Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-08-02 · 31 (2.8.1901) · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
31 (2.8.1901)
Date
1901-08-02
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3020846-3021385-3021417--11048-3035563
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. Bl Br- Bloch's WochrnfchrM Sette 519 Um das Landpolizeigesetz auch aus die in den Städten ansässigen Juden anwenden zu können und sie auch von hier zu vertreiben, setzte das Cabinet B»r atianu- Rosetti im Jahre 1881 mit einer einfachen Verordnung eine große Zahl von Stadtgemeinden herab und erklärte sie zu Dorfgemeinden, worauf dann sofort viele eingeborene Juden ausgetrieben wurden, die ihr Elend auf die Landstraße hinauszutragen gezwungen wurden. Rosetti, der Exrevolutionär des Jahres 1848, nun Minister des Innern, beging die Infamie, mit seinem Decret vom Jahre 1881 christlichen Gastwirthen das Halten jüdischer Dienstboten zu verbieten, und machte diese Scheußlichkeit zum Gegenstände einer Wahlreclame für sich. In seinem Journal „Romanul" — 25. December 1880 — berühmte sich Rosetti, daß er strenger als seine Vorgänger das Gesetz über die Concessionen vom Jahre 1873 durch Unterdrückungsmaßregeln zur Anwendung gebracht habe, trotz der Einwendungen von Tausenden christlichen Rumänen, die dagegen Einsprache erhoben, daß man ihnen willkürlich das Recht der freien Wahl ihrer Dienstleute entziehe. Die Regierung hatte auch Apothekern und Droguisten verboten, jüdische Commis zu halten. Die nach dem Berliner Vertrage neu geschaffenen Unterdrückungsgesetze sind noch unheilvoller als ihre Vorgänger, denn diese abscheulichen Gesetze haben grenzenlose Leiden über eine Anzahl von Opfern verhängt. Das Gesetz vom Jahre 1881 verbietet den Juden, Börseagenten und Makler für alle Gattungen von Maaren zu sein und entzieht christlichen Agenten und Maklern das Recht, jüdische Commis zu halten. Das Gesetz vom Jahre 1884 verbietet den Juden den Hausirhandel und versetzt 20.000 jüdische Familien ins größte Elend. Das Gesetz vom 12. März 1887 verwehrt den Juden, Directoren oder Administratoren von Fabriken zu sein, und beschränkt die Zahl jüdischer Arbeiter in industriellen Etablissements. Nach dem neuen Militärgesetze kann der Jude nicht Officier werden?) Das Gesetz über den öffentlichen Unterricht vom Jahre 1893 bezweckt die Ausschließung aller Juden aus den öffentlichen Schulen und legt ihnen ein besonderes Schulgeld auf, trotz der Verfassung, welche den Unterricht als einen obligatorischen und unentgeltlichen für alle rumänischen Unterthanen erklärt. Die Festsetzung des Schulgeldes bleibt der Willkür des Ministers überlassen.') ') So bestimmt das Gesetz. Die Kriegsminister aller politischen Parteischattirungen aber befehlen den Kommandanten, die jüdischen Soldaten auch nicht zu Unterofficieren avanciren zu lassen. Trotz aller Niederträchtigkeiten und Mißhandlungen, welche die jüdischen Soldaten von ihren Vorgesetzten erdulden mußten, ist doch amtlich constatirt worden, daß 11 Percent der jüdischen Bevölkerung Kriegsdienste leisten, während von der christlichen Bevölkerung nur 4 Percent im Heere dienen. Das Verhältniß der Deserteure ist jedoch gerade im Gegentheil ein viel größeres seitens der Christen als der Juden, indem es bei den elfteren 18 Percent bei den letzteren nur 1 Percent beträgt. 2) Po ui, der Urheber dieses abscheulichen Gesetzes, hatte das Schulgeld für die niederen Schulen auf 20 Francs und auf 30 Francs für die Mittelschulen festgesetzt. Sein Nachfolger Spiro Haret erhöhte das Erstere auf 30 Francs, das Letztere auf 40 Francs und setzte es für die Universitäten auf 200 Francs fest. Der berüchtigte Präsident der antisemitischen Liga, Jstrati, wollte seinen Vorgänger noch übertrumpfen und erhöhte die Schulgelder auf 40, vo und 800 Francs. Ueberdies verbot er den Directoren, mehr als 5 Percent jüdischer Schüler aufzunehmen und überließ es ihrer Willkür, Schüler jüdischer Religion auszuschließen, auch wenn ihre Zahl 5 Percent nicht erreichte. Als der Minister wahrnahm, daß der teuflische Zweck dieses Gesetzes dennoch nicht erreicht wurde und die Juden, wie dies Peter C a r p in seiner Rede vom 4. Februar 1893 vorausgesagt, sich nichts unterdrücken ließen und es vorzogen, eigene Schulen zu errichten, damit ihre Kinder nicht ohne Unterricht bleiben, erfand I st r a t i Chicanen aller Art, um den Bestand dieser Schulen unmöglich zu machen. Zuerst - erhob er