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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-08-09 · 32 (9.8.1901) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
32 (9.8.1901)
Date
1901-08-09
Page
– (sequence 10)
Language
German
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.€?ette 638 Dr. Bloch's Wochenschrift- Nr. 33 16 Hörer der Anstalt aus den Zinsen dieser Stiftung in den Genuß der vom Erblasser bestimmten Stipendien von je 600 fl. Die Mehrzahl der Hörer ist von nun ab für ihre ganze Studienzeit der Sorge um ihre Erhaltung enthoben, andererseits ist durch den Ausfall der bisher für die Unterstützung der Hörer ins Budget gestellten Post eine Besserung der Finanzen der Anstalt zu erwarten. f Der an der Lehranstalt bestehende Religionslehrercurs für Bolksschullehrer war im abgelaufenen Studienjahre von 11 Hörern besucht. Der Vorstand der Wiener Cultusgemeinde hat den Hörern dieses Curses auch im heurigen Jahre zehn Stipendien von je 400 L zugewendet, und ein gleiches Stipendium in derselben Höhe wurde aus den Mitteln der Anstalt zur Verfügung gestellt. An Subventionen gingen ein: Von der hohen k. k. Regierung.. K 10.000 Vom Vorstände der israel. Cultusgemeinde in Wien „ 8,000 Vom Curatorium des Mährisch-jüdischen Landesmassafondes.„ 2.000 Vom Vorstande der israel. Cultusgemeinde in Prag „ 1.300 Bon der Repräsentanz der Landesjudenschaft des „ Königreiches Böhmen.„ 1.260 Vom Vorstände der isr. Cultusgemeinde in Lemberg 1.000 Die Herren k. k. Bergrath Max Ritter von Gutmann und Rudolf Ritter von Gutmann leisteten je 500 K als Jahresbeiträge pro 1900. Durch den Tod ihres Gönners Dr. Ludwig Ritter von Gutmann, welcher die Anstalt seit ihrem Bestände mit einem ansehnlichen Jahresbeiträge bedachte und sich alljährlich der Mühewaltung der Revision der Bücher unterzog, erlitt die Anstalt einen herben Verlust. Am 17. Juli v. I. legte Herr Dr. phil. B. Wachstein seine Rabbinerprüfung ab. Bon den im vorigen Jahre als Rabbiner entlassenen Herren folgte Herr Dr. S. Friedmann einem Rufe nach Nng.- Ostra. Herr Dr. M. Steif wurde noch vor seinem Rabbinerexamen zum Rabbiner in Neu-Rausnitz gewählt. Am 18. Juli v. I. legte Herr stud. Phil. Richard Feder sein Tentamen ab. Dieses Jahr wurden sieben Hörer zum Tentamen zugelassen. Das Schuljahr 1901/1602 nimmt Sonntag den 13. Oktober seinen Anfang; die Aufnahme-Prüfungen, zu welchen nur die früher schriftlich Angemeldeten zugelassen werden können, fiuden Sonntag den 13. und Montag den 14. Oktober statt. Die Borlesungen beginnen Dienstag den 15. October. Dem Jahresbericht voran geht eine Abhandlung des Rectors der Anstalt, Prof. Dr. Schwarz: „Der hermeneutische Syllogismus in der talmudischen Literatur" (190 Seiten). „Ein Beitrag zur Geschichte der Logik im Morgenlande". Der gelehrte Aufsatz behandelt den Qol wachomer, seine Eutwicklungsphasen und seine Syllogistik. Er kommt zu dem Schluß: „Die talmudische Dialektik will weder prunken noch täuschen; im Dienst der Wahrheit stehend vermeidet sie jedweden Schein, als wäre es ihr um die Besiegung eines Gegners und nicht um den Sieg der Wahrheit zu thun und daß diese Wahrheit das letzte Wort behalte." Wien. Der socialdemokratische „Vorwärts" ist in der Lage, einen aus dem Kiewer Militär-Bezirk stammenden Ge- Heim-Erlaß zu veröffentlichen, welcher in der Uebersetzung aus dem Russischen lautet: Stab X ... der Division .. d. 20. VI (3. VII) 1901. Geheimes Rundschreiben. An den Commandeur des ..Regiments. Der Chef der kriegsgerichtlichen Oberverwaltung theilte in einem Briefe vom 8. Mai d. I. sub Nr. 105 mit, daß in der auf allerhöchsten Befehl beim Hauptstabe eingesetzten Commission, die die Aufgabe hat, Maßregeln gegen die Zügellosigkeit der Juden zu treffen, folgende Grundsätze projectirt worden sind: 1. Erhöhung der Strafen für die von Juden Militärpersonen gegenüber zugefügten Beleidignngett; 2. Aenderung der Art der Einleitung derartiger Proceffe dahm, daß dieselben unabhängig von den Klage-Anträgen der Verletzten geführt werden müffen und mit keinem Vergleich.beendet werden können: und 3. Verweisung der Proceffe über Juden, die beschuldigt werden, Militärpersonen Beleidigungen nnd andere Gewalttbätigkeiten zugefügt zu haben, in einzelnen Fällen ans Antrag des Commandirenden der Truppen der Militärbezirke und mit Genehmigung der Minister des Innern, der Justiz und des Kriegswesens, in deren gegenseitiger Uebereinstimmnng, an ein Kriegsgericht zur Untersuchung, unter Anwendung gegenüber den Schuldigen, in besonders wichtigen Fällen, der kriegsrechtlichen Gesetze. Seinerseits' schlug. das Kriegsministerium vor, indem es den erwähnten Entwurf den Ministern des Innern und der Justiz zum Beschluß übersandte, das Recht der Ueberweisung der Proceffe über Juden an ein Kriegsgericht, in den den Generalgouverneuren subordinirten Ortschaften den letzteren