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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-05-31 · 22 (31.5.1901) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
22 (31.5.1901)
Date
1901-05-31
Page
– (sequence 5)
Language
German
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'•• ^St-SSV--*. . UWU^^'LL-LV^fH t Hf Nr. 22 Vr» Bloch's Wochenschrifk» Seite 369 das Recht in Anspruch genommen, das jenen Zeitungen ungeschmälert zuerkannt wird. Er glaubte aber auch nach anderer Richtung berechtigt zu sein, Kritik an dem Rechtsstoff des Falles Hilsner zu üben, da er, wie ich glaube, mit Recht von der Meinung ausging, daß nicht jede Kritik eines gefällten Strafurtheiles und der einem solchen zugrunde liegenden Beweise als strafbare Handlung "zu betrachten sei. Was die incriminirten Flugschriften enthalten, ist nichts anderes, als die mit größtem Nachdruck immer wiederholte Erklärung, Lehr halte Hilsner für unschuldig. Eine solche Erklärung, auch wenn sie tausendfach wiederholt ist, auch wenn sie zu ihrer Unterstützung eine Welt von Argumenten herbeiholt, fällt nicht unter das Strafgesetz und ist straffrei, denn das Gesetz bedroht nur eine Erörterung der Beweggründe und die Anstellung von Vermuthungen über den Ausgang eines Processes. In keinem dieser Punkte hat sich Lehr gegen das Gesetz vergangen. Es stand ihm frei, mit aller Lebhaftigkeit gegen den Staatsanwalt zu polemisiren, denn der Staatsanwalt ist nicht immun, nicht der Kritik entzogen. Das Gesetz bedroht eine solche Polemik keineswegs. Lehr bekämpft aber auch keinen der vorgebrachten Beweisgründe; was Lehr bekämpft, ist lediglich der Mangel an Logik in den Schlußfolgerungen der Staatsanwaltschaft, und was er vorbringt, sind lediglich Momente, welche nach seiner Ansicht Staatsanwalt und Bertheidiger ihrer Würdigung hätten unterziehen müssen. Schon aus diesen allgemeinen Erwägungen müßte der Angeklagte freigesprochen werden. Allein vorliegenden Falles kommt ihm noch eine Besonderheit zustatten. Der Angeklagte hat die Vorsicht gebraucht, die geplante Drucklegung der Druckschriften zu suspendiren, bis die Entscheidung über das vorgelegte Pflichtexemplar seitens der Staatsanwaltschaft ergangen ist. Er hat einen Act der Selbstcensur geübt. Er hat nicht, wie es sein Recht gewesen wäre, gleichzeitig mit der Ueberreichung des Pflichtexemplars den Vertrieb der Druckschriften begonnen; er hat vielmehr das Pflichtexemplar vorgelegt und sich gedacht: Jnhibirt der Staatsanwalt die Druckschrift, dann unterlasse ich die Drucklegung; schweigt sie jedoch durch zweimal 24 Stunden, so gibt sie damit zu erkennen, daß sie die Druckschrift unbeanstandet läßt und die Drucklegung kann dannunbehindert beginnen. Hier kanndemnach von einer strafharen Handlung keine Rede sein, auch nicht von dem Versuch einer solchen, wie der Staatsanwalt meint, denn zum Versuch einer strafbaren Handlung gehört eine Uebelthat, deren Ausführung lediglich durch Dazwischentreten eines fremden Hindernisses unterblieben ist, also doch immer irgend ein unerwartetes oder wenigstens nicht berechnetes, zufälliges Hinderniß, welches die Ausführung der That gegen den Willen des Thäters unmöglich macht. Wenn aber der Thäter, wie hier, dieses Hinderniß geradezu heraussordert, dieses Hinderniß in Gestalt der Staatsanwaltschaft, wenn er sie geradezu auf die beginnende oder geplante That aufmerksam macht, ihr die erste Phase, die erste Vorbereitung des geplanten Unternehmens auf dem Präsentirteller vorlegt, da kann doch von einem Dazwischentreten eines fremden Hindernisses, da kann doch von keinem Versuche gesprochen werden. Dr. Elbogen führt diesen Gedanken noch weiter aus und beantragt die Freisprechung des Angeklagten. Nach dem Plaidoyer des Herrn Dr. Friedrich Elbogen zog sich der Gerichtshof zurück und fällte schließlich das Urtheil. daß der Angeklagte des versuchten Vergehens gegen Artikel 8 schuldig befunden, und verhängte über ihn die Strafe einer einmonatlichen Haft, worauf Dr. Elbogen die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete. Herr Lehr erhielt, weil er den Drang in sich fühlte, für seine Ueberzeugung öffentlich einzutreten, eine ungewöhnlich hohe Strafe. Sein Vergehen bestand in der Ueberreichung zweier Exemplare seiner Schrift an die Staatsanwaltschaft — die Auflage wurde zur Gänze confiseirt — und mit Hilfe dieser zwei Exemplare sollte die Oeffentlichkeit und der Oberste Gerichtshof beeinflußt werden können. Dazu kommt, daß der Mann unbescholten, ein Geständniß abgelegt hatte, und als letzten Milderungsumstand führte der Vorsitzende selber die Nothlage an. Trotzdem wurde über ihn die höchste Strafe verhängt, auf die das Wiener Landesgericht überhaupt noch in derlei FAlen erkannt hüt. Criminal-Statistik. Die erziehlichen Wirkungen der antisemitischen Agitation zeigen sich in der Criminal-Statistik. Aus der allgemeinen Volkszählung, welche Ende 1900 vorgenommen wurde, dringen von Zeit zu Zeit