Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 18 (1901)
- Issue
- 25 (21.6.1901)
- Date
- 1901-06-21
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Gerte 492 Dr» BlEs Wvchrns^rM St« 25 der Heroenzeit der Griechen und Römer zu finden find. Viele Bücher sind über den Freiheitskampf geschrieben worden, aber die Acten find über ihn noch lange nicht geschloffen; immer wieder tauchen Erinnerungen auf, welche neue und ergreifende Episoden zu berichten wissen. Episoden, in welchen meist namenlose Helden mit der Tollkühnheit des das Aeußerste wagenden Patriotismus Wunder der Selbstaufopferung leisteten. Unter diesen namenlosen oder wenig gekannten Helden befanden sich auch viele Juden, und es war ein dankbares, wenn auch schwieriges Thema, das sich der wackere Rabbiner von Steinamanger, Dr. B«la Bernstein, gewählt, als er in seinem Werke: „Az 1848/49-iki magyar szabadsägharcz 4 s a z s i d ö k“ die Theilnahme der Juden an dem Freiheitskampfe zu schildern unternahm. Die Aufgabe war deshalb eine sehr schwierige, weil dem Verfasser fast gar keine Daten zur Verfügung standen, weil er Hunderte Bücher und Acten zu durchstöbern, Hunderte Personen zu befragen hatte, um nur zu den dürftigsten Daten zu gelangen. Jahrelang hat er mit nicht rastendem Eifer das Material zusammengetragen, und als er es beisammen hatte, verarbeitete er es zu einer gründlichen, abgerundeten bistorischen Darstellung, zu einem Buche, das dem Autor ebenso, wie der ungarischen israelitischen literarischen Gesellschaft, die es herausgegeben hat. zur höchsten Ehre gereicht. Dr. Bernstein hat seine Aufgabe nicht von der leichten Seite genommen. Er hat sich gehütet, recht viele Phrasen zu machen und sich in Allgemeinheiten zu bewegen, in deren Rahmen «lles Mögliche eingefügt werden kann; er führt vielmehr nur Daten, sehr viele, durch Documente, Zeugenaussagen rc. beglaubigte Daten an und läßt diese sprechen; freilich sprechen sie eine Sprache, wie sie beredter nicht gedacht werden kann. Eine passende Einleitung zu dem Werke bietet der erste Abschnitt, der die rechtliche Lage der Juden zu Anfang des Jahres 1848 in lichtvoller Weise schildert. Schon hier finden wir eine Fülle der interessantesten Details, die sich um den bekannten Kern: die eontemplirte, aber nickt durchgeführte Emancipation, grupviren. Statt der erwarteten Gleichberechtigung brachte die anbrechende Freiheit Verfolgungen mancher Art in mehreren Gegenden des Landes, wo der Pöbel wegen jener neuen Rechte und Vorrechte der Inden excedirte, welche diesen gar nicht verliehen wurden. Ja, man ging hie und da noch weiter. Nickt nur daß man die israelitischen Mitbürger an Leben und Vermögen bedrohte, wollte man ihnen anch die Theilnahme an dem Selbstvertheidigungskampfe der Nation verwehren. Zur Ehre der Nation sei es gesagt : in dieser Hinsicht wurden nur vereinzelte Versuche gemacht; die überwältigende Mehrheit der ungarischen Nation nahm die sich ihnen anschließenden jüdischen Bürger mit Freuten in ihre Mitte auf. Und die Juden kämpften mit demselben Muthe. mit derselben Aufopferung, wie jene Magyaren, die ihren Stammbaum bis auf die Heerschaaren ArpLd's zurückzuführen in der Lage sind. Der Verfasser weiß hiervon eine riesige Menge von Fällen anzuführen, darunter solche von wahrhaft ergreifender Selbstlosigkeit und Opferfreudiokeit. Auch sonst leisteten Juden dem ungarischen Heere große Dienste: als Schriftsteller, Aerzte. Lieferanten rc., meist unter Gefährdung des eigenen Lebens und Vermögens. Einen