Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 18 (1901)
- Issue
- 31 (2.8.1901)
- Date
- 1901-08-02
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Dr. Vlvch's WochrnschrM. Nr. 81 XVI. Die frühere Gesetzgebung. Die zweite Frage, die ich an die rumänischen Diplo° maten gestellt hatte, hatte zum Gegenstände, zu erfahren, ob die gegenwärtige Lage der Juden eine Verbesserung gegenüber der Vergangenheit involvire. Die Antwort ergibt sich aus der Darstellung der alten rumänischen Gesetzgebung, die ich in kurzer Zusammenfaffung hier mitzutheilen mir erlaube. Die Geschichte der Juden in Rumänien weist selbst, soweit sie sich auf die finsteren Zeiten des Fanatismus und des Religionshasses bezieht, nicht so blutige Seiten auf, wie sie in der Geschichte ihrer Glaubensgenossen im Westen Europas zu finden sind. Das Gewohnheitsrecht der Moldowalachen, sowie die Decrete mehrerer Wojwoden enthalten wohl schimpfliche und erniedrigende Bestimmungen gegen die Juden, die im XVIL Jahrhundert für die Moldau von Wilhelm dem Wolfen und für die Walachei von Mathias Bassarabianu ') codificirt wurden, aber alle diese aus dem kanonischen Recht herstammenden unduldsamen Vorschriften, die nur den Zweck hatten, den Verkehr zwischen Christen und Juden oder Häretikern zu verhindern, wurden niemals strenge zur Anwendung gebracht. Die ottomauische Regierung zeichnete sich allezeit durch religiöse Duldsamkett aus. Bajazid II. nahm in edelmüthiger Weise die aus Spanien, Portugal und anderen christlichen Ländern vertriebenen Juden auf und gewährte ihnen in seinem Reiche eine Freistatt. Seit der Eroberung der Balkanhälbinsel und während ihrer fünfhundertjährigen Herrschaft hatte die Türkei den besiegten Völkerschaften, Griechen, Serben, Bulgaren, Walachen, gestattet, ihr Volksthum und ihren Glauben zu bewahren. Und dieses mächtige Reich hat sicherlich auch die Fürstentümer jenseits der Donau, in welchen der Hati lmmajiun des Suzeräns Gesetzeskraft hatte, stark beeinflußt. Dank dieser Hellsamen Einwirkung erfreuten sich die Juden in der Moldau- Walachei, sowie in allen übrigen ottomanischen Provinzen unbedingter Freiheit der Religionsübung, des Handels und der Gewerbe. Sie konnten nach Belieben sich in ländlichen oder städtischen Gemeinden ansied elu^) und jedes Handwerk oder den Handel ungehindert betreiben.* *) Der Besuch der öffentlichen Schulen war ihnen unentgeltlich gestattet *). Sie durften unbewegliche Güter und selbst Weingärten kaufen und besitzen^). Sie konnten das Gewerbe von Advocaten^) ausüben und hatten das Vorrückungsrecht im Heere. Unter gewissen Bedingungen hatten sie auch das Gemeindewahlrecht (Art. 24 des Gemeindegesetzes). Dies war die Lage der Juden bis zur Ankunft des Fürsten Carol von Hohen- *) § 80 aL 9 des Codex Mathias Bassarabianu verbietet den Christen strenge, Getränke und Nahrungsmittel zu genießen, welche von Juden berührt worden sind. *) Im 18. Jahrhundert begegnen wir einem Wojwoden strengen und unduldsamen Sinnes: Gregor G h i k a, Herzog der Moldau, der der Erste war, welcher 1747 die Austreibung der Juden aus den Dörfern anordnete. Das Decret wurde zwar niemals in Wirksamkeit gesetzt, allein es diente bis 1804 den Bojaren als Mittel der Chikane, um von den Juden Geld zu erpressen; das Rescript vom 18. Mai 1804 machte diesem Unrecht ein Ende, indem es endgiltig die Frage ordnete und den Juden das Aufenthaltsrecht in den Dörfern, sowie das Recht gewährte, jedes Gewerbe und den Handel zu betreiben; ausgenommen war nur der Ackerbau mit Rücksicht auf das Leibeigenthum des Bauern, da man nicht wollte, daß Christen auch nur zeitweilig im Sclavenverhältniß zu den Juden stünden. *) Das organische Statut von 1832, obwohl von der russischen Politik beeinflußt, ist dennoch freisinniger als das jetzige Regime, denn es enthält keinerlei Beschränkung, betreffend den Aufenthalt der Juden in dm Dörfern, und setzt vielmehr im' Artikel 54 zu ihren Gunsten fest, daß ihre Kinder zu den öffentlichen Schulen zugelaffen werden. *) Zu Beginn dieses