Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 18 (1901)
- Issue
- 25 (21.6.1901)
- Date
- 1901-06-21
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 414 Dr. Bloch's Wochenfttzrist. Nr. 25 dete wahrscheinlich die Veranlassung zu der legendarischen Erzählung, daß die Egypter den Sarg Josefs in die Tiefen des Nils versenkten, um hierdurch die Befreiung Israels unmöglich zu machen, da es ohne Josefs Gebeine Egypten nicht verlassen durste. Ueber Nadab und Abihu läßt uns die Schrift im Unklaren, was mit deren Leichen geschehen ist, wissen wir nicht. (Levit. 10, 4, 5.) Auch spricht sich die Schrift nicht darüber aus, was Moses mit der Leiche Arons auf dem Berge Hör gemacht hat. (Numeri 20.28.) Hingegen berichtet die Schrift, daß Miriam in der Wüste Zin begraben wird, woselbst sie gestorben, (ibid. 20, 1.) Moses stirbt auf Befehl Gottes im Lande Moab und wird von Gott selbst im Thale gegenüber Bet-Peor begraben. (Deuter. 34, 5, 6.) Ebenso finden sich in den späteren Büchern viele solcher Stellen. Eine andere Art der Bestattung als die der Beerdigung findet sich in der ganzen Bibel nicht vor. Auch während der ganzen talmudischen Zeit war das Begraben der Leichen der allein herrschende Brauch, und man suchte für diese ausschließliche Art oer Bestattung eine Andeutung in der Bibel zu finden. R. Jochanan fragte im Namen des R. Simon ben Jochai: „Wo finden wir in der Thora einen Wink, daß die Todten begraben werden sollen?" Es heißt, gab er sich selbst zur Antwort: „begraben sollst Du ihn". (Deuter. 21, 23.) In diesen Worten sei die Andeutung enthalten, daß die Todten begraben werden müssen. (Sanhed. 46 b.) König Schabur fragte einst den R. Chama: „Wo steht das Begraben der Todten in der Thora?" Er schwieg und wußte ihm keine Antwort zu geben. Als R. Acha ben Jakob dies hörte, sagte er: „Die Welt ist den Narren aus geliefert; warum gab er nicht dem König Schabur zur Antwort: „denn es heißt, begraben sollst Du ihn." Dies widerlegt der Talmud, wäre keine Antwort für Schabur, weil diese Worte auch dahin gedeutet werden könnten, daß man die Ueberreste des Gehängten in einen Sarg legen müsse. „Warum gab er nicht Schabur zur Antwort, stagte er weiter, daß die Gerechten nur begraben wurden?" Dies könnte nur Sitte, aber nicht Gebot gewesen sein, widerlegte diesen Einwand der Talmud abermals. „Warum erwiderte er nicht, stagte er endlich, daß Gott Moses begraben hat? Auch das würde nichts beweisen, erwiderte der Talmud, Gott wollte nicht von der üblichen Sitte abweichen, deshalb begrub er den Moses; 1>as Verbot einer anderen Art der Bestattung sei daraus nicht zu entnehmen, (ibid. 46, b.) Maimonides hilchod ebel cap, 1% halacha 1 will aus dem oben angeführten Vers schließen, daß das Begraben ein biblisches Gebot sei. Wie Maimonides aus diesem Vers, in welchem die Talmudlehrer nur einen Wink, nur eine Andeutung (iö*i) für das Begraben erblickten, ein Gebot entnehmen will, ist nicht klar. Und thatsächlich besagen die Worte „begraben sollst Du ihn" nur, daß man den Leichnam des Gehängten, nicht unbestattet liegen lassen soll, weil dies eine Entehrung der auch am Sünder haftenden Gottähnlichkeit wäre. Daß aber eine andere Art der Bestattung als das Begraben nicht zulässig sei, ist aus diesen Worten nicht zu ersehen. Auch Nachmanides (1195—1270) hält in seinem Toratb haadam editio Warschau pag. 57 das Begraben für ein biblisches Gebot und schließt es aus folgender Stelle. R. Juda hanassi befahl aus seinem Sterbebette, daß man in dem Boden seines Sarges ein Loch mache, («fei-. Ketub. cap. 12.) Wozu hat R. Juda den Boden seines Sarges zu durchbohren befohlen? Damit nicht der Sarg eine Scheidewand bilde zwischen der Leiche und der Erde, da die Leiche auf bloßer Erde liegen müsse, denn es heißt: „Staub bist Du und zu Staub sollst Du zurückkehren." (Gen. 3, -19.) Abgesehen davon, daß diese letzten Sätze sich in unserer Ausgabe des jerusalemischen Talmud nicht finden, ist die Auffassung des Nachmanides schon deshalb eine irrige, weil im 6en. rabb. cap. 100, wo diese Stelle noch einmal vorkommt, ein ganz anderer Grund für R. Juda's Befehl angegeben wird, nämlich der, damit das Regenwaffer, welches in den Sarg hineintropfe, durch das im Boden des Sarges gemachte Loch wieder herausfließen könne. Obwohl das Begraben, wie wir oben ausgeführt haben, kein ausdrückliches biblisches Gebot ist, so war dennoch