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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-11-22 · 47 (22.11.1901) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
47 (22.11.1901)
Date
1901-11-22
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 47 Dr. Blockes Wochenschrift. Sette 773 habe seinen Antrag wohl gestellt ab irato wegen seines unliebsamen Erlebnisses vor dem Gerichte in Ansbach. Abg. v. Vollmar tritt dem Anträge entgegen und wird eventuell im Plenum auf die Sache zurückkommen. Abg. Hilpert ist aber über den Antrag hoch erfreut, nicht um die Confession, sondern um eine Rasse handle es sich; diesen Leuten könne man ihr Bekenntniß an der Nasenspitze ansehen. Abg. Dr. G ä ch hält den Antrag zwar für gesetzlich unzulässig, aber er habe ihn doch unterschrieben, um der Regierung den Wunsch auszusprechen. Abg. Dr. S ch ä d l e r hält den Antisemitismus nicht für künstlich, sondern frei hervorgerufen durch die jüdische Presse, welche die heiligsten Gefühle der christlichen Confessionen verletze. Er könne aber nicht für den Antrag stimmen, weil er verfassungswidrig sei. Auch Abgeordneter Dr. Pichler hat formale Bedenken, aber doch unterschrieben, um der Regierung eavsant eon8ul68 zuzurufen. Vorsitzender Dr. v. D a l l e r steht auf demselben Standpunkte wie Dr. Schädler. Abg. Dr. Heim spricht ein längeres Schlußwort und die Herren Correferent und Referent schließen endlich diese Debatte. Der Ausschuß lehnt dann mit 7 gegen 7 Stimmen durch Stichentscheid des Vorsitzenden ab. * * * Darmstadt, 15. November. Eine Anzahl Bekenner jüdischen Glaubens hat sich mit einer Petition an die Zweite Ständekammer gewandt, in welcher sie darüber Beschwerde führen, daß die Großherzogliche Regierung bei Anstellung der Beamten ihre Glaubensgenossen zurücksetze und eine eventuelle Anstellung geradezu vom Abfalle des jüdischen Glaubens abhängig sei. Zu dieser Vorstellung hat die Regierung, um Meinungsäußerung ersucht, dem Vorsitzenden des vierten Ausschusses folgende Mittheilung zukommen lassen: Die Regierung erkennt an, daß den Angehörigen des jüdischen Bekenntnisses in Bezug auf die Erlangung von Staatsämtern im Großherzogthum die gleiche Stellung zukommt, wie den Angehörigen anderer Bekenntnisse. Was die Petenten Vorbringen, um darzuthun, daß sich die großherzcgliche Regierung in Widerspruch mit dieser grundsätzlichen Auffassung gesetzt habe, ist theils nicht richtig, theils nicht schlüssig. Eine auf dem neunzehnten Landtag in der Zweiten Kammer der Landstände eingebrachte Interpellation, das Recht der Juden auf Verwendung im Staatsdienste betreffend, fand, ihre von keiner Seite beanstandete Erledigung durch folgende Antwort des damaligen Ministerpräsidenten: „Bei der Anstellung und Beförderung von Juden im Staatsdienste findet die Regierung keine principiellen Bedenken, wie dieses schon daraus hervorgeht, daß Juden im Staatsdienste stehen." (Verhandlung Zweiter Kammer der Landstände von 1866— 68, Protokoll Nr. 92, S. 7). Als in den Verhandlungen der Zweiten Kammer der Landstände vom 7. April 1894 (Protokoll Nr. 10, S. 7) der damalige Staatsminister unter Anderem erklärte: „Auf dem Lande würden wir, wie meine feste Ueberzeugung ist, wie ich das Land kenne, großen Anstoß erregen, wenn wir jüdische Richter dorthin setzen", erhob sich in der Kammer kein Widerspruch; ja es fand diese Erklärung die ausdrückliche Zustimmung eines Abgeordneten, der die antisemitische Bewegung ebenso verurtheilte, wie es die Großherzogliche Regierung thut. Auch heute befinden sich Juden im Staatsdienst, allerdings nur im Justizdienst und im Schuldienst. Es ist eine unwahre Behauptung, daß jüdische Bewerber, die sich zu der Stellung eines Richters oder Staatsanwaltes gemeldet hätten, angestellt worden seien, „sobald die Bewerber die Religion gewechselt" hätten. Wenn aber die Petenten im Anschluß