Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 18 (1901)
- Issue
- 30 (26.7.1901)
- Date
- 1901-07-26
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 80 Dr. Wochenschrift. Seite 499 Die jüdischen Ackerbaurolonien in Argentinien. Daß die Juden auch im Ackerbau und Colonisation Tüchtiges leisten können, zeigt ein amtlicher Bericht, den Professor Dr. Karl Kaerger, landwirthschaftlicher Sachverständiger bei der kaiserlichen Gesandtschaft in Buenos-Ayres, ans Auswärtige Amt über die jüdischen Kolonien in Argentinien erstattet hat. Er ist in dem soeben erschienenen umfangreichen Werke: „Landwirthschaft und Colonisation im spanischen Amerika" von Professor Dr. Karl Kaerger (3 Bände, Leipzig, Verlag von Duncker und Humblot, 1901) im ersten Bande, der von den La Platastaaten handelt. Der Verfasser hat in seinen eingehenden Berichten über die Landwirthschaft der betreffenden Länder auch die fremden Colonien, die Ansiedlungs- und Fortkommensverhältnisse, die Löhne und Verdienste, die Erträgnisse aus dem Weizenbau und der Viehzucht, den Export u. s. w. auf das Gründlichste behandelt, und so kommt er auf die Gründungen des Barons Hirsch zu sprechen: „Von den mit dem Gelde des Baron Hirsch ins Leben gerufenen Colonien liegt Mauricio in der Provinz Buenos-Ayres, Moysesville in Santa Fä, Clara und eine Anzahl anderer in der Nähe von Clara liegenden Colonien in Entre-Rios. Die der letztgenannten beiden Provinzen — schreibt Dr. Kaerger — habe ich besucht und bin über die große Fläche Landes, die diese russischen Juden bereits unter Cultur gebracht haben, ebenso erstaunt gewesen, wie über die große Anzahl blonder, dem sonstigen jüdischen Typus gar nicht gleichender Personen, die ich unter ihnen angetroffen habe." Nach der Aussage der betreffenden Verwalter haben im Jahre 1896 in Moysesville 105 Familien 85 Quadratkilometer, in Entre-Rios 3OO Familien der einen Verwaltung 120 Quadratkilometer und 400 der anderen 140 Quadratkilometer, jede Familie also im Durchschnitt 81, bezw. .40 und 35 Hektar unter Cultur gebracht. Dieses Ergebniß ist um so erstaunlicher, als nur die Einwanderergruppe, die zuletzt angelangt ist, von zu Hause aus Landwirthe waren, während die vorher gekommenen Einwanderer, auf deren Auswahl in Rußland keine Sorgfalt verwendet worden war, zumeist städtischen Berufen angehörten, und als bisher in Folge unverschuldeten Mißgeschicks, insbesondere Heuschreckenfraßes, noch niemals eine leidliche, geschweige denn eine gute Ernte erzielt werden konnte. Die-'besten Resultate mit den Colonisten sind in Moysesville erzielt worden, was, wie es scheint, ausschließlich dem derzeitigen Verwalter, einem'Landwirthe, der in Deutschland die Landwirthschaft auch theoretisch studirt hat, zu danken ist. Unter den ersten englischen Verwaltern sollen die Colonisten so gut wie gar nichts geleistet, sondern sich, ohne Sorge um die Zukunft, auf den anscheinend unerschöpflichen Säckel des Baron Hirsch verlassen haben. Erst nachdem der jetzige Verwalter die Regel einführte und streng durchsetzte, daß nur Derjenige, der wirklich ernsthaft gearbeitet hatte, die monatliche Unterstützung von 8 Pesos erhielt, wurde etwas geleistet, und zwar wurden 1894 18 Quadratkilometer, 1895 43 und 1896 85 Quadratkilometer von der gleichen Anzahl von Familien angebaut. Die Anordnung der Lose, die regelmäßig 100 Hektar groß sind und von denen nur wenige große Familien zwei zugewiesen erhalten haben, ist in den verschiedenen Colonien verschieden. In Entre-Rios hat man theils die Dorfform gewählt, theils die Einzelsiedlung, bei welch' letzterer man aber meist die Häuser von zwei oder vier Grundstücken nahe zusammenstoßen ließ. Eine eigenartige Siedelungsform zeigt Moysesville. In der Mitte liegen hier die