einzelne Daten in die Oeffentlichkeit, welche nach verschiedenen Richtungen intereffante Schlaglichter werfen. Im Wiener Landesgericht in Strafsachen, im sogenannten Criminal, hat der Zählungsbogen der am 31. December 1900 daselbst befindlichen Jnhaftirten das Resultat ergeben, daß 1150 Häftlinge anwesend waren. Nach der Confession 991 Katholiken, 108 Protestanten und 23 Juden. Die Juden betragen demnach ganz genau 2% der Häftlinge, während der Percentsatz der Juden in Wien über 9% und der Juden in Oesterreich nahezu 6% beträgt, daher den Juden mit Rücksicht auf Wien 80 und mit Rücksicht auf ganz Oesterreich 46 Ziffern zugute kommen. Als Pendant sei eine weitere intereffante statistische Notiz erwähnt. Von den 132 in Wien unschuldig Jnhaftirten waren 13 Juden, demnach 9"/g. Zu den unschuldig Verhafteten, die nachher als schuldlos aus der Haft entlasten werden, stellen die Juden einen viel höheren Percentsatz. Es gilt als eine Art Objectivität, gegen angeschuldigte Juden sofort mit aller Strenge vorzugehen. Bon diesem Gesichtspunkte aus besitzen die angeführten Daten sociologisch eine besondere Bedeutung. Aus guter Quelle verlautet, daß der statistische Bericht des Justizministeriums über die Criminalität in Oesterreich nach wie vor einen verhältnißmäßig namhaften Rückgang der Criminalverbrechen unter den Juden aufweisen wird. -Dieser Rückgang vollzieht sich in der Aera des Antisemitismus, demnach während der letzten drei Jahrzehnte allmählich und continuirlich, während der Percentsatz der Berurtheilungen bei den Ariern fortwährend steigt. Diese Erscheinung liegt auch in der Natur der Sache. Die Juden leben unter besonderer Zucht. Die Bedrängnisse, unter welchen sie dulden, stählen gewissermaßen ihren Charakter. Ganz anders verhält es sich bei den Antisemiten. Die agitatorische Hetze übt eine demoralisirende Wirkung auf die christliche Bevölkerung und gerade die ärmeren Schichten des Mittelstandes werden zur Unmäßigkeit, Völlerei und Müßiggang verleitet. Die Folgen treten auch mit einer Klarheit, die nichts zu wünschen übrig läßt, an die Oeffentlichkeit. Eduard Beer. Baron Hirsch-Stiftung. Das Curatorium der Baron Hirsch-Stiftung zur Beförderung des Volksschulunterrichtes in Galizien erstattet seinen Bericht über die Stistungsthätigkeit im Schuljahr 1899/1900, dem wir Folgendes entnehmen: „Das verflossene Jahr war für die Stiftung ein kritisches. Die Philanthropin Frau Baronin Clara v. Hirsch war gestorben. Sie war es, die in ihrer unerschöpflichen Liberalität das Curatorium ermunterte, das Stiftungswerk durch ausgedehnte Schulgrimdnngen möglichst zu erweitern und alle daraus sich ergebenden Deficite aus eigenen Mitteln deckte. Noch mehr, sie erklärte fich wiederholt bereit, auch in der Folge aus dem Fortschreiten des Stiftungswerkes sich ergebende Deficite zu decken, was. wie gesagt, das Curatorium anregte, weit über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stiftung hinauszugehen. Allerdings hat sie die Stiftung durch ein Legat verstärkt. Allein die für das Stistungswerk aus diesem Legate erwachsenden Zinsen reichten nicht hin zur Deckung des durch Ausdehnung des Schulnetzes gewachsenen Ausgaben-Etats. Zur Deckung derselben mußte von der statutarischen Bestimmung, daß für Schulbauten Frcs. 300.000 aus dem Stammeapitale verwendet werden dürfen, Gebrauch gemacht werden. In Verwaltung der Stiftung mußte der Grundsatz äußerster Zurückhaltung und Sparsamkeit gegenüber jeder beantragten Ausgabe festgehalten werden. Ein Moment, welches im abgelaufenen Schuljahre die Entfaltung der Schulen zu hemmen drohte, war die Einführung des Halbtagsunterrichtes an den gallischen Etatsschulen. Diese Maßregel brachte eine Bewegung in einem gewissen Theile der Bevölkerung hervor, welche die gleiche Einführung des Halbtagsunterrichtes anstrebte, eine Forderung, die auch seitens der Lehrerschaft unterstützt wurde. Das Curatorium verhielt fich gegen die Bestrebungen entschieden ablehnend, da es im Sinne des Stifters den Standpunkt vertritt, daß die Sttstungsschulen als Erziehungs- und nicht blos als Unterrichtsanstalten die Schuljugend den größten Theil des Tages in ihrer Obhut und Ueberwachung zu halten verpflichtet seien, um sie auswärtigen schädlichen Einflüssen zu entziehen. Aber wenn auch alle diese Vorkommniffe einigermaßen dämpfend auf den großen Aufschwung der Stiftungsschulen wirtten, so vermochten sie dennoch nicht einen Rückgang herbeizuführen; dies zeigt fich am besten an der Frequenz der 50 Sttstungsschulen, welche eine Zunahme von 554 Frequentanten aufweisen. Der Bericht spricht der Jewish Colonisation Association für ihre Mitwirkung bei Unterbrmgung von Handwerkslehrlingen und für den Entschluß, der Stiftung zu diesem Zwecke für 3 Jahre eine jährliche Subvention von K 10 000 zuzuwenden, den Dank aus. Von den 50 Stiftungsschulen haben bisher 15 das Oeffentlichkeüsrecht erhalten.

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