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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-06-21 · 25 (21.6.1901) · page 14

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
25 (21.6.1901)
Date
1901-06-21
Page
– (sequence 14)
Language
German
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■^sEBastagBra sg gaaresg« Sette m Dx. Bloch's Wortzenfchrifl. Nr. »v Die jüngste Schrift — wer weiß, ob sie auch wirklich die jüngste ist? — Epstein ist eine Art Familienregister; es wird darin die Geschlechtstafel der Famile Luria geboten. Diese Form, Luria, scheint mir gebräuchlicher zu sein als Lurie Es leben viele Individuen unter uns, die diesen Namen führen, und ich selbst habe einen Herrn fenncnj gelernt, der sich rühmte, ein Sproß dieser alteyrwürdigen Familie zu sein. Die Familie führt nämlich ihren Ursprung auf den groben Meister R a s ch i zurück, ja, noch über diesen hinaus auf den Mischnalehrer Rabbi Jochanan den Sandalar. Doch ist eine historisch beglaubigte Genealogie der Lurias erst von R. salomon Spira (das ist aus Speier), der um 1450 lebte, nachzuweisen. Und daß dies keine bloße Legende ist. wie so manch' anderer jüdischer „Jichus", das wird eben in der Schrift Epstein's documentarisch, d. h. auf Grund von Familien-Eintragungen, aufs Sicherste bewiesen. Epstein wurde zu dieser an und für sich wenig ersprießlichen, wenn auch interessanten Untersuchung durch den Umstand bewogen, daß sein eigener Schwager sich zu der Familie Luria rechnet. In einer Schrift, auf die sich Epstein häufig beruft (in der hebräischen Zeitschrift „Hagoren" 1), findet sich auch ein allgemeiner Gesichtspunkt, den ich hier berühren will. Es heißt dort im Namen eines älteren Autors, daß die Verfolgungen, durch welche die Mitglieder einer und derselben Familie weit auseinandergerissen werden, es quasi zur Pflicht eines jeden Juden machen, seinen Stammbaum festzustellen. Itun sehe man das Elend in Rumänien, die Noth in Galizien, wodurch unter unseren Augen die heiligsten Bande der Familie zerriffen werden, indetz es passiren kann, daß ein Familienglied nach Britannien, das andere nach Argentinien, das dritte nach Australien verschlagen wird; muß in solchen Fällen die Kenntniß der eigenen Abstammung nicht alsbald verschwunden sein? Und es war in aller Zell, wo die Juden gar oft sich auf die Wanderschaft begeben mußten, gewiß nicht bester. Wir begreifen nun, wie schwer es ist, eine auf Jahrhunderte sich erstreckende Genealogie festzustellen, eine Aufgabe, der nur die Gelehrsamkeit und der Fleiß Ep stein's gewachsen ist. Die Familie Luria stammte aus dem Elsaß, aber wir finden sie auch in dm anderen Theilen Deutschlands, später besonders in Polm, aber auch in Italien, wo sogar die Wiege der Familie gestanden haben soll. Es ist nicht unnütz, sich mit der Familie zu beschäftigen, denn sie' zählte viele Eelebrttäten in ihren Reihen. Mirjam, die Tochter R. Salomon Spira'S, war so gelehrt im Rabbinischen, daß sie, fteilich in decenter Weise, einer Schaar von Jüngern Unterrlcht ertheilen konnte. Nächst dem gehört zu der Familie R. Joselmann Roßheim, im XVI. Jahrhundert der berühmte Fürsprecher und Vertreter der Juden; eia Enkel von ihm, R. Elia Loanz, den Epstein eine besondere Abhandlimg widmet, verkehrte nicht sowohl an dm Höfen der Fürsten, als vielmehr in den mysteriösen Gängen der Kabbala, doch entzückte er auch als Vorbeter die Gemeinden mit seinem Gesänge« R. Salomon Luria in Polen hat einen gefeierten Namm als gewaltiger Held in der Well des Talmud, wo hingegen sein jüngerer Zeitgenosse in Palästina, Isaak Luria, als der „heilige Löwe" der Begründer der neueren Kabbala wurde. R. Jechiel Heilprin ist derVerfaffer der geschätzten Ehronik„Seder ha-Doroth", während sich R. David Luria in Alt-Buchow in Rußland wiederum als Kabbalist auszeichnete. Wenn der llalimische Stammbaum der