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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-03-22 · 12 (22.3.1901) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
12 (22.3.1901)
Date
1901-03-22
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Kr. )B ' Bwch'- führt hat, so daß nicht viel gefehlt hätte, daß er vor der Frage gestanden wäre, entweder auf seine amtliche Stellung oder auf seine Wirksamkeit im Vorstandscollegium zu verzichten. Per dieser Statutenrefvrm hatte man aber in der schließlichen Abstimmung jenen Theil der Arbeit, welcher der inneren Administration gewidmet war, Unbegreiflicherwelse fallen gelassen und somit gerade sein Herzenskind erdrosselt. Die heutx zur Verhandlung vorgelegten Anträge sind indessen das Resultat einmütiger Beschlüsse, und ihrer harrt darum hoffentlich ein günstigeres Schicksal. Referent schildert eingehend die Mängel der jetzigen Berwaltungsorganisation im Wege der Sectionen, ihren überaus schleppenden Gang, welcher eine prompte Erledigung der Geschäfte unmöglich macht. Die Methode des Einzeichnens in die Sectionen hat das Resultat gezeitigt, daß die wenigsten Mitglieder in den Sectionsberathungen erscheinen, was diese zur Bedeutungslosigkeit herabgedrückl hat. Die dermalige Organisation war aufgebaut auf dem Principe collegialer Berathung aller Angelegenheiten, ferner einer Art Jnstanzenzuges durch Section, Vertreter- Collegium und das Plenum. Nach beiden Richtungen soll nun die Möglichkeit gegeben jettt, Abhilfe zu schaffen. Einerseits, daß minder wichtige Angelegenheiten der collegialen Berathung entzogen und durch das Präsidium mit Unterstützung des Bureaus der Erledigung zugeführt werden, anderseits, daß unter Umständen Angelegenheiten unter Beiseitelassung des Jnstanzenzuges von einer Instanz endgiltig der Erledigung zuaeführt werden. Bei Durchführung dieses Gedankens ist die Möglichkeit geschaffen. einen Theil der Agenden dem Vertreter-Collegium oder vom Vorstand bestellten und gewählten Commissionen zur endgiltigen Erledigung zu überweisen. Der Vorstand behält sich die Befugniß vor, eine solche Commission jederzeit wieder aufzulösen oder die ihr anvertrauten Agenden wieder abzunehmen. Der neuformulirte § 14 hat demgemäß folgenden Wortlaut: „Der Cultusvorstand kann im Wege der Geschäftsordnung oder mittelst besonderer Beschlüsse, vorbehaltlich des Rechtes des jederzeitigen Widerrufes. Angelegenheiten seines Wirkungskreises dem Präsidium, dem Vertreter-Collegium oder aus seiner Mitte zu wählenden Commissionen zur endgiltigen Erledigung übertragen/ - ' . Von einer solchen Übertragung sind jedoch nachstehende Angelegenheiten ausgenommen: a) Die Aenderung der Cultusordnung in den Gotteshäusern, die Entscheidung über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung von gottesdienstlichen und rituellen Anstalten der Gemeinde, die Bestellung und Auflösung von Bethausvorständen der Gemeindebethäuser; die Errichtung, Aufhebung und eventuelle Subventionirung von Vereins- und Privatbethäusern; die Bildung der Bezirks-Commissionen, die Zuweisung von Agenden für dieselben und die Erlassung einer Geschäftsordnung für dieselben (§ 13 lit. a); b) die Festsetzung der Lehrpläne für den Religionsunterricht (§ 13 lit. b); c) die im § 13 lit. c angeführten Angelegenheiten; ä) die Erwerbung, Verpfändung und Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen; die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages, sowie die Prüfung und Erledigung des jährlichen Rechnungsabschlusses (§ 13 lit. cl); e) die im § 13 lit. e angeführten Angelegenheiten; k) die Beschlußfassung über jede nicht präliminirte Ausgabe, welche den Betrag von K 10.000 übersteigt und die Aufnahme von Darlehen (§ 13 lit. f); g) die Anstellung der Gemeinderabbiner, die Ernennung der Oberbeamten, die Disciplinarbehandlung derselben, sowie deren Quiescirung, Pensionirung und Entlassung; b) die im § 13 lit. 1, m, n und o angeführten Angelegenheiten. Die Zusammensetzung des Vertreter-Collegiums erfährt dahin eine Aenderung, daß dasselbe von nun an aus den drei Präsidenten und acht aus der Mitte des Vorstandes für die Dauer' eines Jahres gewählten Vertretern zu bestehen hat, und seine Aufgabe wird es sein, alle Agenden im eigenen Wirkungskreise zur Erledigung zu bringen, welche nicht ausschließlich dem Wochenjchrm» Seite 20 Plenum des Vorstandes Vorbehalten oder den einzelnen bestellten Commissionen überwiesen worden sind. Referent bemerkt schließlich, daß auch das Steuerregulativ dringend einer Reform bedarf, allein über die