Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 18 (1901)
- Issue
- 22 (31.5.1901)
- Date
- 1901-05-31
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 368 DL« Hund von Polna" aber versieht diesen Artikel mit. der fettgedruckten Anfrage: „Wann wird Hilsner gehängt?" Und diese Mahnung wird am 30. Mai erneuert. Wer nach alledem die uns seit Jahrhunderten gepredigte Ueberlegenheit der „arischen Cultur" und „christlichen Gesittung" noch immer anzweifelt, dem ist nicht zu helfen! Hilsner-Broschüre». Am 29. Mai 1901 stand vor Gericht Herr Elias Lehr unter der Anklage des Preßvergehens auf Grund des Artikels 8, begangen durch zwei Schriften, welche beide u. A. auch den Proceß gegen Hilsner, und zwar vor der endgiltigen Entscheidung durch den Casiationshos behandelten. Die eine Schrift ist betitelt „Ein Appell an die Wissenschaft", die zweite betitelt sich „Vitale Fragen, Appell an das Oberste Tribunal". In der letzteren Schrift war als Capitel I. eine „offene Anfrage an den k. k. Justizminister", welches zur Gänze der Confiscation verfiel, weil darin Erörterungen über die Beweismittel und den Ausgang des Proceffes enthalten waren, und die Staatsbehörde leitete die subjective Verfolgung des Verfassers ein wegen Vergehens nach § 8. Den Vorsitz führte Bicepräsident Dr. von H o l z i n g e r, die Staatsanwaltschaft vertrat Dr. B o b i e s. Dem Angeklagten Herrn Lehr stand der Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Friedrich Elbogen zur Seite. In seiner Bertheidigung bemerkte der Angeklagte: „Um beweisen zu können, daß die Gleichgiltigkeit gegen Justizirrthümer vor dem ewigen Richterstuhle und vor dem Gewissen der Menschheit millionenfach strafbarer erscheinen muß, als das Delict, für welches ich eben vor meinen irdischen Richtern zur Verantwortung gezogen werde, wäre es nothwendig, eine wissenschaftliche Abhandlung vorauszuschicken, in welcher die Verschiedenheit der äußeren menschlichen Organe und das Wesen des Nervensystems eingehend beleuchtet werden müßte." Der Vorsitzende des Gerichtshofes unterbricht den Angeklagten mit der Bemerkung, daß der Gerichtshof aus derlei Erörterungen sich nicht einlaffen könne. Der Angeklagte fährt fort: „Da dies unzulässig ist, beschränke ich mich nur, aus nachfolgenden Gründen die Anklage zu entkräften. Obwohl mir eine Unmasse von ä h n l i ch e n unbeanständeten Artikeln zur Verfügung stünde, will ich nur Stellen aus drei Artikeln, deren Verlesung kaum eine Viertelstunde in Anspruch nehmen dürfte, hervorheben. Ich selbst schrieb unmittelbar nach den angeblichen Geständnissen Hilsner's, ohne daß ich die mindeste Ahnung von den dortigen Vorgängen gehabt haben konnte, in Nr. 385 der „Volksstimme" : „Nichts läge mir ferner, als für H i l s n e r Fürsprache zu erheben, wenn ich nicht aus der Kuttenberger Gerichtsverhandlung, hauptsächlich aber — ich betone das „hauptsächlich" — aus den Ausführungen Dr. B a x a's und Eonsorten die fast sichere Ueberzeugung gewonnen hätte, wonach Hilsner dem Morde ebenso ferne steht, wie die unglückliche Familie Ritter jenem Morde ferne stand, um dessentwillen sie vor 3 Schwurgerichten als schuldig zum Tode verurtheill ward, ein Urtheil, das die hohe Weisheit und die Gerechtigkeit des Obersten Gerichtshofes gänzlich annullirte und mit dem Freispruch vorging!" „Was jedoch das angebliche Geständniß Hilsner's betrifft, ja mein Gott, man braucht nur mit etwas Denkvermögen und eine Durchschnittskenntniß der Anatomie begabt zu sein — und wie zahlreichen Justizirrthümern wäre vorgebeugt, müßten sich vorerst die Vertreter der Civil- und Militärgerichtshöfe einer Prüfung aus Anatomie unterziehen — um sich in den beschräntten Gedankengang H i l s n e r's zu versetzen und zu begreifen, daß, wenn ihm das Geständniß nicht suggerirt worden war, dasselbe aus Verzweiflung hervorgegangen sei, um eine Galgenftist zu gewinnen ...." In demselben Blatte erschien ein Artikel aus anderer Feder, mit folgendem Passus: „Das Fehlen aller Zeichen von Gegenwehr läßt darauf schließen, daß es sich um einen meuchlerischen Ueberfall handelte und daß sogleich Bewußtlosigkeit einttat, so daß also die Verletzungen des Kopfes wahrscheinlich zuerst erfolgten. So erscheint also die Annahme mehrerer Thater, die auch dem Urtheile zu Grunde liegt, als eine ganz willkürliche, durch keine Thatsachen bewiesene. Ebenso willkürlich ist die Bezeichnung der Halswunde „als eine nach Schächterart" zugefügte, denn weder ist eine einseitige Wunde mit dem „Schächterschnitt" zu vergleichen, noch auch deutet dieselbe auf ein Schächtermeffer hin; denn eine 8 Centimeter lange Wunde kann füglich mit einem größeren, stärkeren und scharfen Taschenmesser veigebracht worden sein." „So reiht .sich eine willkürliche Annahme an die andere, ein Trugschluß an den anderen. Nicht mtt Unrecht