Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 18 (1901)
- Issue
- 31 (2.8.1901)
- Date
- 1901-08-02
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 31 Br. Bloch's Wochrnfthrifk, Seite 517 vorübergehenden Paffanten, der diesen Angriff mit einem Fußtritte quittirt. Frau Samarkiewicz stürzte aus den Paffanten, einem jüdischen Fiakerkutscher zu und ruft: „Sie verfluchter Jude, warum schlagen sie meinen Hund?', worauf dieser ihr entsprechend antwortete. Gegenseitige Strafanzeige wegen Ehrenbeleidigung und bei der Verhandlung wird Frau Samarkiewicz mit einer Geldstrafe von 5 fl., der Kutscher mit einer 24stündigen Arreststrafe belegt. Gegen dieses Uctheil wird appellirt und dasselbe in Suczawa folgendermaßen geändert: Der Kutscher erhält drei Tage, Frau Samarkiewicz wird freigesprochen! Dazu die wörtliche Begründung: Frau Samarkiewicz wäre in begreiflicher Aufregung gewesen, weil ihr Hund beleidigt worden sei. „Verfluchter Jud" ist keine Beleidigung und der Hund ist beleidigt worden!!! Zur Frage der Leichenverbrennung. An die löbliche Redaction der »Dr. Bloch's Oesterreichischen Wochenschrift". Gestatten Sie einem alten Leser, und einem Leser der Ihre journalistische wie wissenschaftliche Capacität sehr hochschätzt, ein Wort über die wieder zum so und so vielten Male aufgetauchte Frage: „Begräbniß oder Verbrennung?" Daß weder Bibel noch Talmud auch nur im Geringsten auf diese moderne Frage reagiren, ist evident. ,Da schlagen sich die Leut' herum, am End' weiß Niemand Nichts!" In solchen, tief ins Scheintodtleben eingreifenden Fragen muß man, wenn man überhaupt eine Antwort sucht, die keine Antwort sein soll — mit dem Lichte der classischen Thora hineinleuchten. Hier ist ein alter, sehr alter Versuch, den ich vor ungefähr 27 Jahren mit ziemlichem Erfolg gemacht. Wem's paßt, der wird mich schon ohne, sogenannte Gründlichkeit verstehen. Das urälteste Judenthum (sagen wir: Hebräerthum) kannte beide Lrichenbestattungsformen: Begräbniß in den Mutterschoß der Erde, ebenso wie die Verbrennung im Feuer. Wie hätte denn, wenn dieser Doppelbrauch nicht gang und gäbe gewesen wäre, der Urpatriarch sonst von seiner irdischen Hinfälligkeit so sprechen können, wie er es gethan: »Und ich bin ja doch nur Staub o d e r Asche!" Und ein viel späteres, aber eben so elastisches Zeugniß: (Jesaias 66, 24.) »Und ihr Feuer wird nicht erlöschen und ihr Wurm wird nicht sterben!" Des Moines, Iowa. 16. Juli 1901. S. H. Jonukschkin. Die Juden in Rumänien Von Saniel Marcus. (Fortsetzung aus Nr. 26.) Den Rath des Herrn Bleichröder befolgend, verfaßten wir unverzüglich die Denkschrift, in welcher wir besonders betonten, daß die rumänische Parlamentsoppofition mit allen Punkten unserer Vereinbarung vollkommen einverstanden war, damit wir im Vorhinein allen Einwendungen und Vorwänden, welche seitens der rumänischen Regierung zu erwarten waren, sowie der feindseligen Strömung in der Bevölkerung, dem heftigen Widerstände der Opposition rc. begegneten. Diese Denkschrift wurde nach V a r z i n gesendet. Während wir auf die Antwort des Reichskanzlers warteten, wendeten wir uns an das rumänische Comite in Berlin, das nach der großen Judenhetze und den berüchtigten Ertränkungen des Jahres 1863 eingesetzt worden war. Geheimrath Professor Lazarus, der berühmte Verfasser der „Völkerpsychologie", damals Vorsitzender des Comites, berief dessen Mitglieder zu einer Versammlung ein, die noch am selben Abend stattfand. Wir setzten in dieser Versammlung die Lage auseinander und gaben eine Darstellung der Art und Weise, wie die rumänische Regierung unser Vertrauen mißbraucht hatte. Die Comitömitglieder nahmen hierauf Einsicht