Administrationsgebäude, die Synagoge und das Schulhaus, an die nach der einen Seite hin sich eine Gemeinweide von 50 Hektar Umfang anschließt. An den beiden Längsseiten dieses Gemeindelandes erstreckt sich je eine nach diesem offene Reihe von Häusern, von denen jedes nach der anderen Reihe hinein zur Gartenbenutzung und zur Anlegung von Alfafares (zum Anbau von Luzerne) ein bestimmtes Stück Land von zehn Hektar zugetheilt erhalten hat. ' Eine ebensolche Reihe von Häusern mit Gartenantheilen läuft parallel mit den öffentlichen Gebäuden, die es also von der dritten Seite des Gemeindelandes trennen, während die vierte Seite des Gemeindelandes offen geblieben ist. Die eigentlichen Feldgrundstücke liegen außerhalb des Häusercomplexes, wobei natürlich nicht zu vermeiden war, daß einige der Colonisten ziemlich weit bis zu ihren Aeckern zu gehen haben. Um diesen das Zurücktreiben des Viehes bis auf die am Hause liegenden Kämpe oder Alfafarweiden zu ersparen, sind sie angehalten worden, in einer Ecke ihrer Grundstücke einen drei bis vier Hektar großen Alfafar anzulegen, auf dem Thiere. nachdem sie gewechselt worden sind, den Rest des Tages weiden können. Die große Geeignetheit des Landes für den Alfafarbau und die schlechten Weizenernten der letzten Jahre haben den Verwalter der Kolonie veranlaßt. der „I. K. A." den Vorschlag zu machen, den ganzen Wirthschaftsbetrieb der Colonisten derart umzuändern, daß diese angehalten werden, große Alfafarfelder anzulegen, daß die Administration für die Einführung von gutem Milchvieh sorgt und eine Sammelmolkerei erlichtet, in der die von den Colonisten zu liefernde Milch mit modemen Maschinen zu Butter und Käse verarbeitet wird. Nach der Denkschrift des Einwanderungsamtes hatte die jüdische Colonisationsgesellschaft im Besitze: Am 31. December 1893: 1353 Quadratkilometer, 1894: 1757 Quadratkilometer, 1895: 1884 Quadratkilometer, und es waren am Schluffe des Jahres 1895 1262 Quadratkilometer an Colonisten vergeben, so daß noch 622 Quadratkilometer für die Besiedelung zur Verfügung standen. Es waren ferner bis zum Jahre 1895 von der Colonialverwaltung errichtet worden: Häuser 1361, Brunnen 958, Staudämme 42, Synagogen 14, Schulen 12, Hospitäler 2, Bäder 14. Am Schluffe des Jahres 1894 waren 5665 russische Juden in Argentinien ansässig gemacht worden, nachdem mehrere Tausend früherer Einwanderer wieder nach der Heimat abgeschoben worden waren. Im Jahre 1895 find 1763 Einwanderer neu dazugekommen, so daß, da im Jahre lo96 die Zuführung von Einwanderern vorläufig ausgesetzt worden ist, im Jahre 1897 7626 in Argentinien lebten. Wie fast bei allen neuen Colonisationsunternehmungen, sind — schreibt Dr. Kaerger — auch bei den des Herrn Baron von Hirsch im Anfang viele Fehler gemacht worden. Einer der verhängnißvollsten war jedenfalls der, daß man den Auswanderern die Bedingungen, unter denen sie angesetzt werden sollten, nicht klargemacht und schriftlich festgesetzt hatte. Als nun im Jahre 1895 endlich das Rechtsverhältniß zwischen der Gesellschaft und den Colonisten geregelt werden sollte und man zu diesem Zwecke die bereits angesiedelten Colonisten veranlassen wollte, einen ihnen vorgelegten, mit ihnen nicht vorher verabredeten Vertrag zu unterzeichnen, da stieß man, besonders bei den Entrerianer Colonisten, auf heftigen Widerstand, der in Clara sogar zu einem förmlichen Aufstande führte. Nachdem dieser mit Hilfe der Polizei unterdrückt worden war, blieb den Colonisten dieser wie auch der anderen Colonien natürlich nichts weiter übrig, als den nur in wenigen Punkten zu ihren Gunsten geänderten Vertrag zu unterzeichnen. Seine wesentlichen Bestimmungen sind folgende: Der Colonist erhält alles zu seinem Wirthschaftsbetriebe und Lebensunterhalt Nothwendige vorgeschosscn