Familie historisch gesichert wäre, käme für die Culturgeschichte noch mehr Gewinn heraus; wir hätten dann Aerzte und Gelehrte bei byzantinischen Kaisern, bei Päpsten unp bei ftanzösischen Königen. Der llalimische Stammbaum enthält sehr viele Dunkelhellen, die von dem Herausgeber offenbar nur darum nicht aufgehellt wurden, well er besten Angaben keinen Glauben beimißt. Für zwei überaus dunkle Punkte (S. 42, Nr 7 und 8) schlage ich folgende Lesung vor: Jose zeugte dm Gaon Salomo, -dm Hilarius (so lese ich das betreffende hebräische Wort), 'dm Simson und den Entychius (im Texte ist das Wort corrnmpirt). Entychius aber zeugte den großen Gaon Aaron, der Arzt des Papstes U r b a n u s (im Texte ist das Wort corrnmpirt), den der (byzantinische) Kaiser aus Constantina (Constantinopel) gesandt hatte, auf daß er ihn heile. Einer dieser Luria war muthmaßlich Rabbiner in Wim (Nr. 16), wieder andere (Nr. 19 und 24) gelangten sogar bis Antiochia (das heutige Antakie in Syrien); freilich will Epstein das Wort nicht gellen lassen und setzt dafür Mantua, ruemeS Erachtens mll Unrecht. Man sieht aus diesen Andeutungen, daß das Merkchen mehr enHält, als ein trockenes Register von Namen, es bildet vielmehr eium wichtigen Bellrag zur jüdischen Geschichte, denn die Geschichte der Famllie Luria hat im Judmthum eine historische Bedeutung. Budapest. Dr. Samuel Krauß. Heinrich Weyl. „Die jüdischen Strafgesetze bei Flavius Josephus iu ihrem Verhättniß zu Schrift ünd Halacha". Berlin, 1900. S. 162. Nebm der Fülle des ungeheueren Materials, das der Verfaffer in seinem uns vorliegenden Buche mll einem fast übermenschlichen Aufwande von eminmtem Scharfsinn und Fleiß zu bewältigen vermochte, ragm manche bedeutende Lücken hervor, die die Form eines abgermldeten Ganzen beeinträchtigen. Bevor sich der Verfasser an die rühmlichst bekanntm Forschungm eines Zacharias Frankel herangewagt, dieselbm auf halachisch-krllischem Gebiete fottzuführen, bevor er ein bestimmtes Bild von der Gesetzkunde und der Exegese des Josephus zu entwerfen gedachte, sollte er doch in erster und oberster Reihe die Frage über die Beziehungen Josephus' zu den zeitgenössischen palästinischen Gesetzeslehrern, aus denen erst auf dar Verhältniß des Josephus zu Schrift und Halacha geschloffen werden könnte, beleuchtet und erörtert haben. Dies soll mcht nur auf dem Wege des Parallelismus, der zwischen den zum größten Theile überaus lakonischen, durch besondere Formen und ergenthümliche sprachliche Wendungen (vgl. S. 5) angedeuteten Gesetzesbestimmungen des Josephus und denen der Schrift und der Rabbinen läuft, eingehend geschehen, sondern auch nach der historischen Persönlichkeit des Josephus im rabbinischen Schriftthume zu suchen, wie es bereits der verewigte N. Brüll versuchte (siehe Jahrbücher für jüdische Geschichte und Llleratur IV (1879), S. 40—42), wäre die Pflicht des Verfassers gewesen. Es .ist zwar ganz richtig, daß durch die Commentare, die der Verfasser in seinem Buche liefert, ein Rückschluß auf die Stellung des Josephus und seiner Religion, und somll auch auf seinen Charakter gemacht werden könne (vgl.S.5,fg.), so hätte er doch zugleich nach der Urtheilsfällung der Rabbinen suchen müssen. Hatte sich der Verfasser des Werkes „Daur Daur wedaurschow“ von I. H. Weiß bedient, so hätte er sich die Bemerkung S. 6, in der er eine Geschichte der „Halacha" für äußerst wünschenswerth hält, ersparen können. Allein, wollen wir davon absehen, so müssen wir dem vorliegenden Buche die vollste Anerkennung zollen. In Punkten, wo Josephus in Gesetzesbestimmungen offenbar Jrrtyümer begeht, hat der Verfasser sich eifrig bemüht, die Quelle derselben zu entdecken, und somit manche wunde und haltlose Punkte bei Ritter („Philo und die Halacha") und bei O l i tz k i („Flavius Josephus und die Halacha"), ja sogar bei Hoffmann („Der oberste Gerichtshof in der