hat man gesagt, das Gericht WvchensttzrHr. Nr. 22 sei hypnotisirt gewesen. Wie in der Hypnose der Gesichtskreis künstlich eingeengt und dem Denken nur eine bestimmte Richtung angewiesen wird, so haben Alle, die zur Beurtheilung dieses Falles berufen waren, sich. nur in einer Gedankenrichtung bewegt, die durch eine starke Suggestion ihnen vorgezeichnet war, und waren unfähig, durch Vergleichungen mtt den sonstigen Erfahrungen ihres Lebens die Gedanken, in die sie sich festgerannt hatten, zu corrigiren." „Diese Suggestion war das Märchen vom Ritualmord. Wären sie dieser Suggestion nicht unterlegen, so wären die Thatsachen nüchterner gesammelt und die Schlüsse vorsichtiger gezogen worden " Schließlich schrieb die „Neue Freie Presse" vom 15. November an leitender Stelle folgende Ausführung: „Die Cassation des ersten in Kuttenberg gefällten Urtheils, das für die Kuttenberger Sachverständigen vernichtende Gutachten der nationalen, medicinischen Facultät, die unzähligen Widersprüche und Unwahrhetten, die den Belastungszeugen von den Verteidigern nachgewiesen wurden — das Alles blieb ohne Eindruck auf die Piseker Geschwornen. Diese haben vielmehr auf Jndicien hin verurtheill, wie sie noch selten von einem Schwurgerichte als genügend erachtetwurden, um in einem Falle, wo der Kopf des Angeklagten auf dem Spiele steht, schuldig zu sprechen. Wenn man Alles als wahr annimmt, was im Laufe der Verhandlung von den Zeugen zur Belastung des Angeklagten ausgesagt wurde, und Alles als unwahr annimmt, was zu seiner Entlastung bekundet wurde, dann kann daraus höchstens gefolgert werden, daß der Angeklagte ungefähr um die Zeit, um welche muthmaßlich die beidenMorde verübt wurden, in der Nähe desThatortes sich befand, nicht aber, daß er an dem Verbrechen betheiligt war oder nur davon wußte. Das istdas Ergebniß des langen Beweisverfahrens. Wie ist es möglich, daß Geschworene, Richter aus dem Volke, auf einen so gebrechlichen Verdachtsgrund hin ein Verdict abgeben, das über ein Menschenleben entscheidet? Darauf gaben die demonstrirenden Massen vor dem Piseker Kreisgerichtsgebäude die Antwort." Der Redner schließt: „Nun bitte ich den hohen Gerichtshof, zu erwägen, ob ich nach all dem selbst vom Gesichtspunkte des heute bestehenden Strafgesetzes, welches eine bedeutende Verbesserung erheischt, mich nicht berechtigt fühlen dürfte, meine unwiderleglichen Argumente zur Entlastung Hilsner's, die die Bertheidigung offenbar aus Ueberbürdung anzuführen unterließ, zur Kenntniß zu bringen. Die weiteren juristischen Ausführungen überlasse ich meinen Herrn Bertheidiger." Es ergreift das Wort Hof- und Gerichts-Advbcat Doctor Friedrich E l b o g e n: Hoher Gerichtshof! Gleich Sternschuppenschwärmen, die im Gefolge heftiger kosmischer Bewegungen sichtbar zu werden pflegen, tauchen kleinere Strafproceffe als Begleiterscheinungen jener Erschütterungen auf, welche der öffentliche Geist durch große politische Proceffe erfährt. Auch der heutige Straffall steht im Banne einer Bewegung der Geister, die an einen vielbesprochenen Strafproceß anknüpfte. Und wenn auch diesem Proceffe — ich meine den Fall Hilsner — der Charakter eines politischen Proceffes abgeht, so hat er dennoch eine Summe von Folgen und Wirkungen nach sich gezogen, wie sie nur politischen Processen eigen sind; denn die Politik war es, der Streit der Parteien, welche sich des Falles bemächtigte, alle Einzelheiten verzerrte und auch vor dem Heiligthum der Justiz nicht Halt gemacht hat. Das ist es, was eine Verschiebung aller Verhältnisse nach sich zog, und das ist der Grund, warum, sehr zum Nachtheile der Rechtsprechung, das Bild des Rechtsfalles bis zur Carricatur entstellt worden war. Das Recht verstummt, wo die Leidenschaft lebendig wird. Ich hielt mich für verpflichtet, diese Betrachtung an die Spitze meiner Ausführungen zu stellen, weil sie den Beweggrund in sich schließt, welcher den angeklagten Elias Lehr beherrschte, als er daranging, seine Feder in den Dienst einer Sache zu stellen, die Dank einer ebenso albernen wie infamen Beschuldigung eine Sache des gesammten Judenthums geworden war. Wenn ich behaupte, daß die böse Politik alle Verhältnisse des Falles verschoben hat, so kann ich von dieser Behauptung auch die Staatsanwaltschaft nicht ausnehmen; denn auch diese hat die Sicherheit und Bestimmtheit verloren, durch welche sie sich sonst auszeichnet. Die Staatsanwaltschaft hat einer ganzen Reihe publicistischer Auslassungen gegenüber eine Nachsicht an den Tag gelegt, welche es wohl erklärlich erscheinen läßt, daß irgendein Publicist dieses oder jenes Lagers sich für berechtigt halten durfte, gleichfalls kritische Erörterungen vorzunehmen, die ja in anderen Fällen unangefochten geblieben waren. Der Angeklagte hat auf eine Reihe solcher Zeitungsartikeln verwiesen und für sich