anheimzustellen. Außerdem fand es nothwendig. auch Maßregeln administrativer Einwirkung in Bezug auf schuldige Juden festzusetzen, und zwar: 1. Den Orts-Generalgouverneuren das Recht der a d m r n i st r a t i v en Ausweisung aus ihren Wohnorten anheimzustellen; 2. eine Geldstrafe auf die jüdische Gemeinde desjenigen Ortes aufzuerlegen, in der ein Zusammenstoß mit Militärpersonen entstanden ist; und 3. die Vollstreckung von K r i e g s e x e c u t i o n e n in solchen Orten. Der Minister der Justiz und des Innern e r h o b e n j e d o ch gegen die in den obigen drei Punkten angeführten Vorschläge d e n entschiedensten Widerspruch; ihrer Meinung nach können administrative Ausweisungen nicht anders, als in der in den Satzungen 32 bis 34 des Schntzreglements festgestellten Ordnung durch eine besondere Berathung im Ministerium des Innern vollzogen werden; zur schärferen Wahrnehmung der Interessen des Kriegswesens sieht indessen das genannte Ministerium keine Hindernisse, an erwähnter Verhandlung in Processen über Zusammenstöße von Juden mit Militärpersonen einen Vor st eher des Kriegs in in isteriums beiwohnen zu lassen. Was die Frage der Geldstrafen und Executionen betrifft, so finden die Ministerien des Innern und der Justiz diese Maßregel den Grundbestimmungen des Criminalrechtes widersprechend, nach denen ein Jeder n u r f ü r sich s e l b st die Verantwortung trägt; dagegen würden bei Anwendung der erwähnten Maßregel Unschuldige leiden. Betreffs Ueberweisung der Proceffe der Inden an das Kriegsgericht sprach sich ferner das Ministerium des Innern dahin aus, daß es einwillige, diese Maßregel einzuführen, aber nur im Sinne der im Entwurf der Commission angeführten Gründe; das Justizministerium dagegen tritt überhaupt gegen diese Maßregel auf und meint, daß das Kriegsgericht, beim Urtheilen nach den allgemeinen Gesetzen, keinerlei Privilegien vor dem Civilgerichte besitze; das Urtheilen nach kriegsrechtlichen Gesetzen sei aber nur in Fällen und in der Ordnung zulässig, die in den Bestimmungen des Schutzreglements festgesetzt sind. Hinsichtlich der übrigen Vorschläge der Commission sind die beiden genannten Ministerien einverstanden mit der Meinung des Kriegs Ministers, daß die Verschärfung der Strafen für die MUitärversonen beigefügten Beleidigungen in der Art des Strafantrages über solche Beleidigungen allgemeine Maßregeln sein müssen, nicht aber ausschließlich in Bezug auf Juden. In Anbetracht dessen, daß nach dem Entwurf der Criminal-Strafbestimmuugen die Bestrafungen für Beleidigungen überhaupt wesentlich erhöht, und gleichzeitig besondere Strafen für Beleidigungen aller Art Kriegsobrigkeiten festgesetzt worden sind, wobei auch die diesbezüglichen Angaben des Kriegsministeriums in Betracht gezogen wurden, findet letzteres keine genügenden Gründe einer weiteren Befürwortung beiondererErhöhung der Strafen für die Beleidigung von Militärpersonen. Hinsichtlich der Nothwendigkeit der Aenderung der Ordnung der Proceßanstrengung über diese Beleidigungen wird gegenwärtig in den Bemerkungen des Kriegsministeriums auf das Project einer neuen Redaction des Statuts des Strafgerichtsverfahrens hingewiesen. Indem es jedoch für unmöglich erachtet wird, mit den. angeführten Ergebnissen der Arbeiten in der Frage über die gegen die Zügellosigkeit der Juden zu treffenden Maßregeln sich zu befriedigen, wird beabsichtigt, dringend auf der Nothwendigkeit zu bestehen, ernstere Garantien für Militärpersonen gegen die jüdische Frechheit (me!) zu erreichen. Der Commandirende der Bezirkstruppen geruhte deshalb zu befehlen, den Corpscommandirenden zu bitten, seine Erwägungen über die erörterten Vorschläge des Kriegsministeriums umstellen: a) in Bezug auf die Ueberweisung der Judenproceffe an ein Kriegsgericht, wie auch b) über Maßregeln administrativer Art. Seiner Hochwohlgeboren sind außerdem noch Auskünfte über alle außergewöhnlichen Fälle von Zusammenstößen zwischen Juden und Militärpersonen für den Zeitraum vom Jahre 1897 an erwünscht. Wie der „Vorwärts" mittheilt, ist ihm das Document seitens des „Central-ComitSs des allgemeinen jüdischen Arbeiter- Bundes in Rußland und Polen" zugestellt worden, von dessen Existenz bisher nichts bekannt war. Das socialdemokratische Blatt meint, daß die kciegsministeriellen blutigen Vorschläge unausgesprochen, aber unzweifelhaft sich gegen die erstärkende russische Arbeiterbewegung richten, in der die jüdischen Proletarierführend hervorgetreten sind." Auch davon hat die weitere Oeffentlichkeit bis zur Stunde nichts erfahren, noch weniger von der „Zügellosigkeit" oder der „Frechheit" der Juden, welche für jene drakonischen Maßregeln den Vorwand bilden sollen. Vorläufig ist die Durchführung dieser Maßregeln an dem Widerstande der Ministerien der Justiz und des Innern gescheitert, was^ aber den

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