und muß Alles, wüs er hiefür, für seine lleberfahrt und für das Land schuldet, mit 5 v. H. jährlich verzinsen und in zwölf Jahren ratenweise zurückzahlen. So lange nicht alle Zahlungen geleistet sind, bleibt die Gesellschaft Eigenthümerin des Landes und der Colonist wird als einfacher Inhaber (simple vLeuxante) angesehen. Bis dahin darf das Grundstück auch nicht getheilt werden. Im Falle des Todes des Inhabers haben seine Erben vielmehr bei Strafe der Nichtigkeit des Contractes solche Maßregeln zu treffen, welche die Ungetheiltheit des Grundstückes bis zur Bezahlung aller Schulden gewährleisten. Bis dahin ist der Colonist ferner verpflichtet, sein Land selbst und nur mit Hilfe seiner Familienmitglieder oder seiner Mitcolonisten zu bebauen, und darf es auch nicht ohne schriftliche Erlaubniß der Verwaltung an Pächter oder Terceros (Drittelpartner) zur Bewirthschaftung überlassen. Eine Zusatzbestimmung des Jahres 1896 erlaubt ihnen jedoch, für die Arbeit des Mähens und Dreschens ftemde Personen zu beschäftigen. Der Colonist kann seinen Vertrag, der vorsichtigerweise als das Versprechen eines Verkaufs (promesa de venta) bezeichnet wird, bis zur Bezahlung aller seiner Schulden weder cediren noch verpfänden. Ohne Zustimmung der Verwaltung darf der Colonist auf seinem Grundstück kein Geschäft irgend welcher Art betreiben. Die Ernte des Colonisten haftet der Gesellschaft für alle seine Schulden, ohne daß er dagegen irgend eine Einrede geltend machen könnte. Zwecks Durchführung dieses Rechtes bestimmte nun der alte Vertragsentwurf, daß der Colonist die gesammte Ernte in den Galpones der Gesellschaft niederlegen sollte, ohne daß diese für etwa entstehenden Schaden die Verantwortlichkeit zu übernehmen hätte. Die Verwaltung sollte die ganze Ernte — aber nicht ohne Mitwirkung des Colonisten — verkaufen, sich aus dem Kaufpreise für die fälligen Raten bezahlt machen und den Rest den Colonisten zurückerstatten. Der veränderte Vertrag dagegen bestimmt, daß der Colonist nur so viel von der Ernte für die Gesellschaft zu deponiren braucht, als zur Deckung seiner Schuldrate hinreicht, daß die Gesellschaft für die Anzahl der deponirten Säcke haftet, und daß sie erst nach zwei Monaten, wenn der Colonist bis dahin den deponirten Erntetheil nicht verkauft Hot, dies auf Rechnung und Gefahr des Colonisten selbst thun darf. Bleibt der Colonist mit einer Schuldrate im Rückstände oder erfüllt er irgend eine Bestimmung des Vertrages nicht, so hat die Gesellschaft das Recht, den Vertrag aufzuheben und von dem Lande bes Colonisten und allen darauf befindlichen Gebäulichkeiten, Pflanzungen und Verbesserungen irgend welcher Art ohne weitere Formalität Besitz zu ergreifen, ohne verpflichtet zu sein, dem Colonisten den Betrag der Theilzahlungen zurückzuerstatten oder ihm eine Entschädigung zu gewähren. Der Vertrag macht hiezu die durch den Heuschreckenfraß der letzten Jahre von selbst gebotene Einschränkung, daß im Falle von höherer Gewalt dieser Artikel keine Anwendung finden solle, und bestimmt ferner, daß über die Frage, ob eine solche vorliegt oder nicht, die Generaldirection in Paris entscheiden soll. So hart auch manche Bestimmungen dieses Vertrages lauten, so meint Prof. Dr. Kaerger doch, sie schienen ihm größtentheils zur Aufrechterhaltung der Ordnung durchaus geboten zu sein. Nur über die Festsetzung der Auflösungsclausel in einer so schroffen Form könne man anderer Meinung sein. Es werde sich übrigens zeigen, daß im Interesse der Colonisation selbst es sich empfehlen wird, diese Clausel nur in solchen Colonien anzuwenden, bei denen es sich darum handelt, gänzlich unbrauchbare Subjekte los zu werden, deren längere Anwesenheit in den Colonien einen verderblichen Einfluß auf ihre Mitcolonisten ausüben würde.