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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-06-14 · 24 (14.6.1901) · page 13

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
24 (14.6.1901)
Date
1901-06-14
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Nr. 24 Olk Ewch's WortzrnMMr. Sette 409 Dieser Bericht bildet den ersten Gegenstand der Tagesordnung der künftigen Generalversammlung. Als zweiter Gegenstand wurde der Organisatirnsentwurf der in der Bildung begriffenen Pensions- und Relictencaffe für die Rabbiner in Preußen festgestellt. An dritter Stelle soll der Generalversammlung davon Mittheilung gemacht werden, daß auf die Aufforderung an die bestehenden Rabbinerausbildungsanstalten, zur Prüfung auch solche Bewerber zuzulassen, die nicht bei ihnen die Vorbildung genossen haben, einzig das Breslauer Seminar (bedingungsweise) zustimmend geantwortet habe. Daran soll sich der Vorschlag knüpfen, daß, um auch anderen Kreisen zu genügen, die beiden bestehenden Rabbinervereine je eine Rabbinerprüfungscommission einsetzen möchten. Den vierten Gegenstand der Tagesordnung wird ein Referat über das Thema bilden : „Was können die Gemeinden zur religiösen Erziehung der schulentlaffenen Jugend thun?" In Verbindung hiermit soll die Frage der Stellung von Rabbinern und Lehrern zu einander erörtert werden. Der fünfte Punkt der Tagesordnung ist ein Bortrag über die Ethik des Judenthums. An sechster Stelle soll die Betheiligung der Rabbiner an der Förderung der socialen Aufgaben in den Gemeinden besprochen werden. Den Beschluß der Tagesordnung machen sonstige Anträge, die etwa noch zur Anmeldung kommen. Endlich wurde der Entwurf einer den zuständigen Herren Ministern des Handels, des. Innern, des Cultus und der Landwirthschaft zu überreichenden Eingabe, die Bedrohung des rituellen Schächtens betreffend, im Wesentlichen gutgeheißen. Die Herren Dr. Maybaum, Dr. Horowitz und Dr. Eschelbacher wurden mit der Ueberreichung beauftragt. In seiner ursprünglichen Fassung lautete der Entwurf, den — was zur Feststellung der Verantwortung erwähnt sein muß — Redacteur Klausner verfaßt hat, wie folgt: Berlin den 5. Juni 190 l. Hochgebietender Herr Minister! Seit einer Reihe von Jahren wird von einer Centralstelle aus der Versuch gemacht, die öffentliche Meinung gegen den jüdischen Schächtritus als gegen einen grausamen und thierquälerischen Brauch aufzubringen. Nachdem wiederholte Anläufe, ein allgemeines Schächtverbot durch den Reichstag zu erwirken,' von der Mehrheit des Reichstags zurückgewiesen worden sind, haben sich in verschiedenen Städten Bemühungen bethätigt, das Schächtverbot, das Reich und Staat ab lehnen, durch örtliche Bestimmungen in den Schlachthofordnungen zu erreichen. Wo das völlige Schächtverbot nicht zu erlangen war, hat man sich mit der Beschränkung der Schächterlaubniß. sei es für die jüdischen Metzger, sei es auf eine bestimmte Stückzahl Vieh, einstweilen begnügt. Das ist beispielsweise in Rheydt geschehen. Diese Beschränkung hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässig bezeichnet, indem es ausführte, daß die communalen Behörden nicht befugt seien, eine bestimmte Art der Thierschlachtung nur procentual zuzulassen oder die Zulassung von der Confession des Metzgers, in dessen Betrieb die Schlachtung erfolgt, abhängig zu machen. Diese von der Autorität des Oberverwaltungsgerichts getragene Entscheidung hat infolge einer nicht sehr glücklichen Fassung zu der mißverständlichen Annahme geführt, daß den communalen Behörden die Befugniß zuzusprechen wäre, in ihren Schlachthöfen wie jede beliebige Schlachtmethode auch die Ausübung des jüdischen Schächtritus völlig zu verbieten oder mit Ausschließung dieses Ritus eine bestimmte Schlachtmethode vorzuschreiben. Solche Annahme ist schon deswegen irrig, weil das Oberverwaltungsgericht unmöglich die Absicht gehabt haben kann, gelegentlich der Beurtheilung eines individuellen Rechtsstreites ganz nebenbei grundsätzliche Entscheidung über etwas zu treffen, was gar nicht in Frage stand, darüber nämlich, ob die örtlichen Schlachthofordnungen das den Juden verfassungsmäßig gewährleistete Recht der freien Religionsübung verletzen dürfen. Indem wir namens des Rabbinerverbandes in Deutschland mit allem Nachdruck als verleumderisch zurückweisen, daß unsere heilige Religion, die erhabene Mutter aller Sittlichkeits- und Menschlich keitsgesetze, irgend etwas zulassen oder gar vorschreiben könnte, was thierquälerisch wäre, können wir in der Vertheidigung des Rechtes unserer Glaubensgemeinschaft auf freie Religionsübung nicht umhin, die volle Aufrichtigkeit derer in Zweifel zu ziehen, die unter dem Vorgeben des Thierschutzes das jüdisch-rituelle Schächten unter Verbot gestellt sehen wollen. So undiscutirbar für uns jede Zumuthung wäre, die Beobachtung einer positiven religiösen Vorschrift außer Kraft zu setzen oder setzen zu lassen, so sind wir doch bereit, den Nachweis zu erbringen, und haben ihn erbracht, daß die Wissenschaft bis zur Stunde keine anwendbare Methode der Thiertödtung befunden hat, die gegenüber der Schächtmethode