Richtung, nach welcher hin diese Reform durchgeführt werden soll, sind die Anschauungen noch nicht geklärt. Um die Arbeit nicht zu compliciren, empfiehlt es sich, zunächst der so dringenden Reform der Administration. worüber eine vollständige Einigung bereits erzielt worden, zur Durchführung zu verhelfen. Vorstandsmitglied Theodor Ritter v. T a u s s i g als Obmann der Commission ergreift das Wort, um die Ausführungen des Referenten in einigen Details zu ergänzen. Der Vorzug der vorgeschlagenen Reform besteht vor Allem darin, daß über die Frage der künftigen Organisation der inneren Verwaltung nicht etwa bindende Bestimmungen getroffen werden, sondern vielmehr der natürlichen Entwicklung der Dinge die schließliche Entscheidung und Ausgestaltung überlaffen bleibe. Die Details der Organisation, welche der Veränderung bedürftig sind, werden nicht durch stricte Bestimmungen de? Statutes festgelegt und der freien Disposition entzogen; im Gegentheil, es gilt vor Allem, eine Statutenänderung in der Richtung herbeizuführen, um dem Vorstand die Freiheit der Action zu gewinne»?, der jeweiligen Nothwendigkeit Rechnung zu tragen, nach den gesammelten Erfahrungen, nach den Bedürfnissen eines gegebenen Momentes sich einrichten zu können. Es wurde lediglich ein Rahmen gesck affen, dessen Ausfüllung erst Aufgabe einer neu abzufaffenden Geschäftsordnung sein wird. In merito wird vorläufig nichts geändert; nur die Möglichkeit, Aenderungen vorzunehmen ohne Verletzung des Statutes, wollen wir herbeiführen. Die complicirte innere Verwaltung, welche nach den wechselnden Bedürfniffen jederzeit Aenderungen erfahren muß, kann naturgemäß ihre Regelung nicht in einem Statut, sondern in einer Geschäftsordnung finden, über welche der Vorstand selber jederzeit frei disponiren kann. Die Statute»»änderung allein bietet nicht die Gewähr für die Durchführung der Administrationsreform nach einer, bestlmmten Richtung, sie beseitigt lediglich die Hindernisse derselben und bietet die Möglichkeit einer zweckmäßigen Geschäftseintheilung nach Maßgabe gesammelter Erfahrungen und der jeweiligen Neugestaltung der Bedürfnisse. An die Reform des Steuerregulativs wird heranzutreten sein, wenn man über die Resultate der finanziellen Gebahrung des letzten Jahres einen klaren Ueberblick gewinnt, im kommenden Winter werden wir dieser Arbeit uns widmen; heute wollen wir vor Allem den Vorstand von der Berathung und Beschlußfassung über nichtige, unwesentliche Dinge» welche seine gesammte Zeit und Aufmerksamkeit absorbiren, entlasten und Platz schaffen für die Behandlung größerer Fragen und wichtiger Angelegenheiten, an die heranzutreten bis heute jede Möglichkeit genommen war. Kaiserl. Rath Wilhelm Pollak: Schon einmal, und zwar bei der letzten Statutenänderung im Vorjahre, war ich in der unangenehmen Lage, dem von mir hochverehrten Htzrrn Referenten bei der Frage der Sectionen in die Arme zu fallen. Hatte ich mich in den Sectionssitzungen seinen Anschauungen angeschloffen, so habe ich durch die Berathungen im Plenum eine andere Ueberzeugung gewonnen und mich veranlaßt gefunden, wieder für die Beibehaltung der Sectionen zu plaidiren. Auch diesmal kann ich mich nur dann für die Auflösung der Sectionen aussprechen, wenn etwas Besseres dafür geschaffen wird. Hat man doch in den Sectionen Alles reiflich und gründlich überlegen und besprechen können, bevor man ins Plenum ging, so daß durch die Aufhebung derselben die Gefahr naheliegt, daß eine gewiffe Willkür in der Verwaltung, der Präfidialge- . walt schärfer^hervortreten wird, was einer Herrschaft des Bureaus gleichkäme, die am meisten zu beklagen wäre. Die neu eingetretenen Herren Vorstandsmitglieder mögen mir verzeihen, wenn ich mich diesmal mit ihnen nicht auf dem gleichen Boden befinde, da sie ja zu kurze Zeit der Verwaltung der Gemeinde angehören, um schon jetzt zu wissen, woher die Gefahr droht. Die Verwaltung einer jüdischen Gemeinde ist eine viel schwierigere als die einer politischen oder Communal-Berwaltung. Es müssen da die verschiedensten Verhältnisse in Berücksichtigung gezogen werden, und ich wünschte nicht, daß der Cultusvorstand einfach depofitirt. vielleicht Vorsteher erster und zweiter Güte, vom Bureaugefahren» geschaffen werden. Jedem Mitglied des Cultusvorstandes muß die Möglichkeit geboten sein, die Arbeiten der verschiedenen Comites, die nun autonom zu wirthschaften berufen sein werden, und die Arbeiten des Bertretercollegiums controliren zu können, bevor dieselben die Oeffentlich-

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