Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 18 (1901)
- Issue
- 15 (12.4.1901)
- Date
- 1901-04-12
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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Sette 264 Wx. Bloch^S redegewaMgen heidnischen Seher bekennen müsse: „Es herrscht kein Aberglaube in Jacob und keine Wahrsagerkünste bestehen in Israel". Der mit hinreißender Eleganz und mit meisterhafter Plastik durchgeführte Bortrag fand bei den zahlreichen Zuhörern wohlverdienten herzlichen Beifall. Hieran schloß sich die fünfte ordentliche Generalversammlung des Bereins. Auf der Tagesordnung stand lediglich: Erstattung des Geschäftsberichtes und Ertheilung von Entlastung an die Borstandschaft. Der Verein zählt jetzt 446 Mitglieder, wovon 25 im verflossenen Jahre neu hinzutraten, während 12 theils in Folge Ablebens, theils wegen Domicilwechsels ausschieden. Beiträge der Mitglieder und Aufnahmsgebühren erbrachten Mk. 2622'30; für Vorträge, Bibliothek, Verbandsbeiträge u. A. wurden Mark 2100'15 ausgegeben, so daß Mk. 522*15 als Ueberschuß verbleiben. Im abgelaufenen Jahre wurden vier Vorträge im großen Museumssaale und vier Discusfionsabende abgehalten. Die Entlastung des Vorstandes wird einstimmig gutgeheißen und demselben insgesammt, besonders dem verdienstvollen Herrn ersten Vorsitzenden, aus der Mitte der Versammlung der wärmste Dank der Mitglieder für die umsichtige Leitung und für die hingebende Thätigkeit votirt. Aus Würzburg, 28. März, wird der „Jüdischen Presse" gemeldet: Unter großem Andrang des Publieums gelangte heute vyr dem Schöffengericht am königlichen Amtsgericht dahier die Anklage gegen den Redacteur der „Neuen bayrischen Landeszeitung", Thomas Memminger, zur Verhandlung. Dieselbe lautete auf groben Unfug, begangen durch die in der Beilage „Marktbärbel" vom 16. December 1899 im Anschluß an eine Verhandlung gegen den Metzger Jacob Frank aus Haßfurt ausgesprochene Behauptung: „Der Talmud gebietet den jüdischen Metzgern die Besudelung des an die Christen zu verkaufenden Fleisches; denn für die.Gojimsäu ist Alles gut genug". Memminger wurde von der Anklage des groben Unfugs freigesprochen, weil nach den Aussagen der großen Zahl der von dem Beklagten zur Stelle gebrachten Zeugen die Beunruhigung angeblich schon vor dem Erscheinen jenes Artikels durch den Fall Frank rc. vorhanden gewesen sei; dahingegen constatirte das Urtheil, daß für die Behauptung der „Landeszeitung" nach Maßgabe der beigebrachten Gutachten, also auch der vom Beklagten vorgeführten, nicht der geringste Anhalt gegeben sei. Hätte man nun auch gewünscht, daß mit der Berurtheilung des Memminger wenigstens eine kbeÄre Sühne für die Verunglimpfung einer unserer wichtigsten Gesetzesquellen und für die ungeheure Schädigung jüdischer Geschästsexistenzen erfolge, so können wir andererseits mit dem Ergebniß der Verhandlung doch recht zufrieden sein, da endlich einmal durch ein gerichtliches Urtheil aus Grund lediglich christlicher Gutachten die seit Jahren immer von Neuem wiederholte wahnwitzige Bezichtigung, daß der Talmud die Fleischbesudelung gebiete, für immer beseitigt ist. Dieser werthvollen Constatirung gegenüber können wir den Freispruch des Redacteurs leicht verschmerzen. Und diese Constatirung gewinnt noch an Bedeutung dadurch, daß zwei der Gutachter vom Angeklagten zur Erhärtung seiner ftivolen Verleumdung bestellt worden sind, und daß einer derselben der berüchtigte, von der „Landeszeitung" als „der berühmte" Antisemitenführer bezeichnete Pfarrer Deckert in Wien gewesen ist, während die Anklagebehörde nur über einen Gutachter, allerdings einen sehr gewichtigen, verfügte, Herrn Prof. Dr. Wünsche-Dresden. Der zum mündlichen Gutachter bestellte Rabbiner Dr. Stein-Schweinfurt war auf Antrag des Vertheidigers durch einen erneuten Gerichtsbeschluß am Tage der Verhandlung mit Rücksicht auf eine um deswillen zu befürchtende Befangenheit abgelehnt worden, weil er die Anzeige gegen die „Landeszeitung" erstattet hatte und darum gewiffermaßen als Kläger zu betrachten sei. Auch dieser Umstand war zu bedauern, weil manche, allerdings längst widerlegte Angriffe Deckert's coram publico unwidersprochen bleiben mußten. Allein auf der anderen Seite ist dadurch auch der von antisemitischer Seite zu befürchtende Einwand beseitigt, als ob etwa das Gericht auf einen jüdischen Gutachter sein Urtheil gestützt hätte. Daß der Verhandlungstermin so lange auf sich warten ließ, lag hauptsächlich an der Schwierigkeit der Herbeischaffung der Gutachter. Der Beklagte hatte zunächst Rohling-Prag (!) vorgeschlagen, der aber erst nach dreimaliger vergeblicher Ladung auf den glücklichen Gedanken kam, daß er „keine Zeit habe" (siel). Und warum hatte Ehren-Rohling, der doch gewiß an übergroßer Aengstlichkeit nicht leidet, keine Zeit? Weil