Jahrhunderts waren mehrere Juden Großgrundbesitzer in der Walachei. *) Zur Zeit der Herrschaft des Fürsten C u s a 1859—1866 war der berühmte Doctor Barasch Professor der Naturgeschichte und Herr Adolf Büchner wurde zum Finanzinspector ernannt. *) Zu dieser Zeit ernannte General F l o r e s c u den Neumann H e k a t zum Officier, der dann bis zum Major avancirte. zollern (1866) und von diesem Zettpunkte angefangen beginnt für Israel die schmerzliche Geschichte der Verfolgung und Unterdrückung. XVII. Die Unterdrückungsgesetze der Gegenwart. Mit dem Sinken des ottomanischen Einflusses in Rumänien fällt das Erwachen der religiösen Unduldsamkeit in diesem Lande zusammen. So wie das Band sich lockerte, das die beiden Fürstenthümer an die Türkei fesselte, trat die Feindseligkeit gegen die Juden schärfer hervor. Je mehr sich Rumänien dem Ziele näherte, welches das Ideal seiner alten Bestrebungen bildete, der Befreiung von der türkischen Herrschaft, um so unduldsamer und fanatischer wurden seine Politiker. Ich will nicht von der Plünderung jüdischer Häuser und Kaufläden sprechen, nicht von der Entweihung und Zerstörung von Synagogen, welche die fanatisirte Menge auf Anstiften öffentlicher Funktionäre verbrach — von denen seit 1866 keine einzige Judengemeinde verschont blieb, — ich werde mich allein darauf beschränken, den auf Gesetzeswege vollzogenen Raub aller Rechte darzustellen, den von diesem Zeitpunkte an die Juden zu erdulden hatten. Parlamentarier, nach dem Schlage eines Drumont, erfüllt von unversöhnlichem Hasse gegen die Juden, genehmigten Gesetze zu ihrer Qual, die von raubgierigen und mitleidlosen Beamten zur Anwendung gebracht wurden; anderseits wurden unschuldig scheinende Gesetze in den Händen solcher Beamten eine furchtbare Kriegswaffe, welche Verzweiflung in zahlreichen jüdischen Familien verursachte. Präfecten, die mit Richtern unter einer Decke spielten, die zu der von dem Gesandten G h i k a so hoch gepriesenen Magistratur gehörten, verstanden es, aus dem Vagabundengesetze und dem Landpolizeigesetze, welche in gar keiner Beziehung zu den Juden standen, die-traurigsten Folgen heraufzubeschwören, indem eine förmliche Hetzjagd gegen die Juden veranstaltet wurde. Auf Grund des Vagabundengesetzes wurden Juden, die Haus und Laden besaßen, als Vagabunden ohne Wohnsitz erklärt und von Haus und Hof davongejagt. Auf Grund des Landpolizeigesetzes vom Jahre 1867, welches anordnet, daß jeder Neuankommende in einer Dorfgemeinde sich mit einer besonderen Aufenthaltsbewilligung zu versehen habe, - wurden von der Behörde Juden, die seit Jahrhunderten ihren Wohnsitz in den Dörfern hatten und ein Dritttheil der jüdischen Bevölkerung des Landes bildeten, davongejagt. Obwohl der Artikel 6 des bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1864, kundgemacht vom Fürsten Cusa, in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des Pariser Vertrags festsetzte, daß die Ausübung der bürgerlichen Rechte nicht von der religiösen Eigenschaft eines Staatsbürgers abhängig sein sollte, legten die rumänischen Regierungen nach und nach immer mehr Breschen in das Gebäude der bürgerlichen Rechte der Juden. Der Betrieb einer großen Zahl von Gewerben, sowie das Recht, Privatgüter zu besitzen, wurden als politische Rechte erklärt, damit deren Genuß an die Eigenschaft des Staatsbürgers geknüpft werde, und mit solchen Mitteln wurden die Juden der meisten Mittel zur Gewinnung des Lebensunterhalts beraubt. Tatsächlich ist es ihnen verboten, das Advocatursgewerbe zu betreiben (Verfügung vom 4. December 1869), Apotheker und Droguisten zu sein (Gesetz vom Jahre 1869). Sie dürfen keinen Tabakhandel betreiben (Gesetz vom Jahre 1872), sie dürfen keine Gastwirthschaft besitzen (Gesetz vom Jahre 1873). Alle diese Beschränkungsgesetze, die aus der Zeit vor dem Berliner Vertrage stammen und zu derenAufhebung sich dle rumänische Regierung verpflichtet hatte, wurden im Gegentheile trügerischer Weise noch mehr verschärft, noch drückender und quälender ausgeftaltet.