ganzen enggedruckten Bogen füllt die trockene Namensliste der jüdischen Honvöds — und wo sind die vielen Hunderte, deren Namen nicht zu ermitteln waren, die namenlos in den Kampf gezogen und den Heldentod gestorben sind? Nicht nur die Ungarn, auch die Oefterreicher wußten den aufopfernden Patriotismus der Juden zu würdigen. Denn als der Tag der Rache kam, waren es die Juden, denen die größten Strafen, die unerschwinglichsten Geldbußen auferlegt wurden. Und auch das bittere und — dürftige Brot der Emigration theilten die jüdischen mit den ungarischen Honpeds. Die Liste der jüdischen Emigranten ist wirklich imposant, sowohl was die Quantität als was die geistige Qualität derselben betrifft. All dies und manches Andere, so namentlich die internen Angelegenheiten der Juden in jener bewegten Zeit, schildert uns Dr. Bernstein in anschaulicher, durch die Fülle der angeführten Thatsachen imvonirender, durch die Wärme des Tones fesselnder Darstellung. Es ist das ein ausgezeichnetes Buck, vermöge seiner strengen Wahrhaftigkeit und Gründlichkeit ein Quellenwerk der heimischen Geschichte und speciell des Freiheitskampfes, ein Ehrenbuch der ungarischen Juden. Dem Autor gebührt für seine Leistung die Anerkennung, welche Moritz I ä k a i im Vorworte so eloquenten Ausdruck verleibt; die „Israesita magyar irodalmi tärsulat“ aber, welche das Erscheinen des schönen Buches ermöglichte, ist des Dankes aller guten Patrioten sicher. Wernverfälschungen in judenreiner Zeit. In einer interessanten Studie über Weinverfälschungen schreibt die „Köln. Ztg." : „Weinverfälschungen durch Blei, Kalk und Gips geschahen im alten Rom in girier Absicht. Die Nachtheile des Verfahrens waren zu wenig augenfällig. Deshalb sucht man im römischen Recht vergeblich nach Verboten der Weinverfälschnng. Nur der Fall ist vorgesehen, daß Jemand irgendwie vorsätzlich fremden Wein verdirbt, um dem Eigenthümer dadurch Schaden zuzufügen. Wo und wann man nun zuerst die unbewußte Schuld der römischen Weinbändler aus böswilligem Eigennutz zu einer bewußten werden ließ, läßt sich schwer Nachweisen. Aus den im 14. Jahrhunderte auftretenden Verboten gegen Weinderfälschung geht nur hervor, daß man das Gefährliche der altüberkommenen Weinbebandlung endlich erkannt hat. Wer bis dahin etwa noch in gutem Glauben gesündigt hatte, konnte sich nun nicht mehr mit harmloser Unkenntniß ausreden. Von da ab konnte man erst von strafbarer Weinverfälschung sprechen. Die zahlreichen, sich folgenden Verbote zeigen, wie schwer man auf diesem Gebiete das Ehrlichsein lernen wollte. Die jahrhundertelang als gut befundene Gewohnheit mit ihren lockenden Vortheilen war zu stark. Die erste Verordnung gegen Weinverfälschung erließ 1327 Graf Wilhelm von Holland. Es geht daraus hervor, daß schon lange vor dieser Zeit gesundheitsgefährliche Verfälschungen im Hennegau üblich gewesen sind. Am 80. September und am 2. December 1371 erschienen zwei äußerst strenge Ordonnanzen wider die Weinverfälschnng in Frankreich. Die Regierung zu Brüssel erließ 1384 ein ausführliches scharfes Verbot der Weinvergiftung, in dem schon von dabei verwendetem Vitriol, Quecksilber und Galmei die Rede ist. In einer späteren französischen Verordnung aus dem Jabre 1696 werden auch erst die mineralischen Stoffe, vorzüglich Bleiglätte, die man feit dem 12. Jahrhundert in Gebrauch hatte, besonders aufgezählt, mit denen gewissenlose Weinhändler zu pantschen pflegten. Man wird jedoch mit der Vermuthunq kaum fehlgehen, daß in einem