hygienische Bedenken, betreffend die Schullocalitäten, und als er in dieser Beziehung nichts zu tadeln Anlaß Das gegen die Anarchisten erlassene Gesetz vom Jahre 1882 ermächtigt die Regierung, auf administrativem Wege, ohne Urtheilsspruch, jeden Fremden, der im Verdachte steht, staatsgefährlich zu sein, aus dem Lande zu jagen. Auch dieses Gesetz wurde zu einer schrecklichen Geißel für die Juden. Die rumänischen Beamten trieben die armen Juden in unbarmherzigster Weise davon, indem sie immer die juridische Fiction geltend machten, daß die Juden Fremde sind. Correspondenzen. Wien. (Allgemeiner Cantorentag.) Montag den 29. und Dienstag den 30. Juli tagte im Sitzungssaale der Wiener Urael. Cultusgemeinde, unter dem Vorsitze des Präsidenten des Cantorenvereines Obercantor Singer, ein allgemeiner Cantorentag. der von zahlreichen Berufsgenoffen des In- und Auslandes besucht war. Deutschland war durch die Obercantoren Friedmann-Berlin, Zivi-Elberfeld und Davids o b n-G l e i w i tz vertreten. Die Eröffnung fand Montag Nachmittags im Beisein des Vicepräsidenten der Wiener Cultusaemeinde, Landesschulrath Dr. Gustav K o h n, des Bethausvorstehers Wasservogel, des 1. Secretärs der Cultusgemeinde, kais. Rath Dr. Lieben statt. Dr. Gustav Kohn begrüßte die Versammlung mit herzlichen Worten namens der Wiener Cultusgemeinde und wünschte dem Cantorentage das beste Gelingen seiner Bestrebungen. Nach zweitägiger Berathung gelangte nachfolgende Resolution zur einstimmigen Annahme: Der am 29. und 30. Juli 1901 in Wien versammelte .Allgemeine Cantorentag" erachtet es als dringende Nothwendigkeit, im Anschluffe an den „Oesterr.-ungar. Cantoren-Verein in Wien" eine die gesammte Berufsgenoffenschast des In- und Auslandes umfassende Organisation unter d-m Namen „Allgemeiner Cantoren-Verein" zu gründen. Um jedem Berufs genoffen, auch dem minderbemittelten, den Beitritt zu ermöglichen, wird ohne Rücksicht auf das Alter des Aufnahmswerbers die Eintrittsgebübr mit 1 Krone, respective 1 Mark, und der Jahresbeitrag mit 6 Kronen, respective 5 Mark festgesetzt. Der Zweck der Berufsorganisation besteht in erster Linie in der Förderung der socialen Jntereffen des Cantorenstandes und wird der Leitung der Organisation das Mandat ertheilt. im Einvernehmen mit den Cultusgemeinden die derzeit bei der Anstellung und Entlastung von Cantoren, sowie während der Dauer ihres Bertragsverhältniffes mit den einzelnen Gemeinden zu Tage tretenden Uebelstände zu beseitigen und bestimmte, sowohl von den Mitgliedern der Organisation als auch von den Gemeinden einzuhaltende Normen aufzustellen, die dem Anseben der israelitischen Cultusgemeinden, sowie der Würde und Bedeutung des cantoralen Berufes entsprechen. Der „Allgemeine Cantorentag" spricht auch die einmüthige Ueberzeugung aus. daß die Jnvaliditäts- und Altersversorgung, sowie die Sorge für die Witwen und Waisen der im Amte verstorbenen Cantoren nicht auf dem Wege der alleinigen Selbsthilfe, sondern nur unter Mitwirkung der Cultusgemeinden durchgeführt werden kann, und erwartet, daß die Organisation auch nach dieser Richtung die nöthigen Schritte einleiten werde. hatte, wußte sein fruchtbarer Geist andere Vorwände herauszutisteln, um die Schulen zu schließen. Da diese Schulen ausschließlich für den Unterricht jüdischer Kinder bestimmt waren, feierte der Unterricht natürlich am Sabbath und wurde am Sonntag ertheilt. Der Minister befahl hierauf, daß die Schulen geschlossen werden, weil sie der Schulordnung nicht entsprechen, die den Unterricht am Sonntag verbietet. Die Juden ließen hierauf den Sonntagsunterricht fallen, so daß nur an 5 Tagen der Woche Unterricht ertheilt wurde — aber der Minister duldete trotzdem nicht die Wiedereröffnung der Schulen, indem er nun die Einwendung erhob, der Unterrichtsplan stimme mit der Schulordnung nicht überein, welche einen sechstägigen Unterricht vorschreibt. Die Juden gaben auch hierin nach, indem sie in Uebereinstimmung mit den Rabbinern auch Samstag die Schulen offen hielten und diesen Tag ausschließlich dem Religionsunterricht widmeten. Allein auch mü dieser Einrichtung gab sich der Minister nicht zufrieden, sondern er befahl von Neuem die Schließung der Schulen, abermals unter dem Vorwände, daß der Schulplan dem allgemeinen Lehrplan nicht entspreche. da dieser eine gleichmäßige Vertheilung aller Unterrichtsgegenstände auf die sechs Tage der Woche vorschreibe.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.