Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 18 (1901)
- Issue
- 26 (28.6.1901)
- Date
- 1901-06-28
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Nr. 26 Seite 486 Ar. Vloch's WochrnfchrM. Den Ursprung der Chewra-Kadischa führt G. Wolf in der Schrift: ,$ur Geschichte der Juden in Böhmen^ auf die Zeit nach dem Gerusch in Prag 1564 zurück, als daselbst ein „großes Sterben*, «ine Pest, zahlreiche Opfer forderte. Bis dahin hatten die beiden Wärter des Krankenhauses die Todtendestattung besorgt. Diese reichten jedoch während der Pest nicht aus. Man beschloß daher, daß nicht mehr Diener, sondern Mitglieder der Gemeinde dieses Liebeswerk an den Todten üben sollen. Im Sikaron ljom acharon ist der Stiftsbrief der Chewra- Kadischa in Prag veröffentlicht. Der Anfang jedoch, hier das punetiun saliens, fehlt. Herr Koppelmann Lieben in Prag Herausgeber des Gal.-Ed, halte die Güte, mir denselben mitzuthellen, den wir seinem Wortlaute nach im hebräischen Urtexte in der genannten Schrift S. 12 reproducirten. In deutscher Uebersetzung lautet er: »anno mundi 524 (1564), nachdem wir zu unserem Hause und Herd«, wie Tauben ins Nest nach der Vertreibung 321 (1561) zurückkehrten, war unsere Gemeinde, wie eine offene Ebene ohne Mauer; der größte Theil unserer Augenweide war zerstört. Durch die Gnade Gottes und durch besondere Fürbitte u» Nissan 322 (1562) wurde das Verhängniß abgewendet. Manche waren bereits wegen des bevorstehenden Unglücks in fremde Länder gezogen, Manche starben in Kummer und Noth, in Jammer und Elend, in Wäldern und Felsenklüften und Niemand beschäftigte sich mit der Bestattung der Todten als die beiden Wächter des Krankenhauses*. Es wurde daher beschlossen, daß Gemeindemttglieder diese Liebespflicht erfüllen sollen. Die Statuten für diese Bruderschaft entwarf der hohe Rabbi Löw (Lewa ben Bezalel), der von Nicolsburg nach Prag berufen wurde. Wie man übrigens weiß, nennt man heute noch in Mähren und auch anderswo die Novizen der Chewra-Kadischa mit dem böhmischen Ausdruck mladsi (die Jungen). DaS Alte Testament, ein Unglück für die Buren. Herr Schönerer und die Deutschnationalen haben es herauSgefuudcu, daß am* Unglücke der Buren nichts anderes Schutt» trägt, als das — Alte Testament, Ihr Unheil verdanken die Bure» nicht zum Geringsten der Judenbibel. Im Kriege wie im Frieden gilt den Buren die Judenbibel als Erbauungsbuch. Wenn es den Buren schlecht ging, so haben sie ihr Kriegsunglück aber nur der Judenbibel zuzuschreiben. Nach Berichten eines im Burenheere dienenden französischen Officiers hatten sowohl der Burenfeldherr I o u b e r t als auch C r o n j e wiederholt Gelegenheit, das in einen Engpaß gerathenr englische Heer zu vernichten. Anstgttaber die Kanonen spielen zu laffen, die auf den den Engpaß beherrschenden Höhen standen, beriefen sich, ttotz Drängens einzelner Unterbefehlshaber der Buren, sowohl Cronje als Joubert auf irgend einen Bibelspruch, demnach man friedsame, wehrlose Feiude schonen soll. Sie betrachteten die mit Gewehren, Säbeln, Geschossen, Geschützen und Pulverwagen durchs »Defilö* ziehenden Engländer als »wehrlose* Feinde. In der That, die Nachsicht der Könige von Israel gegen gefangene Feinde war vor vier Jahrtausenden den Heiden wohl bekannt (tt. Kön. 20). Die Gefangenen wurden bewirthet (6, 21). Die Grundsätze des Völkerrechtes in Behandlung wehrloser Kriegsgefangener find semitischen Ursprungs. Allein eines verdient eonstatirt zu werden: Die Schönerianer vergessen in ihrem blinden Haffe gegen die Bibel sogar daran, daß fie gegen diese bisher stets den Vorwurf erhoben, fie kenne nur einen Gott der Rache und der Lieblofigkeit. Es scheint, daß die Herrschaften mit dem Kampfe gegen das Alte Testament auch nicht glücklicher find, als mit jenem gegen das Neue Testament. Friedrich Nietzsche — ein Jude. Iw »Mod. Bölkergeist* (Juni 1896 S. 84) heißt cs nämlich: »Nietzsches geistige Allüren tragen das Gepräge solcher Judäerhaftigkeit, baß man daraus auf Judenblütigkeit schließen muß.