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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-05-17 · 20 (17.5.1901) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
20 (17.5.1901)
Date
1901-05-17
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 20 Dr. Bloch's Wochenfttzrist. Seite 341 Post 6, Reservegrüfte rc., ist um L 17.140'— gestiegen, weil am 31. December 1900 um diesen Betrag mehr Reservegrüfte vorhanden waren, als am gleiche« Tage des Vorjahres. Post 15. Bei der Niederösterreichischen Escomptegesellschaft hatten wir Ende 1900 ein Guthaben von K 47.380, während am gleichen Tage des Jahres 1899 diese Gesellschaft als Gläubigerin in unseren Passiven unter Post 22 mit einer Forderung von K 129.386 figurirte. Post 21. Cultussteuer-Conto. Die rückständigen Forderungen betragen K 99.828 und haben wir deren Realisirbarkeit mit 20% angenommen und die als uneinbringlich taxirten 80% unter Post 29 mit K 79.863 als Gegenpost im Paffivum ausgenommen. Der Effeetenbestand an Fonden und Cautionen betrug am 31. December 1900 K 1,142.526 64 und K 264.515 38 und erscheinen die betreffenden Fonde auf der Haben-Seite der Bilanz als Creditoren, während die Stiftungs- und Widmungseffectenbestände, als zu unserer ordentlichen Gebahrung nicht gehörend, nach Kategorien geordnet, Ihnen in einem separaten Hefte vorliegen. Die Veränderungen in den Passiven betreffen die Posten Nr. 11—16, welche sich durch Annuitätenzahlungen um zusammen K 15.195 17 verringerten. Post 7 und 17. Friedhof-Erwerbungsfond ist durch die summarische vorher schon specifieirte Dotirung auf L 156.853'45 und fl. 28.500 in Effecten angewachsen. Post 27. Diverse Creditoren. L 12.243'22 wurden für rückständige noch zu begleichende Rechnungen, die das Jahr 1900 betreffen, als Creditor in die Passiva bestellt. Post 28, Conto sospeso mit K 70.472*82, enthält alle Darlehen an Bethaus- und Tempelvereine exclusive der Post K 1600'— für Bethausverein II Am Werd mit zusammen K 48.838*82, sowie Abschreibung auf Vorschuß-Conto mit dem Restbeträge von L 21.634. Wie Sie nun aus dem Bilanz-Conto ersehen, ergeben sämmtliche Activposten.K 1,638.397.81 „ Passivposten.. 1,629.911.27 daher K 8.486.54 als Activ-Saldo, darstellend unser gegenwärtiges Reinvermögen pro 30/12 1900, welcher Saldo auf Capital-Conto pro 1/11901 auf neue Rechnung vorgetragen wurde, womit ich documentire, daß die Ertrags- und Capitalsbilanz ziffermäßig genauest übereinstimmt. Wenn ich nun hier anknüpfend den Voranschlag pro 1901 ein wenig streife, so ergibt die Recapitulation derselben einen Ueberschuß aus der ordentlichen Gebahrung von K 20.997 33 welcher zuzüglich der vom Vorjahre vorgetragenen , 8.486*54 in Summe mit.K 29.483 87 zur theilweisen Deckung außerordentlicher Bedürfnisse herangezogen werden muß. Nachdem aber gemäß Anhang zum Voranschläge pro 1901 die besonderen Auslagen ein Erforderniß von . . K 104.350*— erheischen und hiezu die noch nachträglich zu budgetirende Post für Adaptirungen im Spitalsgebäude approximativ mit.„ 129.000*— hiezu kommt, in Summe also.K 233*350*— benöthigt werden, während uns zur theilweisen Deckung nur.K 29.483*87 zur Verfügung stehen, muß uns dies genügend Ansporn sein, uns nach wie vor zum Wohle und Gedeihen unserer Gemeinde der größtmöglichen Oekonomie zu befleißen. Die Arbeiten, welche der Vorstand beschlossen, müffen geleistet werden, aber Bedingung bleibt es, sich durch keinerlei Zwischenfälle von der Sparsamkeit abbringen zu lassen. Unser Endziel muß es bleiben, die finanzielle Ordnung im Haushalte der Gemeinde aufrecht zu bringen und zu erhalten. Ueber Antrag des Cultusvorstehers Herrn Salo Cohn wird der Rechnungsabschluß en bloc einstimmig genehmigt. Der Präsident spricht dem Referenten Herrn kaiserl. Rath Moriz H i r s ch für sein ersprießliches Wirken, für seine opfervolle Mühewaltung und umsichtige Thätigkeit in der Leitung der Gemeindefinanzen den Dank der Borstandscollegen aus. (Lebhafter Beifall.) Der Präsident dankt auch in warmen Worten dem Herrn Amtsvorstand Wiener und dem Leiter der Buchhaltung Herrn Ruff für deren ersprießliche Thätigkeit. Der Obmann der I. Section, Vertreter Herr Doctor Maximilian Steiner, referirt im Namen der Section über »Grundsätze für die Verleihung von Subventionen an Bethansvereine." Die Thatsache, daß die Subventionen an Bethausvereine bereits eine sehr bedeutende Post