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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-06-07 · 23 (7.6.1901) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
23 (7.6.1901)
Date
1901-06-07
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Dr. Vloch's Wochrnschrifi. Nr. 23 Seite 382 Das Geschick, welches Herrn Lueger ereilt, vermögen die parlamentarischen Parteien bei allem Wohlwollen für den Liebling der Clericalen nur als ein wohlverdientes auzusehen. Die Geschehnisse, welche sich vollzogen haben auf dem Wege, der ihn zum Womer Bürgermeisteramt geführt hat, sind noch in lebendiger Erinnerung Aller, und deswegen erregt es blos mitleidiges Lächeln, wenn die christlich-socialen Antisemiten nach „Anständigkeit" schreien. Mit Schimpfen, Schmähen und Verleumden sind sie zur Höhe emporgeklommen, durch brutale Scandale haben sie sich die Wege geebnet, und wenn sie heute die „Tugendhaften" spielen wollen, Sitte und Anstand predigen, so ahnt alle Welt, daß es an der Zeit ist, von dieser — Dame merklich abzurücken. Das geschieht denn auch unzweideutig. Man beginnt, die Gesellschaft des Herrn Dr. Lueger zu meiden. Iudenrechl. Eines der eigenartigsten und interessantesten Capitel der mittelalterlichen Rechtsgeschichte bildet das Judenrecht in Mittel- und West-Europa. Für das deutsche Rechts gebiet sind die einschlägigen Quellen von Otto Stobbe in seiner Schrift über die Juden in Deutschland im Mittelalter, sowie in den Werken von Heinrich Brunner, Richard Schröder u. A. bereits wissenschaftlich behandelt worden. Eine quellenmäßig gearbeitete Geschichte des Judenrechtes in Oesterreich-Ungarn ist bislang nicht veröffentlicht worden. Diese fühlbare Lücke auszufüllen scheint das eben erschienene Werk eines Prager Forschers berüfen. Dr. I. E. Scherer behandelt in dem I. Bande seiner mit Unterstützung der „Gesellschaft zur Förderung deutscher Wissenschaft, Literatur und Kunst in Böhmen" herausgegebenen „Beiträge zur Geschichte des Jndenrechtes im Mittelaller" (Leipzig, Duucker & Humblot 1901, XX u. 671) die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern und verspricht für den II. Baud die Darstellung derselben Materie für die italienischen, slavischeu und ungarischen Länder der Monarchie. Die bisher bekannten Quellen sind durchwegs einer Revision unterzogen, durch neues Material ergänzt und durch rechtsvergleichende Darstellungen, welche sich sowohl zeitlich, wie auch territorial weit über die im Titel angegebenen Grenzen erstrecken, wissenschaftlich beleuchtet. Die geradezu überraschende Fülle des gesammelten Quellenstoffes ist ohne Voreingenommenheit, mit einer dem Interesse an dem Gegenstände entsprungenen Wärme behandelt. Der Gelehrte, der sich in die Leidensgeschichte der Juden vertieft — ihre dornenvollen Lebenswege Schritt für Schritt im Geiste mitmacht — wird unwillkürlich bei aller objektiver Zurückhaltung wenn nicht zum Apologeten, so doch mindestens zum Fürsprecher des geschmähten und verfolgten Volkes. Der eigentlichen Behandlung des Gegenstandes geht eine übersichtliche Darstellung derjenigen Principien voraus, welche für die Judengesetzgebung in Europa während .des Mittelalters maßgebend waren. Aus dem zweifachen Gesichtspunkte der Verschiedercheit des Glaubens und der Nationalität ergab sich der Gegensatz zu den Andersgläubigen und Stammesfremden. Kirche und Staat wetteiferten in der Schaffung von Satzungen, welche, so verschieden auch ihre Grundlagen waren, in ihrer judenfeindlichen Tendenz sich stets vereinigten. Die Kirche behandelt die jüdische Religion als tolerirte, sie läßt dem Leben, Eigenthum, Religionsgebräuchen, Gotteshäusern und Friedhöfen Schutz angedeihen -- uicht etwa aus Humanität, sondern weil sie die Juden als lebendige Zeugen des Christenthums zu erhalten bestrebt ist. Andererseits wird den Juden jede Beschränkung, welche Mit dieser Erhaltungstendenz vereinbar ist, auferlegt. Die Parole ist: Schutz des Christenthumes gegen jede Einwirkung