* Iudenrecht. ui. Mitten in den wechselvollen Schicksalen, welchen die Juden ausgesetzt waren und ungeachtet des Druckes, unter welchen sie lebten, ja theilweise durch den Druck, der die einzelnen einander näher bringt, gefördert, entwickelte sich die Gemeinde (Kahal) mit öffentlichrechtlich anerkannter Jurisdiction und Steuerrecht. Die ersten Anfänge dieser Entwicklung lassen sich naturgemäß schwer verfolgen; doch ist es zweifellos, daß dieselben sich im Anschlüsse an die religiösen Institutionen: Lehr- und Bethaus (Judenschul) einerseits und Begräbnißstätte (Judensriedhof) andererseits ausgestalteten, welche beide eine Mehrheit von Glaubensgenossen und deren Vereinigung zu einem bestimmten Zwecke (Chewra) voraussetzten. Das Privilegium Herzog Friedrich II. vom Jahre 1244 gewährte der Judenschul und dem Judenfriedhofe besonderen Schutz. Artikel 14 bestimmt: Wenn ein Christ den Judenfriedhof durch welche Verwegenheit immer verwüstet oder in denselben eindringt, so soll er nach Form Rechtens sterben, all' sem Eigenthum fällt an die Kammer des Herzogs. Auch die Leichen genossen einen besonderen Schutz, und war insbesondere nach Artikel 13 dem Mautheinnehmer nicht gestattet, bei Uebersührung des Leichnams eines Juden einen Mauthzoll einzuheben. Die Uebertretung dieses Verbotes wurde als Beraubung eines Todten'bestraft. Aus dem Zusammenhalte dieser beiden Artikel ergibt sich, daß die Juden in Oesterreich eine einheitliche Begräbnißstätte nicht nur für das Herzogthum, sondern auch für die angrenzenden Länder halten, wie dies auch in anderen Ländern, wo dieselben zerstreut wohnten, üblich war. Von dem besonderen Schutze der Judenschule handelt Artikel 15, welcher bestimmt, daß Derjenige, der in verwegener Weise die Judenschule bewarf, in eine Geldstrafe von zwei Talenten zu- Händen des Judenrichters."verfällt. Scherer (die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern) meint, daß dieser Schutz weniger dem Gotteshause, als vielmehr der Gerichtsstätte gegolten habe, da nach Artikel 30 gegen die Juden eine Gerichtsverhandlung nur vor ihren Schulen stattfinden sollte. Das Bewerfen der Judenschule als des Gerichts- und Schwurortes war daher eine Störung des Dingfriedens, und wohl aus diesem Grunde war die Strafe an den Judenrichter als dem Vorstande des Gerichtes zu zahlen. Der Judenrichter (judex judaeorum) wird in dem Fridericianum mehrfach erwähnt. Derselbe war ein von dem Herzog ernannter christlicher Beamter, welcher die aus dem Geschäftsverkehre zwischen Juden und Christen sich ergebenden Conflicte und Streitigkeiten zu schlichten und zu entscheiden hatte. In Oesterreich sind Judenrichter urkundlich nachweisbar in Wien, Krems, Herzogenburg, Klosterneuburg und Tulln. Neben dem landesfürstlichen Judenrichter bestand der bereits in dem Privilegium Friedrich II. für Wien 1238 erwähnte Vorstand der Juden als vom Staate anerkanntes Selbstverwaltungsorgan und als Richter in Streitfällen der Juden untereinander. In dem erwähnten Privilegium werden diese Organe Vorstand (qui preest, qui est super eis) genannt. Die in Deutschland übliche Bezeichnung „paruassiin" ist für Oesterreich nicht nachweisbar. Die Organisation lehnte sich zum Theile an die Einrichtungen der Gilden an, weshalb die Vorsteher auch Judenmeister (mägister judaeorum), Zechmeister der Juden genannt wurden. In die Competenz der Judenmeister fiel die Vertretung der Juden nach Außen, die Verwaltung der Gemeindeangelegenheit, der Gemeindeanstalten (in Wien lesonders des Judensriedhofes, des Fleischhofes, des Spitales, der Schule, des Wirthshauses und der Badestube), ferner die Entscheidung in allen Rechtsangelegenheiten der Juden untereinander, und zwar nach jüdischem Rechte (besonders der Familien-, Ehe- und Erbschaftsangelegenheiten), endlich im übertragenen Wirkungskreise die Mitwirkung bei der Steuer-