in dem Budget der israelitischen Cultusgemeinde bilden und daß solche Gesuche von Tag zu Tag sich mehren, häufig solche Vereine nur in der sicheren Anhoffung einer Subvention durch den Cultusvorstand gebildet werden, drängt dazu, für die Verleihung solcher Subventionen feste Grundsätze zu schaffen. Die Wahrnehmung ferner, daß häufig Bethaus vereine nebeneinander entstehen, die durch die gegenseitige Concurrenz ihre Prosperität verlieren und in ihrem Wirken sich gegenseitig unterbinden und nur durch die Subventionen des Cultusvorstandes ihre Existenz fortfristen, nöthigt den Borstand, rationelle Normen zu schaffen, die der Referent nachstehend formulirt: 1. Subventionen werden nur an solche Vereine gewährt, welche vor ihrem diesfälligen Ansuchen ein Bethaus bereits seit mindestens 3 Jahre geführt haben. 2. Der subventionirte Verein muß mindestens 50 beitragende Mitglieder zählen und mindestens 150 ständige Betsitze haben. 3. Die Höhe der Subvention darf ein Viertel der gesammten Bethaus-Einnahmen nicht übersteigen. 4. Aus der Gebahrung der letzten 3 Jahre muß zu ersehen sein, daß die zu gewährende Subvention hinreiche, den Betrieb zu sichern. 5. Die Gehalte und sonstigen Bezüge der Funktionäre des subventionirten Bethausvereines sind alljährlich dem Cultusvorstande detaillirt zur Kenntniß zu bringen, während die Gebührentarife für Bethausfunctionen der Genehmigung des Cultusvorstandes bedürfen. 6. Dem Cultusvorstande refp. dem Delegirten desselben ist jederzeit Einsicht in die Bücher und Scripturen des Bethausvereines zu gestatten. 7. Jede Veränderung im Betrieb des Bethauses, betreffend das Locale oder die Bethaus-Ordnung, ist vorausgehend dem Cultusvorstande zur Genehmigung anzuzeigen. 8. Durch die Bestimmungen der PunÜe 2, 3 und 4 soll die Höhe der bereits bewilligten Subventionen nicht berührt werden. Bieepräsident Dr. Stern erinnert daran, daß schon auf Grund des geltenden Staatsgesetzes dem Cultusvorstande das Aufsichtsrecht über die Bethausvereine gesichert ist, und zwar in einem höheren Maße als in dem vorliegenden Anträge, welcher lediglich die Einsichtnahme in die Bücher und Scripturen des Vereines für den Vorstand fordert, während die Bestimmung der Gehalte der Funktionäre dem Vorstände nur zur Kenntnißnahme vorgelegt werden soll. Wir haben in der letzten Zeit die Erfahrung gemacht, daß einzelne Bethausvereine Dienstverträge abschließen, welche die Vereine für längere Zeit verpflichten und nachher tritt an den Vorstand das Verlangen heran, diese Verpflichtungen zu übernehmen. Redner bemängelt auch im Punkt I das Wort „werden" und wünscht es durch „können" ersetzt zu sehen. Die vorliegende Faffung liest sich wie eine Verpflichtung des Cultusvorstandes zur Ertheilung von Subventionen. Cultusvorsteher Eltbogen wendet sich gegen die Ausführungen des Bice-Präfiventen Herrn Dr. Alfred Stern. Jeder Bethausverein legt ein Bereinsstatut dem Borstande vor und in diesem Statut find genügende Bestimmungen über ein ausreichendes Maß des Aufsicht-rechtes, welches dem Cultusvorstande zusteht, enthalten. Es wäre aber zu weit gegangen, wenn die Bethausvereine gezwungen werden, bei jeder Gehaltsaufbesserung für einen Cantor oder Bereinsdiener vorerst die Genehmigung des Cultusvorstandes einzuholen. Redner bittet um unveränderte Annahme des Entwurfes. Der Cultusvorsteher Herr Theodor R. v. T a u s s i g: Die Angelegenheit ist von bedeutender Tragweite, und wir sollen nach einmaligem Anhören uns sofort ein endgiltiges Urtheil bilden? Finanzielle und juridische Momente kommen hier in Erwägung, und darum bedarf der Gegenstand einer reiflicheren Berathung. Er stellt den Antrag, die Beschlußfassung vorläufig zu sistiren, um sowohl den Sektionen als auch den einzelnen Mitgliedern Gelegenheit und Zeit zu bieten, Natur und Tragweite des Antrages eingehend zu prüfen. Cultusvorsteher Dr. Marcus Spitzer bemerkt, daß es sich hier nicht um ein Gesetz, sondern um eine interne Verfügung des Vorstandes innerhalb seines eigenen Wirkungskreises handelt, erklärt sich im Uebrigen mit dem Anträge des Vorredners einverstanden. Referent Herr Dr. Maximilian Steiner bittet zwei Arten von Subventionen auseinander zu halten: B a u und Betrieb von Bethäusern. Der vorliegende Antrag ist lediglich ein Act der Nothwehr gegen die anstürmenden Massen der Subven-

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