Weinlande wie Frankreich schon längst der Wein mit jenen Stoffen gefälscht wurde. Der Humanist Konrad Celtes, eigentlich Pickel, erzählt in seiner Lobschrist auf die Stadt Nürnberg, daß um das Jahr 1490 ein bairischer Mönch, Namens Martin, sich durch großes Geschick im Weinverfälschen auszeichnete. Sollte vielleicht gar erst der Humanismus die altrömische Art der Weinbehandlung ausgegraben und den Anlaß zu ihrer gefährlichen Erneuerung gegeben haben? Die deutschen Verbote des Weinverfalschens allerdings, die sich seit dem 15. Jahrhundert erst einstellen, nennen, wenigstens von 1450 bis 1550, nur Kalk Schwefel und Milch, nicht aber Blei als die Stoffe, mit denen der Wein verfälscht wurde. Die darauf bezüglichen deutschen Reichsabschiede von 1487, 1495, 1497, 1498 und 1500 rechnen auch die Fuhrleute, die den ihnen anvertrauten Wein anzapfen und durch Wasser wieder nachhelfen, unter die Weinfälscher und bestimmen, je nach dem Vergehen, die Strafe dafür an Ehren, Leib und Gütern. Wenn es dem Käufer mitgetheilt wird, sollen etwas geschwefelte Weine erlaubt und nur zu stark geschwefelte verboten sein. Karl V. wiederholte diese Verordnungen in der sogenannten „Reformation guter PolizeY" vom Jahre 1548, Titel 19: von Schiff- und Fuhrleuten. Ebenso Rudolf II. 1577: „Wo aber hinfüro einiger Kaufmann, Schiff- oder Fuhrmann, oder jemand anders, wie der Nahmen haben möchte, den Wein mit Kalch oder dergleichen schädlichen Zusatz oder Einschlag bereiten, schmieren oder fälschen würde, der soll gleicher Weise, nach Gestalt seiner Ueberführung, nicht alleyn mit Verwürckung und Confiscirung des Weins, sondern auch an seinen Ehren, Leib oder Gut, härtiglich gestraft werden." 1698 war in deutschen Reich in vielen Orten eine durch Weinfälschungen hervorgerufene Erkrankung und Gliederseuche eingetreten. Da wurde Hunderten von Fässern der Boden eingeschlagen, und die Fälscher mußten ihre Schuld mit Folter und Todesstrafe büßen. In Mainz wurde 1715 ein Weinhändler, der seinen Wein für Rheingauer ausgab, zu Staupenschlag verdammt und mußte die Strafe mit etlichen tausend Gulden abkaufen. Denn Mainz wollte seinen guten Ruf reinen heimischen Weins seinen Käufern, den großen Handelshäusern in den Niederlanden, gegenüber streng aufrecht erhalten. Es hatte deswegen vereidigte Weinkoster, die sogenannten „Ohmgilter", angestellt. Sobald ein Wirth ein Stückfaß Wein im Keller aufthat, erschienen die Obmgilter zur Weinprobe und bestimmten den Preis für die Kanne. Alle Weinkeller mußten ihnen immer offen stehen. Sie kannten in jedem die Jahrgänge, den Ort des Gewächses und die Vermischung so genau wie der Eigenthümer. Die großes Aufsehen erregenden Weinverfälschungen von 1698 mit ihren Folgen mochten eine Zeit lang von schädlichen Weinverfälschungen abgeschreckt haben. Man begnügte sich damit, schlechtere Sorten für bessere auszugeben oder den Wein heimlich zu taufen. In Ulm schrieb deshalb . um jene Zeit eine satirische Hand über den Sarg eines Weinschenken, der ein Vermögen von 100.000 Reichsthalern hinterließ: „Wie kann Wasser solche große Dinge thuu?" Und ein damaliger Autor ruft aus: „Wie viele tausend Fässer von rothem Landwein gehen die Elbe hinunter, die als Burgunder umgetauft wieder zurückkommen!" Am 1. Jänner 1722 verordnete der König von Preußen, „wer rothen und weißen Landwein mittelst einiger Zuthat von allerhand gutem Frantzösischem Wein, auch wohl Franken-Wein vor Rhein-Wein betrügerischer Weise verkauft, soll vor jeden Eymer verfälschten Wein