seit jeher diese Art der Bestattung der ausschließliche Brauch im jüdischen Volke. Man verfuhr hierbei so streng, daß man in alter Zeit die Todten in Höhlen nur in ihren Sterbegewändern auf die bloße Erde und erst nach Verwesung des Fleisches die Knochen in einen Sarg legte, (Jer. Moed kat. cap. 1. ibid. Sanh. cap. 6.) Es steht daber Niemandem ein Recht zu, von diesem Brauch, der so tiefe Wurzeln im Leben des Judenthums geschlagen und durch Jahrtausende eine solche Weihe erlangt hat, daß selbst Gott es für gut fand, denselben aufrecht zu erhalten, abzuweichen. Es verräth die Pietätlosigkeit und zeugt von Gleichgiltigkeit gegen die Tradition, wenn Jemand an diesem altehrwürdigen Brauch auch nur zu rütteln wagt. Am Schlüsse sei uns noch gestattet, auf die Bestattungsact bei den anderen Völkern des Alterthums einen Blick zu werfen. Die Inder verbrannten zumeist ihre Todten. Nach der Verbrennung der Leiche goß man Milch auf dieselbe; die unverbrannten Knochen wurden gesammelt und in einem Gefäß aufbewahrt, um sie bei passender Gelegenheit in einen heiligen Fluß zu werfen. Als eigentliche Bestattung galt bei den Indern nicht die Verbrennung, sondern das Hineinwerfen der Knochen in den heiligen Fluß. Den Todten hielten sie für unrein, daher mußte derjenige, welcher sich mit der Verbrennung der Leiche beschäftigte, sich mit Wasser waschen, um sich von der Verunreinigung zu reinigen. Bei den Persern - und Buddhisten herrschte die Sitte, die Leichname im Freien verwesen zu lassen, oder sie den wilden Thieren zum Fraß vorzuwerfen. Diese Sitte ist aus dem frommen Wunsche entstanden, daß der Todte, von .allem Irdischen losgelöst, rein und geläutert in das ewige Lebe eingehe. Bei den Persern war das Begraben gesetzlich verboten, damit sich Niemand durch Berührung an der Leiche verunreinige. Bei den Griechen war das Verbrennen vorherrschend. Bei den Römern war das Begraben in der ältesten Zeit gebräuchlicher, als das Verbrennen; gegen Ende der Republik aber wurde das Verbrennen die beliebtere Art der Bestattung und blieb im Gebrauch bis zum IV. Jahrhundert der gewöhnlichen Zeitrechnung. Aber stlbfi in der ältesten Zeit, wo das Verbrennen bevorzugt wurde, sind gewisse Personen begraben worden, so z. B. Kinder, wenn sie starben, bevor sie Zähne bekamen und diejenigen, welche vom Blitz erschlagen wurden. (Bergl. encyklopädisches Wörterbuch von Pierer sub voce Todtenbestattung.s Correspondenzen. Aus der Plenarsitzung des Vorstandes der israelitischen Cultusgemeinde von, 11. Juni 1901 unter dem Vorsitze des Präsidenten Herrn kais. Rathes Klinger. Beginn der Sitzung um */26 Uhr Nachmittags. Aus dem Eiulaufe wird zur Kenntniß gebracht: An Spenden: V Von Herrn Dr. Oskar Max für Arme . . . K 20- : Aus den Sammelbüchsen im Stadttempel für die -V Armen-Anstalt.K 237*14 £ ~ Für die Chewra-Kadischa K 133*66 Den Spendern wird der Dank votirt. Im Präsidiälberichte gedenkt der Vorsitzende der erhebenden Feier der Schlußsteinlegung des Siechenhauses, aus welchkm Anlässe auch seitens zahlreicher Gemeinden und Corporationen, sowie hervorragender Gemeindemitglieder telephonijche und schriftliche Glückwünsche eingelaufen sind. Der Präsident läßt des Weiteren den Erlaß der k. k. niederösterreichischen Statthalrerei vom 5. Juni 1901, Z. 44156, zur Verlesung bringen, des Inhaltes, daß das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht die vom Vorstande der israelitischen Cultusgemeinde in Wien in der Sitzung vom 17. März 1901 beschlossenen Aenderungen des Gemeindestatutes genehmigt habe und bringt dabei in Erinnerung, daß diese Aenderungen ausschließlich die Reform der inneren Verwaltung betreffen. An die Verlesung des Erlasses knüpft sich eine längere Debatte, betreffend den Zeitpunkt der Durchführung der auf Grund des Statutes vorzunehmenden Neuwahl des Vertreter- Collegiums, bezw. der Vicepräsidenten. An dieser Debatte betheiligten sich die Herren Präsident kaiserl. Rath Klinger, Oberfinanzrath Dr. Rappaport, Dr. Steiner, Salo Cohn, Dr. Kuranda und Reichsrathsabgeordneter Auspitz. Wie mehrfach bemerkt wird, bezwecken die nunmehr in Kraft gesetzten Aenderungen vorwiegend eine Vereinfachung der Geschäftsführung. Insbesondere ist der Vorstand nunmehr in die Lage versetzt mit Rücksicht auf die erfahrungsgemäße * Unmöglichkeit, auf dem bisherigen Wege die Angelegenheiten rasch und zur Gänze zu erledigen, im Sinne des