Stadt des Heiligthums") zu berichtigen, vgl. S. 1b, Anm. 10; S. 16, Anm. 16 u. a. m. An einigen Stellen, wo zu den Angaben des Josephus keine Analoga im jüdischen Schriftthume zu finden sind, wo aber Josephus unverkennbar eine Tendenz verfolgt, hat der Verfasser das römische Recht herbeigezogen. Wir gewinnen dadurch die Ueberzeugung des Eindringens römischer Rechrsideen in den jüdischen Gedankenkreis (S. 7 fg. und besonders Cap. 7: „Versuch des Mordes", S. 62—70). Eine einleitende Abhandlung: „Flavius Josephus über die jüdischen Gerichtshöfe und Richter" geht folgenden 20 Capiteln voran: I. Lästerung Gottes; 2. Lästerung fremder Götter; 6. Ungehorsam gegen die Eltern; 4. Tödtung der Leibesfrucht; 5. Tödtung im Streite; 6. Fortsetzung; 7. Versuch des Mordes; 8. Fahrlässige Tödtung eines Menschen; 9. Menschenraub; 10. Falsches Zeugnlß! II. Böswillige Verleumdung der Ehefrau; 12. Körperverletzung; 13. Verstümmelung eines Menschen; 14. Vor oer Verehelichung begangene Unzucht der Frau; 15. Verführung und Schändung eines verlobten Mädchens; 16. Verführung einer ledigen Jungfrau; 17. Andere Unzuchtsverbrechen. 18. Diebstahl von Gegenständen; 19. Veruntreuung von Deposllen; 20. Fahrlässige Schädigung von Eigenthum. S. 17, Anmerkung 17 hätte der Verfasser den Mdrasob Leresebllü'Labba Cap. 98 (§ 8) berücksichtigen sollen; aus welchem Grunde er die Annahme des Grotius (von 2 supkrmimsrariiss ohne weiteres verwirft, bleibt einem jeden Bibel- und tzalachakundigen ganz unbekannt, vergl. Zimmels, Zur Geschichte der Exegese über den Vers Genesis 49, 10 (im Magazin für die Wissenschaft des Judenthums, 1890, S. 164, Anm. 2.). Von den bereits erwähnten 20 Capiteln dürste das 2., über die „Lästerung fremder Götter" (S. 33—39) handelnd, uns am meisten interessiren. In den Alterthümern IV, 8, 10 normirt Josephus Folgendes: „Es soll keiner Götter lästern, welche andere Städte verehren, noch fremde Hciligthümer berauben, noch ein Kleinod wegnehmen, welches irgend einem Gotte geweiht ist." Außer dem Verfasser hat Niemand diesen merkwürdigen, dem jüdischen Gesetzescodex widersprechenden Ausspruch über das Verbot der „Lästerung fremder Götter" sachlich erörtert. Vielmehr befiehlt die heilige Thora, die Bilder der Götter zu zerstören, ihre Denksäulen zu zertrümmern (2. Mos. 23, 24), ihre Astarten umzuhauen (das. 34, 13 und 5. Mos. 7, 25) und ins Feuer zu stecken; sie verbietet selbst, ja auch nur den Namen der Götzen zu erwähnen (2. Mos. 23, 13). Solche Verbote, die auf die Erhaltung und Kräftigung des Judenthums berechnet waren, ziehen wie goldene Fäden die ganze heilige Schrift hindurch (vergl. z. B. I König. 18, 27; Jesaj. 44, 9 ff; Psalm 115, 4 ff; 1 Chr. 14, 12; II König. 18, 4. 23, 4 ff; I Makkb. 10, 84.) und noch drastischer und rigoroser gelangen dieselben bei den Rabbinen zum Ausdrucke. In der Mechiltha (ed. Friedmann p. lila) lehrt Rabbi, man solle nicht den Namen fremder Götter zum Ruhme erwähnen, wohl aber in beschimpfender Weise, weil es heiße: „Verabscheuen sollst du ihn" (V Mos. 7, 26). Wenn z. B. der Namen des Götzen laute „Antlitz des Königs" ("j^a 'ja), so solle man ihn zum Schimpfe in 2*72 '22 („Hundsgesicht") verändern (Aboda sara 46a). Der Verfasser findet deshalb, da das Verbot der Vernichtung heidnischer Götzen und Tempel sowohl aus der Thora (V. Mos. 12, 1. 2), als auch aus der Halacha hervorgeht (vergl. Sifre zu 5. Mos. 6d. Friedmann p. 87b und Maimuni Hilchauth Akkum 7, 1), nur für das israelitische Territorium, nicht aber für das Ausland Geltung hatte, Josephus habe gerade dieJuden in derDiaspora imAuge gehabt. Bei solcher Annahme löst sich der erwähnte Widerspruch von selbst auf. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß Josephus die in der damaligen civilisirten Welt argverschrieeneu Juden, die für Feinde

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