernsten Conflictes nicht nöthig erscheinen mag, da ein solcher bei den seit jeh r auf gegenseitiger Achtung beruhenden intimen Beziehungen zwischen Cultusvorstand und Rabbinat nicht zu befürchten ist. Uehemias und feine forialpolitifchen Bestrebungen. Von Dr. S. Gelbhaus, Gemeinde-Rabbiner in Wien. (Schluß.) Kaum hatte Tirschata das jüdische Gebiet verlassen, so be* zann das ganze von ihm errichtete Gebäude zu schwanken und zu wanken. Die von ihm eingeführten Reformen wurden nicht beachtet oder direct aufgehoben. Die fremden Frauen wurden wieder in ihre Rechte eingesetzt. Ja, noch mehr, selbst mit Ammoniterinnen und Moabiterinnen schloß man Ehebündnisse. Um diesen Vorgang gleichsam zu sanctioniren. heiratete ein Enkelsohn des Hohepriesters Eljaschib die Tochter des Charoniten Sanbalat. Die depoffedirten Priester nahmen ihre Stellungen als Altardiener wieder ein und als Zeichen der Rehabilitirung errichtete sich einer derselben, N rmens TobiahZ inn erhalb des Tempels eine eigene Loge; dort, wo man früher die Gaben, den Weihrauch und die Geräthe. aufzubewahren pflegte, entrichtete man für sie den Zehnt von Korn, von Most und Oel* 2). Außer diesen demonstrativen Leistungen wurden alle Abgaben eingestellt. Die den L> Viten und Sängern behufs Erhaltung eines musikalischpompösen Tempelaparates bestimmten Schenkungen wurden auch nicht gegeben und das Gotteshaus stand prunklos und verlassen da. (ibidem). Ob die agrarischen und socialen Verbesserungen aufrecht erhalten blieben oder ob auch sie abrogirt wurden, ist nicht zu ermitteln. Indessen dürften auch sie bei der allgemeinen Gegenreformation sich kaum in ihrer Gänze behauptet haben. DaS Hauptmoment, auf welches Nehemias den größten Nachdruck legte, die strenae Beobachtung der Gesetze, wurde vollständig ignorirt, denn die Heilighaltung des Sabbath wurde ganz außer Acht gelassen, (ibidem). Die Stellung Tirschatas am persischen Hof war indessen ke.ne so gefährdete, wie er befürchtete. Es gelang ihm, dem wahren Patrioten und gottesfürchtigen Israeliten, durch sein lauteres Wesen alle Verleumdungen zu widerlegen und sich die Gunst seines grvßköniglichen Herrn wieder zu erwerben, der ihn wieder in s-i 'e Würoe als Statthalter in Judäa einsetzte. Zurückgekehrt, stellte er alle seine früheren Institutionen wieder her, und suchte das Wohl des Volkes, seinem Grundsatz gemäß, nach Möglichkeit zu fördern. Die Wiedereinführung seiner Anstalten vollzog er dwch Anwendung von rücksichtsloser Gewalt, durch Ahndungen, Strafen und Züchtigungen?) Diese steigerten bei den Betroffenen ') Der Text ist hier offenbar verschrieben, was schon aus der doppelten Schreibweise rcwS und na©j hervorgeht. Der Sinn desselben ist aber klar. Eljaschib der Hohepri ster erlaubt einem Manne Namens Tobiah eine Loge innerhalb des Tempels aufzuschlagen. Dieser kann unmöglich ein Laie gewesen sein, da solches zu keiner Zeit erlaubt oder üblich war Es contrastirte außerdem direct mit den Interessen der Priesterschaft, daß ein Nichtpriester innerhalb der geweihten Räume seinen Aufenthalt nehme Umsoweniger kann dieser Mann der nichtjüdffche Fürst Tobiah gewesen sein, da eine solche Conniveiiz einer Selbstzerstörnna gleichkäme, wogegen die ganze Priesterschaft Protest erhoben hätte. Der Nichtjude hätte auch gar kein Interesse, durch eine solche That, die ganze Judenschaft berauszufordern. Tobiah war kein anderer, als ein depossedirter Priester, der in seine Rechte wieder eingesetzt wurde und durch die Loge dieses ml oculos führen sollte. Sehr beachtenswerth ist die Bemerkung Wellhausen's: (a. a. O. S 1*!) „Merkwürdig ist, daß die Ammoniter Tobiah und sein Sohn Johanan (Nehemia 6. 18) jüdische, mit Jahve zusammengesetzte Namen führen. Entweder waren sie keine richtigen Ammoniter, oder das Heidenthum hat nicht blos auf das Judenthum abgefärbt, sondern auch das Judentbum auf die Heiden". Umso auffallender erscheint die Darstellung Wellhausen's (a. a. O. 139), daß diesem Ammoniter Tobiah eine „Sacristei" im Heiligthume eingeräumt worden sei. Wie konnte ein Jude oder ein vom Judenthum beeinflußter Heide es wagen, gegen die uralten geheiligten Sitten und Gesetze zu verstoßen. (Vergl. Josephus contra Apionem S. 79.) (Raschi zu Nehemias 8. 18.) (De Rossi Meor Enajim C. 39 u. 53) 2) Die Worte rmiSn nroen D'aaS b'jwj vn OV1 Dnyn»m ltPöm D'lSn mxö sind ein ein geschobener Satz, den eigentlichen Bericht bildet die Mittheilung VV'l flöPm "'Ttr-Tl PTfU WH "WC L'IMI m 2V1 Daß dieses sich auf die depoffedirten Priester bezieht, welche mit den Worten nJVUH sv bezeichnet werden, beweist die Benennung MINI."?, unter der diese später wieder vertriebenen Priester verstanden werden, (ibidem 20.) ■) Wellhausen (a. a. O. S. 133) schreibt: „Aber es ist be. merkenswertb. daß Nehemias nicht, wie einst Esra fordert, daß die bestehenden Mischehen gelöst, sondern nur, daß keine neuen geschloffen werden sollen. Der Fall mit dem Sohne Jojajadas lag anders."

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.