hieran die Anschuldigung erheben, es sei „der Glaubenswechsel um äußerer Vortheile willen" belohnt worden, so verdächtigen sie zugleich ehrenhafte Beamte in einer Weise, die nachdrücklich zurückgewiesen werden muß. Seitdem die gegenwärtige Staatsregierung die Geschäfte übernommen hat, ist die Anstellung eines jüdischen Staatsdienstanwärters nicht in Frage gekommen, da die Anwärter mit entsprechendem Dienstalter nicht vorhanden waren. Großherzogliches Ministerium der Justiz. Dittmar. Der principielle Standpunkt der Regierung stimmt durchaus mit der bestehenden Gesetzgebung überein und wird auch von dem berichtenden Ausschuß gebilligt. Inwieweit im einzelnen Falle die Haltung der Regierung zu Beschwerden Veranlassung gegeben haben sollte, ist der Ausschuß mangels jeglichen Beweismaterials dafür zu prüfen nicht in der Lage. Näher hierauf einzugehen, liegt um so weniger Veranlassung vor, als die Regierung die dieserhalb in der Petition erhobenen Beschwerden auf das Entschiedenste bestreitet. Auch muß anerkannt werden, daß in einzelnen Fällen Gründe vorliegen können, welche der Regierung Veranlassung geben, gerade die Person eines jeweiligen Bewerbers für eine in Betracht kommende Stelle nicht zu berücksichtigen, und daß derartige Fälle wohl geeignet sein können, eine mißverständliche Auffassung über die Stellungnahme der Regierung herbeizuführen. Bei der Wichtigkeit der Angelegenheit glaubt jedoch der Ausschuß die Regierung über die Ansicht der Zweiten Kammer nicht im Unklaren lassen zu sollen und beantragt daher folgende Resolution: , »Hohe Zweite Kammer spricht die Erwartung aus daß bei Anstellung der Beamten principiell der Standpunkt der religiösen Geeichberechtigung gewahrt bleibe." * * * An diese Vorgänge knüpft die „Frankfurter Zeitung" folgende Betrachtung: Der hessische Justizminister Dr. Dittmar hat, wie er sagt, principiell gegen die „Anstellung jüdischer Richter" nichts einzuwenden, und er erkennt an, daß den Angehörigen des jüdischen Bekenntnisses in Bezug auf die Erlangung von Staatsämtern im Großherzogthum die gleiche Stellung zukommt, wie den Angehörigen anderer Bekenntnisse. In der Praxis aber ist unter seiner Amtsführung noch kein jüdischer Richter angestellt worden, unter Anderem angeblich in Rücksicht auf die Gesinnung der Bevölkerung. Nun soll zugegeben werden, daß es Gegenden mit antisemitisch verhetzter Bevölkerung gibt, in denen ein jüdischer Richter einen schweren Stand haben würde. Das trifft aber nur für wenige Districte zu; namentlich in den größeren Städten besteht ein solches Bedenken nicht, aber auch dort bethätigt Herr Justizminister Dr. Dittmar praktisch seinen principiellen Standpunkt keineswegs. Er hat dafür einen triftigen Grund ins Feld zu führen, denn „seitdem die gegenwärtige Staatsregierung die Geschäfte übernommen hat, ist die Anstellung eines jüdischen Staatsdienstanwärters nicht in Frage gekommen, da Anwärter mit entsprechendem Dienstaller nicht vorhanden waren." Ja, warum denn nicht? Weil Angehörigen des jüdischen Bekenntnisses vom Herrn Justizminister selbst oder anderen autoritären Stellen abgewinkt wird, wenn sie anfragen, ob sie Aussicht auf Anstellung im juristischen Staatsdienst Hütten. So hat vor gar nicht allzu langer Zeit Herr Dr. Dittmar einen außerordentlich befähigten jungen, jüdischen Assessor, der das weitaus beste Staatsexamen seines Jahrganges gemacht hatte, auf eine solche Anfrage unter freundlichem Schulterklopfen mit den lächelnden Worten abgefertigt: „Junger Freund, kommt Zeit, kommt Rath!" Der junge Jurist verstand den Herrn Minister und wurde — Rechtsanwalt. Die staatsrechtliche Gleichberechtigung der Juden leidet dabei nach Ansicht des hessischen Herrn Justizministers keinen Schaden. Der baierische Justizminister denkt nicht so — weitherzig über seine staatsrecht-

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