des Judeuthumes und seiner Lehren und Gebräuche. Die angeblichen Gefahren, welche dea christlichen Gläubigen von jüdischer Seite drohten, führten zur vollständigen Aufhebung des geselligen Verkehres und zur Jsolirung der Juden. Auch Beschlüsse österreichischer Concile recipiren die einschlägigen Bestimmungen des canonischen Rechtes: den Christen ist nicht erlaubt, mit Juden zu speisen (Wien 1267), die Christen sollen nicht jüdische Aerzte beiziehen, von Juden keine Medicamente nehmen, nicht die ungesäuerten Brote der Juden essen, nicht mit ihnen baden (Wien 1267), die Juden dürfen keine christlichen Ammen, Knechte, Mägde, Sclaven, Taglöhner haben (Wien 1267, Prag 1349). Die Inden beiderlei Geschlechtes müssen von den Christen sie unterscheidende Kleider tragen (Prag 1349, Salzburg 1418). Trotz dieser Concilsbeschlüffe finden die den Juden ungünstigen Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung nur langsam Eingang. Speciell die von anderen Ländern bereits seit dem XIII. Jahrhundert von der staatlichen Gesetzgebung aufgenommene Bestimmung des .IV. Lateran-Concils vom Jahre 1215, betreffend die unterscheidende Kleidung, gelangte nur allmälig und spät zur Durchführung. Diese für die Juden tief beschämende Satzung wird bekanntlich damit motivirt: „quod per errorem Christian! Judaeorum .... et Judaei Christianorum mulieribus commiscentur“. Mit der gleichen Motivirung der Verhütung von Vermischung zwischen Ungläubigen und Gläubigen hat bereits Chalif Omar (634—644) strenge Unterschiede in der Kleidung angeordnet — Christen mußten sich durch eine blaue — Juden durch eine gelbe Nath unterscheiden. Die Kirche recipirte somit eine mohammedanische Satzung gegen die Juden, unter welcher ihre eigenen Bekenner im Reiche der „Gläubigen" zu leiden hatten. Waren schon die Präventiv- und Repressivmaßregeln, welche die Juden wegen der Religionsverschiedenheit über sich ergehen lassen mußten, sehr drückend, so wurden sie noch von den Gesetzen übertroffen, welche die Juden als Stammesfremde — also nach deutschem Fremdenrecht — behandelten. Man kann hier, streng genommen, nicht mehr von einem Rechte sprechen — die Fremdlinge waren schlechtweg rechtlos. Ihr Leben und ihr Gut stand außerhalb des herrschenden Volksrechtes; alle für sie erlassenen Satzungen waren ein Ausfluß der Gnade und jederzeit widerruflich. Kraft des „Wildsangrechtes" wurden sie Eigenleute des Königs, der als ihr „Muntherr" sie in Schutz nahm, welchen Schutz sie durch Abgaben in willkürlicher Höhe theuer bezahlen mußten. Ohne Erlaubniß des „Muntherrn" durften, sie dessen Territorium nicht verlassen — und konnten im Contrav ventionsfalle reclamirt werden. Der „Muntherr" konnte die Juden so wie ihr Hab und Gut verschenken oder an sich ziehen, ihre Forderungen annulliren (tödten) oder herabsetzen, kurz nach Belieben über sie schalten. Für diesen „Schutz" waren sie gehalten, ihrem Könige Abgaben zu entrichten. Das ist der Grund, weshalb sie in Deutschland seit dem 12. Jahrhundert als zur königlichen Kammer gehörig behandelt wurden. Die bekannte Bezeichnung ,,servi camere“ (Kammerknechte) führte Kaiser Friedrich II. in den Judenprivilegien für Sicilien (1234) und für Wien (1238) zuerst ein. Aus den traurigen Consequenzen der schonungslosen Anwendung des sogenannten Fremdenrechtes würden die Juden erlöst durch Verleihung von Specialprivilegien, die über die bloße Aufhebung von Ausnahmsbestimmungen hinausgingen und den Juden besondere Vorrechte gewährten. Diese Vorrechte, welche zur Erhaltung der wirthschaftlichen Existenz unbedingt nöthig waren, haben den Juden deu Haß und die Verachtung ihrer christlichen Mitbewohner in hohem Grade zugezogen — es waren geradezu privilegia odiosa. So hat das Recht, Zinsen zu nehmen — bekanntlich vom canonischen Rechte streng verpönt — den Juden den Vorwurf des Wuchers eingetragen, das Recht, auf alle beweglichen Güter (auch geraubte und gestohlene) als

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