in unsere Denkschrift und beschlossen, den Präsidenten und zwei Angehörige des Comites abzuordnen, die bei den Herren v. B ü l o w und v. R a d o w i tz Schritte thun und ihnen unser Expose ubergeben sollten. Ich behalte mir vor, später über den Erfolg dieser Schritte zu berichten und will hier nur bemerken, daß unsere Denkschrift auf diese Staatsmänner einen großen Eindruck ausübte; der rumänische diplomatische Agent L i t e a n u zeigte sich sehr beunruhigt, als er von unserer Action Kenntniß erhielt. Er begab sich schleunigst zu Herrn Bleichröde r, um eidlich zu versichern (!), daß alle zwischen uns und der rumänischen Regierung getroffenen Vereinbarungen getreulich ausgeführt wurden und ebenso getreu werden ausgeführt werden. Es war uns aber ein Leichtes, diese Behauptungen Lügen zu strafen, nachdem die Regierung die Hauptbestimmung der Vereinbarung, die öffentliche Erklärung, daß alle die Juden beschränkenden Gesetze aufgehoben sind — abgesehen davon, daß das Jndigenat statt an 3000 nur an 50 Juden verliehen wurde — unerfüllt gelassen hat. Unter den 868 Juden, denen das Bürgerrecht, wie Herr Boerescu in seinem Circulartelegramme vom 26. October 1870 (Grünbuch pag. 163) pomphaft ankündigte, verliehen wurde, befanden sich eben 838 Soldaten. Herr Liteanu, der, wie ich schon früher bemerkt hatte, ein ehrenwerther Mann war, wurde durch die Wendung, welche die Frage in Berlin nahm, immer mehr und mehr beunruhigt und berichtete hierüber an seine Regierung Hierauf beeilte sich Herr B o e r e § c u von Neuem, die wesentlichen Bestimmungen des zwischen uns und der Regierung bestehenden llebereinkommens zu bestätigen, und ich führe hier wörtlich sein diesbezügliches Telegramm von 29. November 1879 (Grünbuch Seite 108) an: „Unabhängig von meinen in meinem letzten Rundschreiben vom 10. November 1879 enthaltenen Erklärungen, betreffend die aufrichtige und loyale Durchführung des neuen in unsere Verfassung aufgenommenen Grundsatzes des Artikel 44 des Berliner Vertrages, wollen Sie noch hinzufügen und Sr. Excellenz dem Herrn Minister des Auswärtigen von .... versichern, daß, nachdem der neue Artikel 17 der Verfassung klar und kategorisch lautet, alle früheren einschränkenden Gesetze um des Glaubens willen aufgehoben sind und daß die Religion kein Hinderniß mehr für die. Ausübung der politischen Rechte bllden wird. In Folge dessen werden alle im Lande wohnenden Juden vom Standpunkte des bürgerlichen Privatrechtes und in Ueber-einstimmung mit dem Grundgesetze eine gesicherte Rechtsstellung besitzen, ohne befürchten zu müssen, daß sie Willkürlichen Verwaltungsmaßregeln würden unterworfenwerden, oder daß um ihres Glaubens w i ll e n Au s n ah m s g e s etz e gegen sie in Anwendung gebracht werden." Aus dem Vorgesagten geht unzweifelhaft hervor, daß auf die erste Frage, welche ich den rumänischen Diplomaten vorlegte, die kategorische nnd unbestreitbare Antwort dahin gegeben wurde: a. der Pariser Vertrag sichert im Artikel 46 den Juden die Ausübung des Bürgerrechts, inbegriffen die Zulassung zu öffentlichen Aemtern, zu; b. der Berliner Vertrag verbessert im Artikel 44 den Pariser Vertrag, indem er die volle Emancipation der rumänischen Juden ausspricht und ihnen den Genuß politischer Rechte zusichert; e. obwohl sich die rumänische Regierung der unmittelbaren Emancipation aller eingeborenen Juden widersetzt, hat sie sich doch in aller Form verpflichtet, ihre Lage zu verbessern, indem sie in politisch-rechtlicher Beziehung die individuelle Naturalisation zugestand und in Bezug auf die bürgerlichen Rechte allen Unterthanen jüdischen Glaubens deren Genuß ohne Einschränkung und ohne Ausnahme zusagte.