empfehlenswerther wäre, sowohl hinsichtlich der Einschränkung der Schmerzensempfindung für das Schlachtthier, als hinsichtlich der hygienischen Eigenschaften des Schlachtfleisches. Wir überreichen gehorsamst eine Sammlung von Gutachten ungefähr aller namhaften Physiologen und sonstigen wissenschaftlichen Sachverständigen Deutschlands, und nehmen uns die Freiheit, gleichzeitig auf das von dem Königlich Preußischen Unterrichtsministerium eingeforderte Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für Medicinalangelegenheiten, welches das Schächten in der oben angegebenen Art kennzeichnet, sowie darauf hinzuweisen, daß infolge dieses Gutachtens das Schlachtvieh, deffen Fleisch in der Militärconservenfabrik in Mainz Verwendung findet, geschächtet wird. Weil diese Thatsache in öffentlichen Erörterungen viel und oftmals angeführt und publici juris sind, müssen wir denen die Präsumption guten Glaubens versagen, die gleichwohl nicht aufhören, zum Zwecke der Agitation gegentheilige Behauptungen auftustellen. Kaum einem Laien ist heute unbekannt, daß die Bewegungen, die man an dem Körper eines durch rituellen Halsschnitt getödteten Thieres wahrnehmen kann, Reflexbewegungen sind, die nach der fast augenblicklich eintretenden Bewußtlosigkeit fortdauern. Bereits am 29. September 1898 haben wir die Ehre gehabt, eine Eingabe ähnlichen Inhalts überreichen zu dürfen. Wir haben damals die Zusicherung erhalten, daß die Angelegenheit eine in unserem Sinne beftiedigende Erledigung bald finden werde. Der an das Vorgehen der Communalbehörden von Rheydt sich anknüpfende Verwaltungsrechtsstreit hat eine Verzögerung herbeigeführt und die inzwischen erfolgte Beendigung des Streites in diesem Einzelfalle hat das oben mitgetheilte Ergebniß gehabt, das die Principienfrage offen läßt. Wir haben uns überzeugt, daß es keinen Gerichtshof geben kann, der befugt oder auch nur gesonnen wäre, unsir Recht auf freie Religionsübung zu beeinträchtigen. Doch die Agitation, von der wir gesprochen haben, benutzt die Möglichkeit einer mißverständlichen Auffassung der dem mehrerwähnten Oberverwaltungsgerichtsurtheil beigegebenen Begründung, um in den communalen örtlichen Instanzen Verfügungen durchzubringen, die wenigstens vorübergehend unser Recht tatsächlich beeinträchtigen. Wir richten deshalb an Euere Exzellenz die dringende Bitte, im Verem mit den mitzuständigen Herren Ministern, denen wir gleichzeitig ein conformes Gesuch unterbreiten, gütigst mit thunlichster Beschleunigung an die Nachgeordneten Behörden Weisung ergehen zu lassen, dahin, daß nicht auf dem Umweg örtlicher Bestimmungen und Schlachthofordnungen das Recht der fteien Religionsübung, wozu die Beobachtung der Schächtvorschriften gehört, unter Verletzung des uns schützenden Staatsgrundgefetzes für uns aufgehoben werde. Euerer Excellenz gehorsamste Die Beauftragten des Rabbiner-Verbandes in Deutschland. Die Bne-Brith-Vereine in Rumänien. Man schreibt uns aus Bucarest: Die hiesigen Bne'Brith- Logen haben eine eigene Organisation. Die Groß-Loge (hier Synhedrion oder Centralcomitä genannt) besteht aus den Herren Dr. Adolf Stern als Präsidenten, Dr. M. Beck, Doctor B. Brociner und Dr. A. B l ü m e n f e l d als Bieepräfidenten. Als protokollirender Secretär fungirt Herr Josef Stern, als Beiräthe Dr. S t e i n h a r d t und H. G e n s e l. Am 20. und 21. fand die Generalversammlung, die sogenannte Sitzung der Groß-Loge. statt, welche diesmal außerordentlich stark besucht war. Nach einem Gebet, gesprochen von Herrn Rabbiner Dr. Beck, eröffnete der Präsident der Groß-Loge Herr Doctor Adolf Stern die Versammlung, berichtete über die Thätigkeit und constatirte mit Bedauern, daß die Logenarbeiten in den letzten Jahren in Stockung gerathen find. Als Ursachen gibt er die kritischen Zeitläufte, sodann die zionistische Bewegung und endlich den Umstand an, daß die Leiter der Logen mit anderweitigen Berufspstichten überhäuft find. Auch die Finanzen des Vereines haben gelitten, die Beiträge wurden nicht gezahlt und für neue Propaganda wurde keine Sorge getragen. Im Verlaufe der Sitzung bespricht Bicepräfident B. Brociner die kritische Lage der jüdischen Handwerker und die drohenden Gefahren für den jüdischen Handwerkerstand aus einem neu projecttrten Gesetz, welches zweifellos darauf berechnet ist, die jüdischen Handwerker um ihre Existenz zu bringen. Redner unterbreitet verschiedene Vorschläge zur Abwendung beziehungsweise zur Milderung dieser Gefahren. Die Debatte und Beschlußfassung über diese Angelegenheit wurde verschoben. Bicepräfident Dr. Beck regt die Gründung eines Institutes zur Ausbildung jüdischer Krankenpflegerinnen an. Dr. Niem i er owe r beantragt eine Resolution, bei den amerikanischen B. B. die Unterstützung der Frauen der Emigranten und Arbeitslosen zu befürworten. Es gelangt sodann der schriftliche Antrag der Jaffyer Loge zur Verlesung, dahingehend, eine Filiale der Groß-Loge in Jaffy zu errichten. Herr Brociner stellt zu diesem Anträge das Amendement, das Bucarester Synhedrion in 2 Theike zu je 5

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