nach einem den Acten beige- Wochenschrift^ ftt. 16 gebenen Gerichtsbeschluß verlangt war, daß die Gutachter ihre Belegstellen im Talmud genau nach Tractat und Seite, im Schulchan-Aruch nach Paragraphen und Untersätzen anzugeben hätten. Line illae lacrimae! Die Aufforderung ging nunmehr an den gleichfalls seitens des Beklagten vorgeschlagenen Herrn Dr. Erich Bischofs in Leipzig. Dieser gewissenhafte Gelehrte versicherte unter Eid nach bestem Wissen und Gewissen, daß er keine Stelle im Talmud kenne, welche die Fleischbesudelung auch nur erwähne, und daß ein indirecter Beweis aus dem Talmud eine „maligne Argumentation" sei. Pfarrer Deckert, an den nunmehr die Acten gingen, mußte gleichfalls erklären, daß feines Wissens der Talmud keine Stelle enthält, die wörtlich und ausdrücklich das von der „Landeszeitung" Behauptete enthalte; hingegen macht er den „Geist des Talmud" dafür verantwortlich, wenn der in dem darin angeblich gelehrten „Haß gegen alles Nichtjüdische und Christliche" erzogene jüdische Schächter ein solches Vorgehen für eine gebotene Handlung ansehe" (!!) Professor Dr. Wünsche bezeichnet nicht nur klipp und klar die Behauptung der „Landeszeitung" für lächerlich und absurd, sondern erklärt, daß nach seinem Wissen sich im Talmud, Schulchan- Aruch, lad hachasakah rc. nicht der geringste Anhaltspunkt dafür finde, daß ferner ein solcher Brauch dem Geist des Talmuds schon mit Rücksicht auf das Verbot, den Nichtjuden zu betrügen, zuwiderlaufe, und widerlegt auch ausführlich und schlagend die seinerzeit in dem Proceß Sedlaczek angeführten angeblichen Beweise für das Gebot einer solch' schändlichen Handlungsweise. Selbstverständlich mußte der Angeklagte respeetive deffen Verteidiger angesichts solcher Gutachten den ursprünglichen Standpunkt verlassen und sich nunmehr durch Drehen und Deuteln, gestützt auf Deckert's „Gutachten", mit einem „vielleicht mündlich fortgepflanzten Ritus oder sogar Aberglauben" herauszureden versuchen. Diese alberne Verlegenheitslüge glaubte er durch Verlesung antisemitischer Ausfälle in den Schriften von Täuflingen, aus Eisenmenger u. s. w. plausibel zu machen; ja, er schreckte nicht einmal vor der Behauptung zurück, daß „vielleicht den Gutachtern nicht die richtigen Talmud-Ausgaben, sondern in usum Christianorum zugestutzte zur Verfügung standen!" Der Vorsitzende wies die Versuche, antisemitische Schriften als „den Talmud" hinzustellen, durch kurze, scharfe Bemerkungen gebührend zurück. In der That erkannte denn auch das Gericht in seinem Urtheil das ganze Gewicht der Gutachten durchaus an und gelangte zu dem erwähnten Berdict über die dem Talmund zugefügte Beleidigung. Was nun die Beunruhigung anbelangt, die durch den Artikel der „Landeszeitung" hervorgerufen worden fein sollte und nach unserer festen Ueberzeugung tatsächlich hervorgerufen wurde, so ist es dem Angeklagten allerdings durch die von ihm vorgeführten Zeugen gelungen, das Gericht zu überzeugen, daß dieselbe schon vor dem Erscheinen des Artikels, und zwar bereits seit den antisemitischen Versammlungen in Haßfurt im Jahre 1893, weiterhin durch den Proceß Frank gegen seinen Beleidiger Kröner, in dem der Erstere unterlag, vorhanden war. Bei Verkündigung des Urtheils wollte ein Theil des Publicums sich mit Beifalls-Kundgebungen hervorwagen, wurde aber vom Vorsitzenden mit nachdrücklicher Schärfe zurückgewiesen. Trotz der Freisprechung des Angeklagten haben wir alle Ursache, mit der Entscheidung des Schöffengerichtes zufrieden zu sein, da dadurch der aberwitzigen Talmud-Verunglimpfung, um deren Zurückweisung es sich in erster Reihe handelte, der Garaus gemacht wurde. Odessa. Die kinderlose Witwe Rachel P o st i n hatte ihren Schwager um Zahlung von Alimenten verklagt, weil dieser sich hartnäckig weigerte, ihr Chalizah zu geben. Das hiesige Kammergericht hat nach eingeholtem Gutachten jüdischer Sachverständiger den Beklagten verurtheilt, seiner Schwägerin vierzig Rubel monatlich auszuzahlen. In der Urtheils-Begründung heißt es, daß nach den jüdischen Religionsgesetzen eine Witwe, deren Gatte verstorben ist, ohne Kinder hinterlassen zu haben, nicht eher eine neue Ehe eingehen darf, als bis der Bruder des Verstorbenen an ihr die Vorschrift der Chalizah vollzogen habe. Da der Beklagte sich jedoch hartnäckig weigert, an seiner Schwägerin diese Vorschrift zu vollziehen, und diese in Folge dessen daran hindert, eine nach den jüdischen Gesetzen giltige Ehe einzugehen, so sei es nicht mehr als recht und billig, daß er seine Schwägerin ernähre. Petersburg. Eine Resolution zu Gunsten der Juden hat am 23. März der in Petersburg tagende Congreß russischer Mühlenbesitzer gefaßt. In überaus schüchterner Form wurde nämlich die Regierung darauf hingewiesen, daß es „wünschenswerth" wäre, den „Nichtchristen" zu gestatten, behufs